Teure Fehlplanung zulasten des öffentlichen Grundschulangebots

Schriftliche Anfrage VIII/1295

Derzeit plant das Bezirksamt eine Machbarkeitsstudie für einen neuen Grundschulstandort auf einem schmalen Grünstreifen zwischen Q3A-Wohnhäusern und der S-Bahntrasse nach Spindlersfeld an der Rudower Straße in Niederschöneweide, der zu einer sehr dichten Bebauung führen würde, und dem eine öffentliche Grünfläche weichen müsste. Dabei gehört dem Bezirk in 500 Meter Entfernung ein Grundschulgebäude, das der Bezirk jedoch einem privaten Schulträger zu einem Zeitpunkt überlassen, als der Eigenbedarf längst absehbar war.

  1. Ist es zutreffend, dass anders als in der Beantwortung der Kleinen Anfrage VII/0278 dargestellt, im Jahr 2013 ein Erbaurechtsvertrag mit erheblicher Laufzeit zwischen dem Bezirksamt und dem privaten Schulträger „Die Kappe e.V.“ für das Gebäude in der Hartriegelstraße 77 geschlossen wurde?
  2. Welche Laufzeit hat der Vertrag?
  3. An welchem Datum wurde er unterschrieben?
  4. War zum Zeitpunkt der Beantwortung der Anfrage VII/0278 der Wunsch des Schulträgers, einen Erbaurechtsvertrag abzuschließen, bekannt?
  5. Gibt es Ausstiegsklauseln und wenn ja, was haben diese zum Inhalt?
  6. Wie hoch sind die Einnahmen aus dem Vertrag? Sind diese ortsüblich?
  7. War im Jahr 2013 nicht absehbar, dass Wohnungsbauvorhaben in Niederschöneweide einen erhöhten Bedarf an öffentlichen Schulplätzen mit sich bringen würden?

gtestellt am 16.09.2020

von Philipp Wohlfeil

Das Bezirksamt antwortet am 05.10.2020

Ist es zutreffend, dass anders als in der Beantwortung der Kleinen Anfrage VII/0278 dargestellt, im Jahr 2013 ein Erbaurechtsvertrag mit erheblicher Laufzeit zwischen dem Bezirksamt und dem privaten Schulträger „Die Kappe e.V.“ für das Gebäude in der Hartriegelstraße 77 geschlossen wurde?

Zutreffend ist, dass im Jahr 2013 mit dem privaten Schulträger ein Erbbaurechtsvertrag abgeschlossen wurde. Im Nachhinein betrachtet, erscheint die Beantwortung der Kleinen Anfrage Vll/0278 (dort zu Ziffer 6) in Bezug auf die Laufzeit möglicherweise etwas missverständlich und bezog sich hinsichtlich der Laufzeit des Nutzungsvertrages sowohl auf die des Mietvertrages als auch auf die des Erbbaurechts. Die dortigen Ausführungen stehen jedoch nach Ansicht des Bezirksamtes nicht im Widerspruch zum Abschluss des Erbbaurechtsvertrages. Tatsächlich ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass bereits im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage Vll/0278 unter Ziffer 4 durch das Bezirksamt mitgeteilt wurde, dass nicht beabsichtigt sei, die an den privaten Schulträger in der Hartriegelstraße überlassenen Unterrichtsräume trotz steigernder Schülerzahlen wieder für den öffentlichen Schulbetrieb zu nutzen.

Welche Laufzeit hat der Vertrag?

Das Erbbaurecht ist für die Zeit bis zum 31.12.2051 bestellt worden.

An welchem Datum wurde er unterschrieben?

Der Erbbaurechtsvertrag wurde am 25.03.2013 beurkundet.

War zum Zeitpunkt der Beantwortung der Anfrage VII/0278 der Wunsch des Schulträgers, einen Erbaurechtsvertrag abzuschließen, bekannt?

Bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 erfolgte eine lnteressenbekundung des privaten Schulträgers an das Bezirksamt Treptow-Köpenick, Abt. Jugend und Schule, BzStR Retzlaff (damals zuständige bezirkliehe Fachverwaltung). Gemäß Schreiben von SenBWF vom 09.06.2009 wurde der Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages für das in Rede stehende Objekt befürwortet. Auf dieser Grundlage ist mit Schreiben vom 15.10.2010 von SenFin der Erbbauzins in Höhe von 3 % bestätigt worden.

Ein Erbbaurechtsvertrag ist grundsätzlich Bedingung für die Entscheidung zugunsten erheblicher finanzieller Investitionen durch private Träger. So gestaltete sich die Situation auch im vorliegenden Fall.

Gibt es Ausstiegsklauseln und wenn ja, was haben diese zum Inhalt?

Der Vertrag kann infolge vertragswidrigen Gebrauchs, bei Einstellung der Erbbauzinszahlungen, Insolvenz des Erbbauberechtigten oder im Fall der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Erbbaurechts vorzeitig beendet werden. Dies sieht § 14 des Mustererbbaurechsvertrages der Senatsverwaltung für Finanzen ausdrücklich vor.

Wie hoch sind die Einnahmen aus dem Vertrag? Sind diese ortsüblich?

Der Erbbauzins wird auf der Grundlage des Erbbaurechtsgesetzes i. V. m. den dazu vom Land Berlin bestimmten Regelungen vereinbart. Vorliegend war der Erbbauzins in Höhe von 3 % des Bodenwertes zu vereinbaren (siehe auch zu Nr. 4). Er beträgt derzeit jährlich 19.951,76 €. Gemäß § 4 Abs. 4 Erbbaurechtsvertrag ist eine Neufestsetzung des Erbbauzinses im Abstand von jeweils 5 Jahren durchzuführen. Die Frage nach der "Ortsüblichkeit" stellt sich bei der Vereinbarung des Erbbauzinses nicht.

War im Jahr 2013 nicht absehbar, dass Wohnungsbauvorhaben in Niederschöneweide einen erhöhten Bedarf an öffentlichen Schulplätzen mit sich bringen würden?

Während zum Schuljahr 2003/04 die Schule am Birkenwäldchen ihren Schulbetrieb aufgrund sinkender Schülerinnen-und Schülerzahlen aufgeben musste und auch die zweite Grundschule in Niederschöneweide -"Schule an der alten Feuerwache" -deutlich unterfrequent organisiert war, wurde mit der Schulentwicklungsplanung 2012-2016 deutlich, dass aufgrund steigender Schülerinnen-und Schülerzahlen und des Bauaufkommens in Niederschöneweide die Aufnahmekapazität der "Schule an der alten Feuerwache" von 2,5 Zügen nur bis 2013/14 reichen würde. Bis 2017/18 wurde mit einem Bedarf von 3,2 Zügen (+0,7), bis 2020 mit einem Bedarf von bis zu 4,0 (+1,5) Zügen gerechnet. Prognostisch war hingegen im Rahmen der Schulentwicklungsplanung 2012-2016 nicht davon auszugehen, dass der steigende Bedarf die Gründung einerneuen Grundschule erforderlich machen würde. Auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung war daher vorgesehen, die Grundschule an der alten Feuerwache zu erweitern oder einen Filialstandort auf dem Gelände der alten Kita Hasselwerder Str. zu errichten. Zwischenzeitlich wurde erfolgreich der MEB am Standort der "Schule an der alten Feuerwache" realisiert. Das Angebot der benachbarten BIP-Kreativitätsschule wurde und wird dabei als grundsätzlich entlastend für den Schulplatzbedarf in der Region eingeschätzt und befürwortet. Wie unter Ziffer 1 dargestellt, war bereits im Jahr 2013 klar, dass !rotz der Kenntnisse aus der Schulentwicklungsplanung 2012-2016 eine Rückführung in den öffentlichen Schulbetrieb nicht gewollt ist.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1295