Miete senken mit dem Mietendeckel

Aus dem Rathaus
Treptow-Köpenick

Mieterhöhungen aus 2019 jetzt prüfen lassen

Seit März 2020 ist der Berliner Mietendeckel gültiges Gesetz und macht einige Vorschriften an Vermieterinnen und Vermieter. Diese Möglichkeit können Mieterinnen und Mieter nutzen, um ihre Miete rückwirkend zum März zu senken, wenn sie nach dem 18.06.2019 einer Mieterhöhung zugestimmt haben.

Bei der Ankündigung des Mietendeckels wurde 2019 der Stichtag des 18.06.2019 genannt, auf dessen Stand die Berliner Mieten gedeckelt werden sollten. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum März 2020 sind die Mieten zum genannten Stichtag nun gedeckelt. Viele Vermieterinnen und Vermieter verschickten, auch auf Anraten einiger Vermieterverbände, im Juni 2019 noch schnell Mieterhöhungen. Offenbar war die Hoffnung dieser Vermieterinnen und Vermieter noch schnell das Niveau des Deckels nach oben zu verschieben. Zwischen Ankündigung und Stichtag lag nur wenig Zeit, viele Mieterhöhungsverlangen erreichten erst unmittelbar vor dem Stichtag die Empfängerinnen. Für die Stichtagsregelung zählt jedoch nicht die Zustellung der Mieterhöhung sondern die am Stichtag geltende Miete. Für die Unterzeichnung (oder Ablehnung) eines Mieterhöhungsverlangens haben Mieterinnen und Mieter eine gesetzliche Frist von zwei Monaten, erst dann wird ge­gebenenfalls die neue Miete gültig. Wer also eine knapp vor dem Stichtag ausgesprochene Mieterhöhung nicht ­um­gehend unterzeichnet und zurückgesendet hat, hat gute Chancen, diese Erhöhung rückgängig zu machen.

In einem vorliegenden Fall erreichte die Mieterhöhung die Mieterin am 14.06.19, also vier Tage vor dem Stichtag. Nach Beratungen von Mietervereinen stimmte die Mieterin schließlich der Mieter­höhung zum September 2019 zu. Mit Inkrafttreten des Mietendeckels zum 1. März 2020 ist diese Mieterhöhung nun hinfällig. Demnach darf der Vermieter oder die Vermieterin nur noch die Miete verlangen und entgegennehmen, die am Stichtag gültig vereinbart und bezahlt wurde, im vorliegenden Fall also die Miete vom Juni 2019.

Damit auf allen Seiten klar ist, wie hoch die Stichtagsmiete ist, waren alle Vermieterinnen und Vermieter verpflichtet, ihren Mieterinnen und Mietern bis Ende Mai eine Auskunft nach dem Mietendeckel zuzusenden. Darin enthalten: Wohnungsgröße, Baujahr, Ausstattung, Ener­gieverbrauchskennwert, Wohnlage und Stichtagsmiete. Wer ein solches Schreiben nicht erhalten hat, kann entweder bei der Vermieterin oder dem Vermieter nachfragen oder gleich auf die Unterstützung des Bezirksamtes bauen.

Unter gleft.de/3No können Anträge gestellt werden. Unwilligen Vermieterinnen und Vermietern droht ein Ordnungsgeld von bis zu einer halben Million Euro. Steht die Stichtagsmiete zweifelsfrei fest, kann die Vermieterin oder der Vemieter aufgefordert werden, die Miete auf die Stichtagsmiete zu senken und eventuell seit März 2020 zu viel gezahlte Miete zurückzuzahlen. Auch hier droht ein Ordnungsgeld.

Die gesparte und zurückgezahlte Miete sollte jedoch zunächst zur Seite gelegt werden. Da von CDU und FDP gegen den Mietendeckel geklagt wird, besteht die Möglichkeit, dass das Gesetz vom Bundesverfassungsgericht gekippt wird. Dann ist die eben eingesparte Miete zurückzuzahlen. Dringend empfohlen wird, eine Mieter:innenberatung in Anspruch zu nehmen, die stadtweit auch kostenfrei angeboten werden. Noch sicherer geht es mit der Mitgliedschaft in Mieterverein oder Mietergemeinschaft, hier ist eine Mietrechtsschutzversicherung gleich inklusive.

Musterschreiben zur Stichtagsmiete: gleft.de/411