Radfahrverbot im Treptower Park
Schriftliche Anfrage VIII/0022
- Seit wann gilt das Radfahrverbot im Treptower Park, das jetzt auf den neu aufgestellten Schildern "geschützte Grünanlage" aufgedruckt ist?
- Auf welche Wege bezieht sich das Radfahrverbot im Treptower Park bzw. welche Wege sind davon ausgenommen?
- Wird das Radfahrverbot durch das Ordnungsamt kontrolliert werden, analog dem Grillverbot im Treptower Park?
- Ist dem Bezirksamt bekannt, dass der Treptower Park eine große Ausdehnung hat und fußläufig nur schwer, insbesondere für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, in Gänze zu besuchen und zu erleben ist?
- Welche Radfahrenden sind von dem Verbot ausgenommen?
- Kann sich das Bezirksamt vorstellen, dass der neugestaltete Treptower Park, insbesondere mit den neu angelegten und sehr breiten Wegen, genug Raum für ein versöhnliches Miteinander von Radfahrenden und Zufußgehenden bietet, während Verbote insbesondere Raum für neue Konflikte bieten?
- Wie schätzt das Bezirksamt die Lage des Treptower Parks im Stadtraum ein, bezüglich der Bewegungsachsen von Anwohnerinnen und Anwohnern, Erholungssuchenden, Touristen und Touristinnen, die sich umweltfreundlich mit dem Rad bewegen (z.B. Wege von und zum S-Bahnhof, Wege von und zum Karpfenteich, Wege von und zum Plänterwald)?
- Welche Erklärungen hat das Bezirksamt für die Diskrepanz, dass der normalen, alltäglichen Nutzung des Treptower-Parks immer mehr Einschränkungen auferlegt werden, zugleich aber der gesamte Park wochenlang privatwirtschaftliche Interessen zur Verfügung gestellt wird?
- Welche weiteren Pläne hat das Bezirksamt für den Treptower Park, die voraussichtlich die bisherige freie Nutzung des Treptower Parks einschränken werden?
- Wie steht das Bezirksamt zu der Einschätzung, dass der Treptower Park nicht nur und vordergründig ein Gartendenkmal ist sondern auch den Erholungssuchenden dient und dem Erleben von Natur und Gartenanlagen?
gestellt am 29.11.2016
von Marina Borkenhagen
Das Bezirksamt antwortet am 17.02.2017
Zu 1.
Der Treptower Park ist in seiner Gesamtheit eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage nach dem Grünanlagengesetz und somit bestand und besteht ein gesetzliches Radfahrverbot seit Wirksamwerden des Grünanlagengesetzes (Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (GrünaniG) vom 24. November 1997 (GVBL. S.612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2004 (GVBI. S. 424)).
Zu 2.
Das Radfahrverbot besteht generell für den gesamten Park mit Ausnahme des zur Radmitbenutzung ausgeschilderten Weges zwischen der Puschkinallee und der Straße Am Treptower Park in der Nähe der Bahntrasse. Hier wurde das Radfahren durch das Straßen- und Grünflächenamt per Verwaltungsakt genehmigt.
Zu 3.
Die Einhaltung des Radfahrverbotes auf den nicht freigegebenen Wegen wird durch das Ordnungsamt kontrolliert und bei Tatfeststellung entsprechend als Ordnungswidrigkeit geahndet. Wegen der Vielzahl der Aufgaben können diese Kontrollen jedoch nicht prioritär erfolgen.
Zu 4.
Der Treptower Park ist eine der Parkanlagen, von denen es in dieser Größenordnung innerstädtisch leider nur noch sehr wenige gibt und die es zu bewahren gilt. Bei der geradeabgeschlossenen Rekonstruktion wurde besonders großer Wert auf Barrierefreiheit gelegt, was den Besuch mobilitätseingeschränkter Menschen mit und ohne Rollstuhl erheblich erleichtert. Ansonsten sind auch Krankenfahrstuhle mit Motorkraft bereits vom Gesetzgeber legitimiert.
Zu 5.
Das Radfahrverbot gilt generell für alle Radfahrer/-innen, ausgenommen sind lediglich Diensträder der Kontroll- und Sicherheitsbehörden.
Zu 6.
Das Bezirksamt hat bereits vor 10 Jahren geprüft, auf welchen Wegen in welchen Grünanlagen das Radfahren erlaubt werden kann. Im Rahmen der Abwägung wurde damals entschieden, dass das Radfahren im Treptower Park nicht erlaubt werden kann. Ausnahme ist der Verbindungsweg, der unter 2. genannt wurde.
Daran ändert auch die Breite der Wege nach der Sanierung des Parkes nichts.
Die Wege im Treptower Park sollen den zahlreichen fußläufigen Besuchern vorbehalten bleiben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass das Befahren der breiten Wege auch für Radfahrer - insbesondere in der Umgebung der gepflegten Parkanlage und teilweise mit Blick auf die Spree - eine Aufwertung gegenüber den Radwegen im öffentlichen Straßenland ist. Aber diese Wirkung unterlag in der Abwägung den Bedürfnissen der Fußgänger auf unbehinderte Nutzung der Gehwege und der Erhaltung des Charakters der Grünanlage als Gartendenkmal. Insbesondere Kinder sollen in der Grünanlage nicht auf querenden Verkehr achten müssen, sondern sich frei bewegen können.
Es muss auch berücksichtigt werden, dass die Verkehrssicherungspflichten des Amtes für Wege, die zum Radfahren zugelassen sind, erheblich höher als für Gehwege sind. Der notwendige personelle und finanzielle Aufwand kann nicht für die Gesamtheit der Wege im Treptower Park geleistet werden.
Zu 7.
Der Treptower Park muss nicht als Verbindungsstrecke zum Bahnhof oder sonstigen Zielen außerhalb der Grünanlage genutzt werden. Entlang der Puschkinallee befindet sich ein gut ausgebauter Radweg. Die Zweckbestimmung einer öffentlichen Grünanlage erschöpft sich in der (uneingeschränkten) Erholungswirkung für die Bevölkerung, der ökologischenFunktion und der Stadtbildwirkung. Sie ist gerade nicht als Verkehrsverbindung zu nutzen.
Auf die Erreichbarkeil von Zielen innerhalb der Grünanlage wird auf die Beantwortung zu 6. verwiesen.
Zu 8.
Die Frage kann so nicht beantwortet werden, da sie auf der fälschliehen Annahme beruht, dass immer mehr Einschränkungen auferlegt werden. Bei dem Festival Lollapalooza handelte es sich hierbei um ein einmaliges temporäres Ereignis.
Zu 9.
Die unterstellende Frage kann nur mit "Keine" beantwortet werden. Jedoch ist nicht grundsätzlich auszuschließen, dass zukünftige Erfordernisse auch neue Regelungen erfordern.
Zu 10.
Diesem Gedanken fühlt sich das Bezirksamt verpflichtet, er entspricht auch umfänglich dem gesetzlichen Auftrag. Insofern gab es bei der Rekonstruktion des Parks nicht nur die Vorgaben zur Berücksichtigung der Barrierefreiheit sondern zugleich für eine Aufwertung bedeutender Teilbereiche des Parks, z.B. der Sondergärten.

