Bauvorhaben: Verlängerte Werderstraße von Besenbinderstraße bis Goldsternweg in Altglienicke
Schriftliche Anfrage VIII/0582
- Gab es zu diesem oben genannten Bauvorhaben eine Einwohnerversammlung und, wenn ja, wann und wo fand diese statt?
- Wurden der Kleingartenverband beziehungsweise die Vorstände der anliegenden Kleingartenanlage "Am Falkenberg" dazu eingeladen?
- Wurde bei den Vermessungen geprüft, wer der Eigentümer und Besitzer der Grundstücke und der Straße ist und, wenn ja, wie lauteten die Ergebnisse?
- Wann und warum wurden die Grundstücksgrenzen von der Kleingartenanlage zum Straßenland "Verlängerte Werderstraße" erklärt und der Straßenzug verbreitert?
- Wann wurde der Kleingartenverband beziehungsweise der Vorstand der Kleingartenanlage "Am Falkenberg" über die Vermessungsveränderung informiert und hat man eine Pachtkorrektur vorgenommen?
- Warum und wann wurde die Genehmigung erteilt, aus der "Verlängerten Werderstraße" eine Sackgasse zu errichten, um die Zuwegung an der Gartenanlage durch zwei private Parkplätze nicht mehr zu ermöglichen?
- Aus welchen Gründen ist im hinteren Bereich der "Verlängerten Werderstraße" an der Sackgasse nach den Bauarbeiten die Straße schmaler ausgefallen als in den anderen Bereichen, sodass ein Parken in diesem Bereich an der Kleingartenanlage nicht mehr möglich ist, sondern nur noch ein Zugang zu zwei privaten Parkflächen erfolgen kann?
- Welche Lösungen kann es in diesem Bereich für die Allgemeinheit der Anwohner und Kleingartennutzer geben?
- Liegen dem Bezirksamt Beschwerden zu diesem Bauvorhaben vor, und wenn ja, wie wird damit verfahren?
- Wohin können sich die Bürgerinnen und Bürger wenden, wenn bei den Baumaßnahmen durch die Kappung der Wurzeln bei Hecken und deren Einbetonierung Schäden entstanden sind und weiter entstehen, wird es Ersatzleistungen dafür geben und wer kommt dafür auf?
(Dokumentationen und Wertgutachten liegen vor)
gestellt am 23.08.2018
von Heike Kappel
Das Bezirksamt antwortet am 10.09.2018
Zu 1.und 2.:
Nein, zu diesem Bauvorhaben wurde vorab keine Einwohnerversammlung durchgeführt. Die Eigentümer, Anwohner und der Kleingartenverband wurden wie üblich mit einer Postwurfsendung des Straßen- und Grünflächenamtes und der beauftragten Straßenbaufirma, informiert. Darüber hinaus gab es eine diesbezügliche Presseinformation und Information im Rahmen des Internetauftritts des Straßen- und Grünflächenamtes.
Zu 3.
Im Vorfeld der Straßenbauarbeiten erfolgte für die Planung eine Bestandsvermessung. Diese beinhaltet nicht die Erfassung der Eigentümer und Besitzer der anliegenden Grundstücke.
Diese Daten sind für Dritte unzugänglich, weil sie dem Datenschutz unterliegen. Auch für die "Verlängerte Werderstraße" gilt, dass die Fläche zwischen den Zäunen gewidmetes öffentliches Straßenland gemäß Artikel 19 des Einigungsvertrages darstellt. Nur auf diesen Grundstücksflächen erfolgt derzeit der Straßenbau. Eine Überprüfung der Eigentumsverhältnisse außerhalb der Widmungsgrenzen erfolgte nicht.
Zu 4.
Ein Ausbau erfolgt nur innerhalb der Widmungsgrenze. Diese verläuft über das Grundstück der Kleingartenanlage. Zusätzliche Flächen der Kleingartenanlage wurden nicht in Anspruch genommen. Die betroffene Teilfläche stand am Stichtag 03.10.1990 dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung und gilt daher laut Einigungsvertrag als öffentlich gewidmet. Zusammenfassend wurde keine weitere Fläche der Kleingartenanlage zu öffentlichem Straßenland erklärt und damit für den jetzigen Ausbau in Anspruch genommen.
Zu 5.
Es gab keine Vermessungsänderung und damit auch keine Notwendigkeit, eine Pachtkorrektur vorzunehmen.
Zu 6.
Die "Verlängerte Werderstraße" im Sinne des öffentlich gewidmeten Straßenlandes war von jeher eine Sackgasse. Dies betrifft den Bereich vor den Hausnummern 14-30a.
Zu 7.und 8.
Aus entwässerungstechnischen Gründen (Schaffung einer Versickerungsfläche) ist der Ausbau-Querschnitt in diesem Teil der "Verlängerten Werderstraße" geringer ausgefallen. Ein
Wenden und Parkel ist, wie in vielen anderen Sackgasse auch, nur für die Anlieger auf ihren Grundstücken möglich.
Zu 9.
Nein, dem Bezirksamt liegen zu diesem Bauvorhaben keine Beschwerden vor. Zufahrtsprobleme beispielweise zur Entsorgung der Grundstücke konnten bilateral zwischen Baufirma und Anliegern geklärt werden.
Zu 10.
Grundsätzlich ist durch einen vermeintlich Geschädigten gegenüber dem vermeintlichen Verursacher für einen Schaden ein entsprechender Nachweis zu führen. Dazu bedarf es in
der Regel eines entsprechenden Schadengutachtens. Der Bauherr für den Straßenbau ist das Straßen- und Grünflächenamt und damit Ansprechpartner für alle im Zusammenhang mit dieser Baumaßnahme auftretenden Fragen und Problemen.
Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0582

