Lärmbelästigung in Karolinenhof

Marina Borkenhagen

Schriftliche Anfrage VIII/0513

  1. Welche neuen Erkenntnisse führten seit der Antwort auf die Kleine Anfrage VII/1083 vom 13.09.2014 zu der Auffassung, dass der Schrotthandel am Adlergestell, Ecke Vetschauer Allee entgegen den dort getroffenen Aussagen doch genehmigungsfähig ist (Aussage von Bezirksstadtrat Rainer Hölmer im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Grünflächen am 23.05.2018)?
  2. Handelt es sich bei dem Gelände um einen Außenbereich und, wenn nein, warum nicht (mehr)?
  3. Welche Maßnahmen hat das Bezirksamt getroffen, um den dortigen Handel zu unterbinden und welche Ämter waren daran beteiligt (Bauaufsicht, Umweltschutz)?
  4. Welche Einschätzungen und Anordnungen haben diese jeweils getroffen?
  5. Wie kommt es zu der (in der oben genannten Ausschusssitzung vom Bezirksamt vertretenen) Beweislastumkehr, dass einem grundsätzlich lauten Gewerbe im Einzelnen Immissionen nachgewiesen werden müssen, während es an anderer Stelle ohne Beschwerden oder dem Nachweis einzelner Immissionen grundsätzlich das Handeln untersagt, weil die Wohnbebauung sich in unmittelbarer Nähe befindet (so geschehen bei der Insel der Jugend)?
  6. Wurde das Vorsorgeprinzip des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, dass für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, unter anderem für Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, Maschinen, Geräte gilt, (" ... Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen." (§ 3 Abs.1 BimSchG)) gewürdigt, und, wenn ja, wie?
  7. Welchen ämterübergreifenden Austausch und welche Anweisungen oder sonstige Initiativen von Bezirksstadträten hat es seit dem Bekanntwerden des Problems im September 2014 bezüglich des Schrotthandels gegeben?
  8. Zu welchen Zeiten und an welchen Orten fanden die bisherigen Immissionsmessungen statt?

gestellt am 12.06.2018

von Marina Borkenhagen

Das Bezirksamt antwortet am 23.07.2018

Zu 1
Eine Genehmigungsfähigkeit des Schrotthandels wird von den zuständigen Fachbereichen im Stadtentwicklungsamt nicht gesehen. Der Hinweis im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Grünflächen implizierte auch nicht die Genehmigungsfähigkeit, sondern die Prüfung derselben.

Zu 2.:
Beide gewerblichen Nutzungen befinden sich nach Einschätzung durch den Fachbereich Stadtplanung im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch - BauGB).

Zu 3.:
Bereits im September 2015 erfolgte die Anhörung vor Erlass einer Nutzungsuntersagung.
Der Erlass der Anordnungsverfügung zur Untersagung der Nutzung bedingt die Entscheidung über die nachträgliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Der gestellte Bauantrag wurde im Dezember 2017 versagt. Hiergegen wurde Widerspruch eingelegt. Mit einer Entscheidung über die Zulässigkeil und Begründetheil des Widerspruchs kann zeitnah gerechnet werden. Bei den Verfahren waren sowohl der Fachbereich Stadtplanung als auch die Fachbereiche Natur- und Umweltschutz im Umwelt- und Naturschutzamt einbezogen worden.

Zu 4.
Der Fachbereich Stadtplanung zeichnet verantwortlich für die planungsrechtliche (Un)zulässigkeit des Vorhabens (Außenbereich, Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Bezug auf die Nachbarbebauung); der Fachbereich Naturschutz sieht in der Nutzung einen
Eingriff in Natur und Landschaft.
Dem Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht obliegt zunächst das weitere ordnungsbehördliche Vorgehen unter Einbeziehung der v.g. Fachämter.
Das bereits eingeleitete Anordnungsverfahren zur Nutzungsuntersagung wird nach abschließender Entscheidung über den Widerspruch fortgesetzt.

Zu 5.
Bei dem Schrotthandel handelt es sich rechtlich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) , die (schalltechnisch) keine Genehmigung benötigt. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen berühren die Belange des
Immissionsschutzes typischerweise nicht so stark und werden deshalb nur bestimmten Betreiberpflichten und gegebenenfalls repressiven Eingriffen unterworfen.
Es ist davon auszugehen, dass der Schrotthandel durch unterschiedliche Tätigkeiten, wie den Einsatz von Maschinen, die Befüllung und den Wechsel von Metallcontainern, Fahrten auf dem Betriebsgelände mit Radladern oder Gabelstaplern, verschiedene Emissionen, wie
Staub, Erschütterungen und Geräusche hervorruft. Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt wird. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur von der Lautstärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Umgebung, der Zeitdauer der Einwirkungen, dem Zeitpunkt (Tageszeit) und der Art der Geräuschquellen. Die Ermittlung der Geräuschbelastung am nächstgelegenen Einwirkungsort ist daher messtechnisch und rechnerisch nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vorzunehmen und mit den einzuhaltenden Immissionsschutzrichtwerten abzugleichen.
Im Fall der Insel der Jugend wurden Open Air Veranstaltungen beantragt, die nach LandesImmissionsschutzgesetz Berlin (LimSchG Bin) genehmigungspflichtig waren. Konzertveranstaltungen im Außenbereich der Insel unter Verwendung von Tonverstärkern/Lautsprechern
mit den gewünschten hohen Schallpegeln sind dort immissionsschutzrechtlich nicht realisierbar.

Zu 6.
Die Vorschrift des§ 22 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BimSchG) enthält die Grundpflichten für die Errichtung und Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen. Auf die Einhaltung dieser Betreiberpflichten, die der Gefahrenabwehr dienen, wurde der Anlagenbelreiber ausdrücklich durch den Fachbereich Umweltschutz hingewiesen. Bei mehreren unangemeldeten Ortsterminen auf dem Grundstück des Schrotthandels bzw. Lärmmessungen bei den Anwohnern konnten durch den Fachbereich Umweltschutz keine störenden Immissionen festgestellt werden, so dass keine Anordnung von Maßnahmen zur Minimierung der Lärmemissionen erlassen wurde.

Zu 7.
Mitte Juni d.J. fand eine gemeinsame Besprechung mit dem Bezirksstadtrat für Bauen, Stadtentwicklung und öffentliche Ordnung und dem Bezirksstadtrat für Gesundheit und Umwelt unter Einbeziehung der jeweiligen Fachbereiche statt.
In dieser Runde wurde der Stand der bauaufsichtliehen Aktivitäten und die weitere gemeinsame Vergehensweise erörtert mit dem Ergebnis, dass das Widerspruchs- und bauaufsichtliehe Anordnungsverfahren schnellstmöglich fortgesetzt werden wird.

Zu 8.
Lärmmessungen durch den Fachbereich Umweltschutz wurden am 26.08. 2015 (vormittags), am nächstgelegenen Immissionsort Raduscher Weg 7, am 29.03. 2017 (vormittags) an der Grundstücksgrenze zum RaduscherWeg 7 und am 09.07. 2018 (vormittags und nachmittags) am nächstgelegenen Immissionsort Raduscher Weg 7 durchgeführt.
Weitere Kontrollen durch den Fachbereich Umweltschutz ohne Lärmmessungen wurden am 12.08.2015 vormittags und am 09.08.2016 mittags auf dem Betriebsgelände des Schrotthandels im Adlergestell641-643 vorgenommen.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0513
 

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