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Strandbad Müggelsee

André Schubert
André Schubert

Schriftliche Anfrage VIII/0158

  1. Mit welchen Auflagen ist die Bewilligung der Bundesmittel für die Sanierung des Strandbades Müggelsee verbunden?
  2. Ist der Abriss des Gaststättengebäudes „Würfel“ zwingend notwendig?
  3. Muss auch die Bodenplatte des „Würfel“ zurückgebaut oder kann diese erhalten werden?

gestellt am 18.05.2017

von André Schubert

Das Bezirksamt antwortet am 02.06.2017

Zu Frage 1.)
Die Bundesbeauftragte für Kultur und Medien fördert Sanierungsmaßnahmen von national bedeutsamen Kulturdenkmälern. Förderfähig sind Maßnahmen die dem Substanzerhalt und der Restaurierung -im Sinne der Denkmalpflege- dienen.
Gefördert werden die im Förderantrag definierten Maßnahmen. Die Förderung umfasst die denkmalgerechte Sanierung des unter Denkmalschutz stehenden Ensembles (Eingangsgebäude, Funktionsgebäude einschließlich Terrassen), den Rückbau des ehemaligen Gaststättengebäudes, die Hüllensanierung des angrenzenden Mehrzweckgebäudes (ehem. Saunagebäude) sowie die Erneuerung der gesamten technischen Infrastruktur.
Fördervoraussetzung ist, dass sich das Land Berlin an den Fördermaßnahmen gleichhoch beteiligt und die Bauplanungsunterlage von der staatlichen Baudienststelle, hier Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR), geprüft und anerkannt wird.
Hierbei wird die Baumaßnahme auf Zweckmäßigkeit in funktionaler, gestalterischer, konstruktiver, technischer, ökologischer, städtebaulicher, planungsrechtlicher, grunstücksmäßiger und wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Schlüssigkeil des Planungsrahmens insbesondere hinsichtlich der Angemessenheil der Kosten untersucht.

Erst nach Anerkennung der Bauplanungsunterlage wird vom BKM der Zuwendungsbescheid ausgegeben.
Der Bezirk strebt ein förderunschädliches, kommunales und gemeinnütziges Betreiberkonzept an. Es entspricht den Auflagen / Vorschriften des Fördermittelgebers, so dass nach der Sanierung zusätzliche Einnahmen für den Betrieb und die Unterhaltung generiert werden können.
Erwirtschaftete Gewinne müssten jedoch anteilig an den Bund erstattet werden.
Die Bindungsfrist des Gebäudes an den Zuwendungszweck beträgt 25 Jahre.

Zu Frage 2.)
Planungsrechtlich herrscht eine komplexe VorschriftenIage, welche die Genehmigungsfähigkeit für bauliche Veränderungen stark einschränkt. Die ehemalige Großgaststätte befindet sich gemäß §35 BauGB im Außenbereich und steht zudem seit mehreren Jahren leer. Rechtlich ist sie durch den jahrelangen Leerstand nicht bestandsgeschützt. Bei einer erneuten Nutzungsaufnahme ist das geltende Planungsrecht zu beachten.

Der Neuerrichtung oder erheblichen baulichen Änderung eines Gebäudes an gleicher Stelle steht der Flächennutzungsplan (Grünfläche, Sport) und die engere Trinkwasserschutzzone II entgegen. Das Gebäude kann nicht als "prägendes Gebäude für das Bild der Kulturlandschaft" betrachtet werden. Hier ist kein Gestaltungswert zu erhalten, so dass nicht vom Flächennutzungsplan abgewichen werden kann. Eine Genehmigung als zulässiges Vorhaben unter den Kriterien des §35 BauGB ist nicht zu erwarten.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten planungsrechtlichen Restriktionen und Vorgaben ist eine Neunutzung des ehemaligen Gaststättengebäudes ausgeschlossen.
Demnach kann das ehemalige Gaststättengebäude entweder abgerissen oder im gegenwärtigen Erhaltungszustand ungenutzt aber kostenbelastend unterhaltungsintensiv erhalten bleiben.

Zu Frage 3.)
Ein Neubauvorhaben ist im Außenbereich und in der engeren Trinkwasserschutzzone II auch bei Erhalt der Bodenplatte unzulässig. Daher stellt sich die Frage, zu welchem Zweck diese erhalten bleiben soll.

Schriftliche Anfrage - KA VIII/0158
 

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