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Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen

Uwe Doering
Uwe Doering

Schriftliche Anfrage VIII/0223

  1. Wie viele Mietwohnungen wurden in Treptow-Köpenick seit 2014 in Eigentumswohnungen umgewandelt? (Bitte nach Jahresscheiben aufteilen)
  2. Wie viele Wohnungen waren davon in Alt-Treptow, Oberschöneweide und Niederschöneweide betroffen?
  3. Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in den Milieuschutzgebieten zu verhindern?

gestellt am 13.07.2017

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 28.07.2017

Zu 1.:
Es erfolgt keine statistische Erfassung der Umwandlung zu Eigentumswohnungen im gesamten Bezirksgebiet von Treptow-Köpenick. Die Umwandlungsverordnung vom 03.03.2015
(GVBI. 3/2015, S. 43) ist seit dem 14.03.2015 in Kraft und findet nur innerhalb von Gebieten mit einer Sozialen Erhaltungsverordnung Anwendung. Die Milieuschutzverordnung "AltTreptow" (GVBI. 18/2016, S. 413) ist seit dem 09.07.2016 rechtswirksam in Kraft. Somit werden Umwandlungen innerhalb der Milieuschutzgebiete seit dem 09.07.2016 im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin erfasst.
Folgende Auflistung zeigt die Anzahl der in Eigentumswohnungen umgewandelten Mietwohnungen nach Jahren:
   2017    47 in Eigentumswohnungen umgewandelte Mietwohnungen
   2016    keine in Eigentumswohnungen umgewandelte Mietwohnungen

Zu 2.:
Die unter 1. aufgeführten 47 zu Eigentumswohnungen umgewandelten Mietwohnungen befinden sich auf zwei Grundstücken im Sozialen Erhaltungsgebiet "Alt-Treptow". Es wurden
zwei genehmigungsfähige Umwandlungsanträge gestellt.

Zu 3.:
Durch die im gesamten Bundesland Berlin gültige Umwandlungsverordnung stehen Umwandlungen von Mietwohnungen in Eigentums- oder Teileigetumswohnungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB unter einem Genehmigungsvorbehalt.
Gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.
Jedoch ist eine Genehmigung in den Fällen des § 172 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1-6 BauGB zu erteilen, wenn eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorliegt.
Der § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB enthält eine Öffnungsklausel, unter welcher Bedingung eine erhaltungsrechtliche Umwandlungsgenehmigung zu erteilen ist. Dieser besagt wie folgt:
"Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn [...]sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern [...]."
Diese vom Gesetzgeber als Ausnahme aufgeführte Öffnungsklausel ist in den Berliner Milieuschutzgebieten jedoch der Regelfall. Auf Umwandlungsgenehmigung spezialisierte Notare senden ihre Anträge auf Umwandlung gleich mit Teilungserklärung und Verpflichtungserklärung an die Bezirke. ln diesen Fällen ist eine Umwandlungsgenehmigung zu erteilen.

Schriftliche Anfrage -KA VIII/0223
 

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