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Bebauung südöstlich der Johannisthaler Chaussee

Tino Oestreich
Tino Oestreich

Schriftliche Anfrage VIII/0249

  1. Auf welcher Grundlage dürfen auf der südöstlichen Seite der Johannisthaler Chaussee Einfamilienhäuser errichtet werden, obwohl sich vorher dort fast ausschließlich Kleingärten befanden?
  2. Wie groß darf dort die Versiegelung der Grundstücke sein?
  3. Sind die extremen Versiegelungsgrade an neu errichteten Grundstücken erlaubt und fanden Überprüfungen statt?

gestellt am 21.08.2017

von Tino Oestreich

Das Bezirksamt antwortet am 31.08.2017

Zu 1.
Die südöstliche Seite der Johannisthaler Chaussee ist überwiegend durch Kleingartenanlagen (KGA) geprägt. Innerhalb dieser Kleingartenanlagen ist eine Vielzahl von Dauerbewohnern mit den entsprechenden Wohngebäuden in unterschiedlicher Konzentration vorhanden. Diese Gebäude und Nutzungen genießen Bestandsschutz. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Planungsrecht die Möglichkeit der Neuerrichtung eines Wohngebäudes als Ersatz für ein vorhandenes Wohnhaus gem. § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB vor. Auf dieser Grundlage erfolgte die planungsrechtliche Prüfung und Genehmigung der eingereichten Bauanträge. Die Erschließung, d.h. die Anbindung der Grundstücke an die öffentliche Straße, ist Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit der Vorhaben und auf Grund der Lage der Grundstücke, direkt an der Johannisthaler Chaussee, gesichert.

Für die Grundstücke, welche sich im Bereich südlich des Schwarzen Weges entlang der Johannisthaler Chaussee bis zur Autobahn erstrecken (ehemalige KGA Heide am Wasser) ist
der § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich, welcher auf die vorhandene Umgebungsbebauung abstellt.

Dieser Bereich ist geprägt durch Wohngebäude sowie durch Gebäude, die der Wochenendund Erholungsnutzung dienen. Hier ist der Anteil der kleingärtnerischen Nutzung wesentlich geringer, als in den nördlich des Schwarzen Weges vorhandenen Kleingartenanlagen.
Die Erschließung der Grundstücke ist auch hier Voraussetzung für eine Genehmigung von Bauvorhaben.
ln diesem Bereich wurde ein Wohnhaus an der Johannisthaler Chaussee, in diesem Fall ebenfalls als Ersatz für ein ursprünglich vorhandenes Wohngebäude, genehmigt.

Zu 2.
Eine Festlegung von Werten für die Versiegelung der Grundstücke (GRZ) gibt es für diesen Bereich nicht, da Voraussetzung hierfür rechtsverbindliche Bebauungsplanregelungen nach § 30 BauGB sind, die hier nicht vorliegen.

Zu 3.
Extreme Versiegelungsgrade wurden für die genehmigten Bauvorhaben weder beantragt noch genehmigt. Eine. grundsätzliche Überprüfung der Bauausführung ist im Land Berlin
nicht vorgesehen. Sie erfolgt im begründeten Einzelfall.

Schriftliche Anfrage -KA VIII/0249

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