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Geplante Gemeinschaftsschule auf dem WISTA-Gelände

Johann Eberlein
Johann Eberlein

Schriftliche Anfrage VIII/0047

  1. Ist dem Bezirksamt die Haltung der für Schule zuständigen Senatsverwaltung bekannt, ob die Neugründung einer Gemeinschaftsschule auch ohne Beschluss der noch nicht existenten Schulkonferenz, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, möglich ist?
  2. Welches Verfahrensschritte wären in diesem Fall notwendig?

gestellt am 05.01.2017

von Johann Eberlein

Das Bezirksamt antwortet am 19.01.2017

Zu 1.
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie hat keine Bedenken gegen die Neugründung einer Gemeinschaftsschule. Eine noch nicht errichtete Schule hat naturgemäß noch keine Gremien. Dennoch kann eine Gemeinschaftsschule vom Schulträger nach §17a SchuiG gegründet werden, da es sich dabei um eine Schulart im Sinne des Schulgesetzes handelt.

Zu 2.
Die Entscheidung über die Schulart von Neugründungen liegt beim Schulträger. Bislang ging die Schulentwicklungsplanung von einer Grundschule sowie einer Integrierten Sekundarschule am Standort WISTA-Gelände aus. Hintergrund der Planung ist die aktuelle rechtliche Lage:
Gemeinschaftsschulen haben kein eigenes Einzugsgebiet und sind offen für Schulanmeldungen aus anderen Bezirken. Die Gründung einer Gemeinschaftsschule kann dazu führen, dass weniger Schüler aus dem neu entstehenden Wohngebiet einen Schulplatz an der neuen Schule erhalten.

Darum wird das Bezirksamt in einem ersten Schritt prüfen, welche Auswirkungen die Neugründung einer Gemeinschaftsschule als Alternative zur bislang geplanten Lösung auf a) die Länge der Schulwege und b) die Kapazitäten der umliegenden Schulen hat. Gleichzeitig beobachtet das Bezirksamt die Diskussion um eine Schulgesetzänderung, wonach auch Gemeinschaftsschulen künftig einen eigenen Einzugsbereich haben könnten.

Schriftliche Anfrage - KA VIII/0047
 

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