Rasche Hilfe für betroffene Mieterinnen und Mieter, insbesondere für Mieterinnen und Mieter mit Behinderungen

Antrag

Antrag

Rasche Hilfe für betroffene Mieterinnen und Mieter, insbesondere für Mieterinnen und Mieter mit Behinderungen


Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen:


Das Bezirksamt wird ersucht, sich gegenüber dem Senat dafür einzusetzen, dass den Mieterinnen und Mietern, die in so genannten Sozialwohnungen bzw. in Wohnungen, die im 1. Förderwegs errichtet wurden und vom Wegfall der Anschlussförderung betroffenen sind, unverzüglich und wirksam über das bislang übliche Maß hinaus geholfen wird.

In besonderer Weise muss denjenigen geholfen werden, die aufgrund einer Behinderung auf geeignete und der individuellen Behinderung angemessene (barrierefreie) Wohnungen angewiesen sind.

Das Bezirksamt wird daher aufgefordert, sich gegenüber dem Senat für einen vollen Mietausgleich einzusetzen. Die bislang geltende Einzelfallprüfung von Härtefällen soll für Menschen mit Behinderung durch eine Regelfall-Entscheidung ersetzt werden. Rechtsgrundlage ist das Wohnraumgesetz Berlin, wonach der gesetzliche Anspruch auf Mietausgleich bei Vorliegen einer besonderen Härte in einer Verwaltungsvorschrift zu regeln ist.


Begründung:

Die bezirklichen Beauftragten für Menschen mit Behinderung haben sich in einem öffentlichen Hilferuf an die Bezirke gewandt. Mieterinnen und Mieter einer geförderten Wohnung, erleben mit dem Wegfall der Anschlussförderung exorbitante Mieterhöhungen bis auf die Höhe der so genannten Kostenmiete. Besonders hart betroffen sind Menschen mit Behinderung, die in einer Wohnung leben, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz speziell für diese Zielgruppe, aber auch für andere Zielgruppen errichtet worden sind, die „sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind“ (so der Gesetzeswortlaut).


Die nach dem Wegfall der Anschlussförderung geforderten Miethöhen sind unter sozialen Gesichtspunkten in keiner Weise vertretbar und übersteigen die Richtwerte der AV Wohnen, aber auch den Mietspiegel (ortsübliche Vergleichsmiete) bei weitem.

 

Die bislang übliche Hilfestellung des Senates, der Mietausgleich, wie er in den „Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietausgleich und Umzugskostenhilfe für vom Wegfall der Anschlussförderung betroffene Mieter im Sozialen Wohnungsbau 2011 (Mietausgleichsvorschriften 2011 - MietA-VV 2011)“ vorgesehen ist, reicht nicht aus. Darin ist der Höchstbetrag des Mietausgleichs auf den Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht preisgebundener Wohnungen (Mietspiegel) begrenzt. Da die Miete der meisten Wohnungen im sozialen Wohnungsbau bereits vor Wegfall der Anschlussförderung über oder nur geringfügig unter dem Mittelwert des aktuellen Mietspiegels lag, läuft der Anspruch auf Mietausgleich ins Leere oder ist marginal.

Überdies wird der monatliche Mietausgleich auch bei besonderen Härtefällen (sofern die Betroffenen nicht in besonderen Rollstuhlbenutzer-Wohnungen, in stationären Einrichtungen oder ambulanten Diensten nach § 75 Absatz 3 SGB XII leben bzw. pflegebedürftig sind) jeweils nach Ablauf eines Jahres um 12,5% des Ursprungsbetrages reduziert.

Insgesamt darf der Mietausgleich nach der derzeitigen Regelung derzeit höchstens fünf Jahre und in Härtefällen höchstens acht Jahre gewährt werden.

Lediglich im begründeten Einzelfall entscheidet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung „im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der verfügbaren Haushaltsmittel“ über Ausnahmen von diesen Verwaltungsvorschriften. Soweit sie finanziell bedeutsame Auswirkungen haben, können sie nur im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen zugelassen werden, so der Passus in der Verwaltungsvorschrift. Dies gelte im Besonderen für Einzelfälle im Segment Rollstuhlbenutzer-Wohnungen, für das auch aus Sicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung derzeit kein ausreichendes Wohnungsmarktangebot vorliegt.


Den Mieterinnen und Mietern ist nur dadurch geholfen, indem sie die volle Miethöhe erstattet bekommen oder in die Lage versetzt werden, Ersatzwohnraum tatsächlich anmieten zu können. Für Menschen mit Behinderung ist dies kaum möglich, weil bezahlbare barrierefreie Wohnungen nicht in ausreichender Zahl angeboten werden.

Berlin TK, den 27.02.12

Petra Reichardt

 







Ernst Welter