Uferweg im Bereich des B-Plans 9-34
Schriftliche Anfrage VIII/1264
- Ist für den Uferweg auf dem Grundstück Regattastraße 11 und 35 das öffentliche Geh- und Fahrrecht durchgängig gesichert?
- Falls nicht, welche Teile des bisher fertiggestellten Uferweges auf diesem Grundstück sind öffentlich rechtlich gesichert und damit für alle begehbar?
- Welche Teile des derzeit im Bau befindlichen Uferweges auf diesem Grundstück sind öffentlich rechtlich gesichert?
- Warum wurde nicht für den gesamten Uferweg das Geh- und Fahrrecht im Rahmen der B-Planaufstellung gesichert?
- Welche Schritte sind notwendig, um nachträglich die Sicherung des Geh- und Fahrrechtes auf den jetzt privaten Abschnitten durchzusetzen?
gestellt am 18.08.2020
von André Schubert
Das Bezirksamt antwortet am 04.09.2020
Ist für den Uferweg auf dem Grundstück Regattastraße 11 und 35 das öffentliche Geh- und Fahrrecht durchgängig gesichert?
Gemäß rechtsverbindlichen B-Pians 9-34 (GVBI. vom 29.09.2015, Seite 350) ist der Uferweg (Geh- und Radfahrrecht bzw. nur Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit) entlang der Dahme mit Ausnahme des Grundstücks Relingstraße 48 im Baulastenverzeichnis von Berlin-Köpenick am 19.02.2016 eingetragen und damit öffentlich-rechtlich gesichert.
Falls nicht, welche Teile des bisher fertiggestellten Uferweges auf diesem Grundstück sind öffentlich rechtlich gesichert und damit für alle begehbar?
Der bisher fertiggestellte sowie der künftige Uferweg mit den zu 1. erwähnten Rechten ist auf den neugebildeten Grundstücken Regattastraße 11, An der Dahme 1, 3 und 5, Teichmummelring 55, 57 und 59 mit Eintragung im Baulastenverzeichnis des Bezirks öffentlich-rechtlich gesichert.
Welche Teile des derzeit im Bau befindlichen Uferweges auf diesem Grundstück sind öffentlich rechtlich gesichert?
Wie oben beantwortet, ist der Uferweg gemäß o.g. rechtsverbindlichen B-Pian und der o.g. Eintragung im Baulastenverzeichnis öffentlich-rechtlich gesichert.
Warum wurde nicht für den gesamten Uferweg das Geh- und Fahrrecht im Rahmen der B-Planaufstellung gesichert?
Bestandteil des im B-Pian 9-34 planungsrechtlich gesicherten Wohnungsbauvorhabens ist auch die Sicherung einer öffentlichen Durchwegung als System von öffentlichen Straßen und weiterführenden Wegen einschließlich des Uferweges. Unter Beachtung des städtebaulichen Konzeptes, der einzelnen zu berücksichtigenden fachlichen Belange sowie der maßvollen Eingriffe in das Privateigentum konnte im Ergebnis eines umfangreichen Abwägungsprozesses kein durchgängiges Geh- und Radfahrechtes im o.g. B-Pian gesichert werden, da die dazu erforderliche Überquerung des Wasserbeckens im unmittelbaren Einmündungsbereich in die Dahme (Relingstraße 48 und Teichmummelring 55) nicht umsetzbar war. Das führte im Ergebnis dazu, das auf dem Grundstück Relingstraße 48 kein Gehrecht und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit planungsrechtlich gesichert werden konnte, weil die erforderliche Weiterführung über das Wasserbecken in diesem Bereich nicht ausführbar war sondern an anderer Stelle erfolgen musste. Die erforderliche Anbindung/Weiterführung an den jenseits des Wasserbeckens gesicherten öffentlich-rechtlich Uferweg (Teichmummelring 55, 57 und 59) konnte somit planungsrechtlich im B-Pian nicht gesichert werden.
Welche Schritte sind notwendig, um nachträglich die Sicherung des Geh- und Fahrrechtes auf den jetzt privaten Abschnitten durchzusetzen?
Eine nachträgliche Sicherung eines Geh- und Radfahrrechtes auf dem Grundstück Relingstraße 48 ist nicht rechtsicher durchzusetzen.

