Baumschutzmaßnahmen
Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0477
- Welche Baumschutzmaßnahmen hat das Bezirksamt der DeGeWo zum Schutz der Kastanie in der Otto-Franke-Straße 74 im Detail auferlegt?
- Welche Schutzmaßnahmen für Bäume sind bei Bauprojekten wie in der Otto-Franke-Straße 74 zwingend erforderlich?
- Reicht es bei derartigen Bauprojekten aus, einen Schutzradius von "Kronentraufe plus 1,5m" einzurichten oder muss der Schutzradius auf "Stammumfang mal vier" eingerichtet werden?
- Welcher Radius ist wann anzuwenden?
- Ist im vorliegenden Fall ein Wurzelvorhang geplant und mit welchen Zeitvorgaben ist dieser einzusetzen?
- Ist der Wurzelvorhang laut DIN 18920 vor Baubeginn zu erstellen und, wenn ja, warum ist dieser im vorliegenden Fall noch nicht eingesetzt und, wenn nein, warum nicht?
- An wen können und sollten sich Bürgerinnen und Bürger wenden, wenn sie einen Eingriff beobachten, der den Baumbestand (akut) gefährdet?
- In welchem Zeitrahmen hat das Bezirksamt bisher auf solche Meldungen reagiert und was waren jeweils die Resultate (Falschmeldung, Mahnung an die Bauträger, Geldbußen)?
- Welche fehlenden oder falsch umgesetzten Baumschutzmaßnahmen hat das Bezirksamt bisher beim genannten Bauprojekt registriert und was waren die Konsequenzen?
- Da in jüngster Zeit mehrfach Bürgerinnen und Bürger aus unterschiedlichsten Ortsteilen Beschwerden und Bedenken bezüglich des Baumschutzes oder der Umsetzung von angeordneten Maßnahmen hatten:
Gedenkt das Bezirksamt, künftig die angeordneten Baumschutzmaßnahmen besser zu kontrollieren, die Bürgerinnen und Bürger besser zu informieren oder schneller auf gemeldete Verstöße zu reagieren? Wenn nein, warum nicht?
gestellt am 27.04.2018
von MARINA BORKENHAGEN
Das Bezirksamt antwortet am 08.05.2018
Zu 1.
Es wurden zum Schutz der Kastanie folgende Maßnahmen angeordnet:
- Ortsfester Zaun nach DIN 18920 Abs. 4.5 zum Schutz des nach BaumSchVO (Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin) geschützten Wurzelbereichs (entspricht Wurzelbereich nach DIN 18920 Abs. 4.6)
- Verbot von Ablagerungen und Befahrung im geschützten Wurzelbereich gemäß §3 BaumSchVO
- Wurzelvorhang zum Schutz des äußersten gemäß BaumSchVO geschützten Wurzelbereichs
- Verbot jeglicher Schnittmaßnahmen an der Kastanie im Zusammenhang mit der Baumaßnahme
- Anordnung einer ökologischen Baubegleitung zur Kontrolle der Baumschutzmaßnahmen während der gesamten Bauzeit
Zu 2.
Grundlage für die fachliche Entscheidung zum Baumschutz ist die planungsrechtliche Zulässigkeil des jeweiligen Vorhabens. Danach richten sich im Weiteren die durch die Untere
Naturschutzbehörde im Einzelnen festzulegenden Schutzmaßnahmen gemäß §3 BaumSchVO.
- Zwingend geht es um Einzäunungen des geschützten Wurzelbereichs (Kronentraufe plus 1,50 m) oder bei beengten Platzverhältnissen Bohlenummantelungen zum Schutz
der Stämme vor mechanischen Schäden
- Abdeckung des geschützten Wurzelbereiches zum Schutz gegen Verfestigung
Zu 3.
Maßgeblich ist hier der zu schützende Wurzelbereich gemäß BaumSchVO.
Zu 4.
Maßgeblich ist hier der zu schützende Wurzelbereich gemäß§ 4 Abs. 2 BaumSchVO.
Zu 5.
Es wurde ein Wurzelvorhang angeordnet, der zurzeit angelegt wird. Dies geschieht vor dem Beginn der Baumaßnahme und wird durch die ökologische Baubegleitung dokumentiert.
Zu 6.
Die DIN 18920 empfiehlt die Erstellung eines Wurzelvorhangs eine Vegetationsperiode vor Baubeginn. Da bei dem vorliegenden Bauvorhaben der Wurzelvorhang außerhalb des gemäß BaumSchVO geschützten Wurzelbereichs angelegt wird, ist nur von geringfügigen Wurzelverlusten auszugehen. Daher war es aus fachlicher Sicht nicht erforderlich, diesen
Wurzelvorhang mit dem langen zeitlichen Vorlauf anzulegen.
Zu 7.
Bürgerinnen und Bürger können sich an die Untere Naturschutzbehörde wenden.
Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund von Außendiensten nicht immer erreichbar sind, kann bei beobachteten Ordnungswidrigkeiten prinzipiell auch das Ordnungsamt informiert werden. Die Meldungen werden entsprechend weitergeleitet und liegen den jeweiligen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern dann vor. Bei akuten Gefahrensituationen kann auch die Polizei gerufen werden.
Zu 8.
Je nach Auftragslage und Arbeitsaufkommen werden Meldungen so zeitnah wie möglich bearbeitet und nachgewiesene Ordnungswidrigkeiten entsprechend geahndet.
Zu 9.
Bereich der Baustraße:
- Astschnitte Ordnungswidrigkeit in Bearbeitung
- Wurzelkappungen Ordnungswidrigkeit in Bearbeitung
- Keine Handschachtung im Wurzelbereich Ordnungswidrigkeit in Bearbeitung
- Befahren des Wurzelbereichs, teilweise noch nicht nachgewiesen oder nachweisbar, ansonsten Anlage der Baustraße gemäß Wurzelschutz nach BaumSchVO angeordnet
Bereich der Kastanie:
- Befahren des Wurzelbereichs, teilweise noch nicht nachgewiesen oder nachweisbar
- Ortstermin mit Bauherren Stadt und Land und Baufirmen durchgeführt, es wurden nochmals konkretisierte Anordnungen verfügt und eine ökologische Baubegleitung eingesetzt. ·
- Ortstermin mit Bauherren Stadt und Land und Baufirmen, Amtsleitung Umwelt- und Naturschutzamt, weitere Dienstkräfte Baumschutz, Bauaufsicht, Bezirksstadtrat der Abteilung Gesundheit und Umwelt, Bezirksstadtrat der Abteilung Bauen, Stadtentwicklung und öffentliche Ordnung sowie Anwohnerinnen und Anwohnern.
- Aktuell regelmäßige Berichte der ökologischen Baubegleitung.
Zu 10.
Eine dauerhafte Kontrolle sämtlicher Baustellen bezüglich der umgesetzten Anordnungen und Auflagen ist personell nicht möglich und kann nur sporadisch oder im Zuge anderer Ortstermine in der Nähe erfolgen.
Aus diesem Grund wird bei größeren Bauvorhaben eine ökologische Baubegleitung gefordert.
Eine Information der Bürgerinnen und Bürger bezüglich Bauvorhaben, durch die sie nicht direkt betroffen sind (Grundstückseigentümer, Baumeigentümer etc.) ist rechtlich nicht notwendig.
Trotzdem geben die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter einer bürger-freundlichen Behörde besorgten Bürgerinnen und Bürgern Informationen zum Stand oder verweisen auf den Inhalt der BaumSchVO. Das kommt im Grunde einer erweiterten Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes gleich.
Wie unter 8. bereits erläutert, werden Anzeigen entsprechend bearbeitet. Liegen eindeutige Beweise (z.B. eindeutige Beweisfotos) einer Ordnungswidrigkeit vor, ist oftmals ein Ortstermin nicht mehr notwendig. Anonymen Hinweisen wird nicht oder eher später nachgegangen.

