Gewerbe Karolinenhof

Schriftliche Anfrage VIII/1241

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass sich am Adlergestell / Ecke Vetschauer Allee weiterhin Gewerbe angesiedelt hat und, wenn ja, seit wann existiert dieses Gewerbe und seit wann hat das Bezirksamt Kenntnis davon?
  2. Verträgt sich diese neue Gewerbenutzung auf dem Grundstück Adlergestell 640-642 mit der grundsätzlichen Unzulässigkeit im Außenbereich?
  3. Welches Gewerbe ist auf dem Gelände zulässig?
  4. Wurde für das neue Gewerbe bereits ein Verfahren zur Nutzungsuntersagung eingeleitet, und, wenn ja, in welchem Stand befindet sich das Verfahren, wenn nein, warum nicht?
  5. Wurden Genehmigungen zum Umbau / Ausbau sowie Baumfällungen beantragt und, wenn ja, wann mit welchem Ergebnis?
  6. Welche weiteren genehmigungspflichtigen und sonstigen Vorgänge sind dem Bezirksamt seit Januar 2020 auf dem Gelände bekannt?
  7. Welche Maßnahmen hat das Bezirksamt dort bisher unternommen und welche sind in welchem Zeitraum geplant?
  8. Hat das Bezirksamt die Berliner Forsten darüber informiert, dass auf der Zufahrt zum Grundstück erneut Autos geparkt werden?
  9. Welche Eigentumsverhältnisse liegen auf dem Grundstück Adlergestell 640-642 sowie der Zufahrt zu diesem vor?

gestellt am 29.07.2020

von Marina Borkenhagen

Das Bezirksamt antwortet am 04.09.2020

Ist dem Bezirksamt bekannt, dass sich am Adlergestell / Ecke Vetschauer Allee weiterhin Gewerbe angesiedelt hat und, wenn ja, seit wann existiert dieses Gewerbe und seit wann hat das Bezirksamt Kenntnis davon?

Dem Bezirksamt ist bekannt, dass sich auf dem genannten Grundstück Adlergestell 640- 642 nach Schließung eines illegalen Schrott- und Autohandels eine neue Firma angesiedelt hat.
Bei einer Ortskontrolle am 16.03.2020 wurde eine Werbung festgestellt.
Auf einem benachbarten Grundstück, Adlergestell 631, hat sich in Nachfolge eines bereits 1985 genehmigten Elektrobetriebes ein Dachdeckerbetrieb angesiedelt.

Verträgt sich diese neue Gewerbenutzung auf dem Grundstück Adlergestell 640-642 mit der grundsätzlichen Unzulässigkeit im Außenbereich?

Die planungsrechtliche Zulässigkeil dieser Nutzung ist unter Berücksichtigung früherer erteilter Baugenehmigungen für einen Gewerbebetrieb noch zu prüfen.

Welches Gewerbe ist auf dem Gelände zulässig?

Gewerbebetriebe sind im Außenbereich grundsätzlich nicht zulässig. Zulässigerweise errichtete Gewerbebetriebe genießen Bestandsschutz. Dabei ist nicht der Betrieb an sich, sondern die genehmigte Nutzung geschützt.

Im Einzelfall kann im Außenbereich unter den in § 35 BauGB genannten Voraussetzungen die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist, zugelassen werden.

Wurde für das neue Gewerbe bereits ein Verfahren zur Nutzungsuntersagung eingeleitet, und, wenn ja, in welchem Stand befindet sich das Verfahren, wenn nein, warum nicht?

Nein. Voraussetzung für eine Nutzungsuntersagung ist die formelle und materielle Unzulässigkeil des Betriebs. Dies ist noch zu prüfen.

Wurden Genehmigungen zum Umbau / Ausbau sowie Baumfällungen beantragt und, wenn ja, wann mit welchem Ergebnis?

Genehmigungen für einen Um- oder Ausbau wurden in den Jahren 2019 und 2020 nicht beantragt.

Anträge auf Ausnahmegenehmigung nach der Berliner Baumschutzverordnung liegen dem Bezirksamt ebenfalls nicht vor. Bezüglich einer ungenehmigten Fällung einer abgestorbenen Waldkiefer wurde im April 2020 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Welche weiteren genehmigungspflichtigen und sonstigen Vorgänge sind dem Bezirksamt seit Januar 2020 auf dem Gelände bekannt?

Aufgrund einer aktuellen Anfrage im Namen des Eigentümers zu einer geplanten Werbeanlage für das Grundstück Adlergestell 641 - 643 erhielt das Bezirksamt die Information, dass der Eigentümer die Immobilien auf dem Grundstück saniert, um diese wieder als Büro nutzen zu können. Er will ausschließlich stilles Gewerbe am Standort ansiedeln. Des Weiteren plant er, die Einfahrt zum Grundstück Adlergestell 645 wasserdurchlässig zu befestigen und die Zaunanlage um das Grundstück zu erneuern. Die Genehmigungsfähigkeit ist noch zu prüfen.

Welche Maßnahmen hat das Bezirksamt dort bisher unternommen und welche sind in welchem Zeitraum geplant?

Der Eigentümer wurde nochmals schriftlich informiert zum Inhalt der bauaufsichtliehen Anordnung zur Nutzungsuntersagung des Schrott- und Autohandels seiner Grundstücke, zur Beräumung und Nutzungsaufgabe der Gewerbetreibenden und über die Mitteilung seines Rechtsanwalts am 10.02.2020, dass die Gewerbenutzung, gegen die sich unsere Anordnung richtete, im Jahr 2019 beende! wurde. Ansiedlung eines neuen Gewerbes und/ oder die Wiederaufnahme einer vorherigen Nutzung waren nicht Gegenstand der o.g. Anordnung oder des abgeschlossenen Verwaltungsstreitverfahrens.

Ihm wurde aufgegeben, die planungsrechtliche Zulässigkeil gewerblicher Nutzungen im Außenbereich und die bauordnungsrechtliche Genehmigungspflicht zu klären, ggf. Bestandsschutz gewerblicher Nutzungen nachzuweisen, bevor neues Gewerbe angesiedelt wird. Für die weitere Planung wurde ihm die Abstimmung mit dem Fachbereich Stadtplanung in der Stadtentwicklungsbehörde dringend empfohlen.

Die geplante Werbeanlage für neue Gewerbenutzungen ist auf dem Grundstück von Berliner Forsten vorgesehen. Berliner Forsten wurde darüber informiert.

Hat das Bezirksamt die Berliner Forsten darüber informiert, dass auf der Zufahrt zum Grundstück erneut Autos geparkt werden?

Berliner Forsten wurde über die geplante Werbeanlage auf dem Grundstück von Berliner Forsten informiert.

Im Anhang zur dieser Information wurden auch Fotos gesendet, die die die Zufahrt zu den Grundstücken und die Parksituation darstellten, so dass die Berliner Forsten darüber Kenntnis erhielten.

Welche Eigentumsverhältnisse liegen auf dem Grundstück Adlergestell 640-642 sowie der Zufahrt zu diesem vor?

Es handelt sich um einen privaten Eigentümer (GmbH). Die Zufahrt gehört den Berliner Forsten.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1241