Öffnung der Mauerseglerniststätten in der Otto-Franke-Sraße 72
Schriftliche Anfrage VIII/0155
- Ist es richtig, dass am Freitag, dem 10. Mai 2017, die Mauerseglerniststätten in der Otto-Franke-Straße 72 wieder geöffnet wurden?
- Wer hat wann und warum diese Schließung veranlasst bzw., durch wen wurde sie genehmigt?
- Seit wann ist dem Bezirksamt bekannt, dass sich der Neubau im Hinterhof der Otto-Franke-Straße 74 um ein Jahr verzögern wird?
- Warum werden solche Nistlöcher schon verschlossen, obwohl noch nicht klar ist, wann mit dem Bau begonnen wird?
- Welchen Ersatz muss man in welchem Zeitraum schaffen, wenn Nistlöcher geschlossen werden?
- Wie erfolgte die Information zur Schließung der Niststätten und wer kontrolliert die Neugestaltung der Brutstätten?
- Wann und durch wen hat die Naturschutzbehörde von der Verschiebung der baulichen Maßnahmen in der Otto-Franke-Straße erfahren?
- Wie können solche Situationen, verursacht durch negative Eingriffe in die Natur, in Zukunft verhindert werden?
gestellt am 15.05.2017
von Heike Kappel
Das Bezirksamt antwortet am 06.06.2017
Zu 1.
Die Mauerseglerniststätten am Gebäude Otto-Franke-Straße 72 wurden am Freitag den 12.05.2017 wieder geöffnet.
Zu 2.
Die Schließung wurde durch Stadt und Land veranlasst. Die Schließung erfolgte am 13.02.2017 nach Rücksprache mit einem Fachgutachter für Gebäudebrüter und mit der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde (UNB). Der Schließung wurde seitens der UNB zugestimmt zur planmäßigen Durchführung der zulässigen Baumaßnahme.
Zu 3.
Seit dem 09.05.2017.
Zu 4.
Zu dem Zeitpunkt zu dem die Niststätten verschlossen wurden, wurde von einem Baubeginn ausgegangen, welcher sich mit dem Brutzeitraum überlagert.
Zu 5.
Gemäß § 3 der Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (vom 3. September 2014) ist der Ökologische Ausgleich wie folgt zu erbringen:
Im Zuge der Baumaßnahme oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich nach deren Abschluss ist für die entfernten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten an geeigneter Stelle der
erforderliche ökologische Ausgleich in Form von künstlichen Nisthilfen oder Ersatzquartieren anzubringen. Art und Umfang des Ausgleichs richten sich nach dem Kartierungsergebnis. Grundsätzlich sind Nisthilfen oder Ersatzquartiere in gleicher Anzahl wie die zuvor entfernten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu schaffen; für beseitigte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Turmfalken oder Fledermäusen sind Nisthilfen oder Ersatzquartiere in doppelter Anzahl zu schaffen.
Zu 6.
Die Untere Naturschutzbehörde wurde am Tag des Verschließens der Niststätten durch Anwohner darüber unterrichtet. Der ökologische Ausgleich der Niststätten, nach Maßgabe des bereits bestehenden Ausgleichskonzepts, wird durch die UNB kontrolliert.
Zu 7.
Am 09.05.2017 durch Anwohner.
Zu 8.
Bei Bauvorhaben wie diesen bedarf es generell einer rechtzeitigen Information der zuständigen UNB und einer guten Zusammenarbeit zwischen Bauherrn und Fachgutachter. Wenn der besondere Artenschutz Bestandteil des konzentrierenden Baugenehmigungsverfahrens wäre (wie der Baumschutz), könnte die UNB "solchen Situationen" besser vorbeugen.

