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Bürokratie und Namensrechte

Philipp Wohlfeil

Schriftliche Anfrage

Drucksache Nr. IX/0879 vom 13.11.2024 des Bezirksverordneten Philipp Wohlfeil – Die Linke.


Ich frage das Bezirksamt:

1. Sind im Bezirksamt Vorgänge bekannt, die sich ähnlich verhalten, wie der öffentlich gewordene aus Friedrichshain-Kreuzberg, bei dem durch das Amt ein ausländischer (vietnamesischer) Doppelname angezweifelt wurde und, wenn ja, wie viele und in welchem Amt?
a) Welche derartigen Fälle gab es im Standesamt Treptow-Köpenick?
b) Welche derartigen Fälle gab es im Sozialamt Treptow-Köpenick?
c) Welche derartigen Fälle gab es im Amt für Bürgerdienste Treptow-Köpenick?
d) Welche derartigen Fälle gab es im Gesundheitsamt Treptow-Köpenick?
e) Welche derartigen Fälle gab es im Jugendamt Treptow-Köpenick?
f) Welche derartigen Fälle gab es im Ordnungsamt Treptow-Köpenick?

2. Wie würde das Verfahren oder der Ablauf aussehen, wenn ein ähnlich gelagerter Fall in den oben genannten Ämtern auftritt?

3. Warum und in welchen Fällen muss zusätzlich zu einem gültigen (deutschen) Ausweisdokument, in dem alle relevanten Daten, wie Name, Geburtsort und –datum, erfasst sind, eine Geburtsurkunde bei den oben genannten Ämtern eingereicht werden?

4. In welchen Fällen muss eine Prüfung der Namensführung durchgeführt werden, wie viele Fälle treten jährlich im Bezirksamt auf und welche Ermessensspielräume haben die beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Zu 1.
In keinem der genannten Ämter sind derartige Fälle bekannt. Sofern die Ämter im Rahmen der nachfolgenden Fragestellungen betroffen sind, sind die entsprechenden Antworten unten aufgeführt.

Zu 2.
Bürgerämter

Sofern im Zusammenhang mit der Ausstellung deutscher Personaldokumente die Klärung einer Namensführung erforderlich sein sollte, verweisen die Bürgerämter an das zuständige Standesamt.

Standesamt

Grundsätzlich darf die Standesbeamtin/ der Standesbeamte Beurkundungen und Eintragungen in das Personenstandsregister erst nach Ermittlung des Sachverhaltes und abschließender Prüfung vornehmen. Bei einer Geburtsbeurkundung ist es unter anderem erforderlich, dass die Namensführung der Eltern als nachgewiesen und rechtmäßig angesehen werden kann.

Zu 3.
Bürgerämter

Sofern deutsche Personaldokumente ausgestellt wurden, ist die Prüfung der Namensführung bereits erfolgt und die Vorlage einer Geburtsurkunde im Bürgeramt nicht erforderlich.

Standesamt

Gemäß Personenstandsgesetz sind für eine Beurkundung und Eintragung in das Personenstandsregister (Geburten, Sterbefälle und Eheschließungen) die Personenstandsurkunden der beteiligten Personen vorzulegen. Bei der Geburtsbeurkundung beispielsweise müssen verheiratete Eltern ihre Eheurkunde und ggf. ihre Geburtsurkunden vorlegen, nicht verheiratete Eltern ihre Geburtsurkunden und die Vaterschaftsanerkennung.

Jugendamt

Zur Beantragung von Elterngeld ist die Originalgeburtsurkunde des Kindes mit der Zweckbestimmung „Elterngeld“ einzureichen. Da diese nur ein Mal ausgestellt wird, dient sie zur Verhinderung eines Doppelbezugs von Elterngeld.
Eine Geburtsurkunde muss im Bereich Kindschaftsrechtliche Vertretung immer dann eingereicht werden, wenn es für den Nachweis der Elternschaft (Vater und Mutter) erforderlich ist. Der Nachweis der Elternschaft kann erforderlich sein, um eine bestimmte Dienstleistung der Verwaltung zu bekommen (Unterhaltsvorschuss, Beistandschaft, Beurkundung etc.). Es geht bei der Vorlage der Geburtsurkunde i.d.R. nicht um die Feststellung der Identität (was auch mit einem Ausweis möglich ist), sondern um die Feststellung, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Dem Ausweis und Pass kann man nicht entnehmen, wer Mutter und Vater eines Kindes ist.
In Fällen, in denen Personen weder über einen Ausweis, noch über einen Pass verfügen, kann die Geburtsurkunde auch als Identitätsnachweis dienen. Diese Fälle sind aber seltener.
Im Jugendamt ist es erforderlich, eine Geburtsurkunde vom Kind zu fordern, da die Feststellung der elterlichen Sorge, eine mögliche Vaterschaftsanerkennung o. ä. für weitere Entscheidungen notwendig ist. Die Geburtsurkunde der Eltern hingegen wird nicht gefordert, hier reicht ein Ausweisdokument. Allerdings ist eine Geburtsurkunde lediglich für die Beantragung von Hilfen zur Erziehung oder anderer Leistungen erforderlich. Nicht in Namensangelegenheiten.

Zu 4.
Bürgerämter

Eine Prüfung der Namensführung ist – sofern nicht bereits erfolgt – beim erstmaligen Zuzug von deutschen Kindern, die im Ausland geboren wurden, erforderlich. Die Eltern werden ggf. an das zuständige Standesamt verwiesen. Entsprechende Fälle werden statistisch nicht erfasst.

Standesamt
Bei jeder Beurkundung und Eintragung in das Personenstandsregister wird immer die Namensführung der Beteiligten geprüft. Die Standesbeamtin/ der Standesbeamte muss dabei deutsche namensrechtliche Vorschriften und ausländische namensrechtlicher Regelungen prüfen und anwenden. Bei namensrechtliche Regelungen sind keine Ermessensspielräume eröffnet. Statistischen Erhebungen werden nicht geführt.

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