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Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB

Uwe Doering

Schriftliche Anfrage

Drucksache Nr. IX/1219 vom 14.07.2026 des Bezirksverordneten Uwe Doering – Die Linke.


Ich frage das Bezirksamt:

  1. Musste die Umwandlungsverordnung des Senats nach § 250 BauGB vom 11.11.2025 bei beabsichtigten Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen in Treptow-Köpenick bereits zur Anwendung kommen und, wenn ja, in welchen Fällen?

  2. Wie viele Anträge zur Grundbuchumschreibung mit dem Ziel zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen gab es bisher?

  3. In welchen Fällen wurde die Umwandlung im Sinne der Verordnung abgelehnt und in welchen Fällen genehmigt?

  4. Wie will oder kann das Bezirksamt die Einhaltung der Verordnung kontrollieren?

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Zu 1.
Die „Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Absatz 1 Satz 1 BauGB für
die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit
angespannten Wohnungsmärkten“ (GVBl. 2021, S. 932) trat am 6. August 2021 in Kraft und
wurde am 11. November 2025 neu erlassen, mit Inkrafttreten zum 01. Januar 2026 (GVBl. 2025,
S. 576).
Seit dem 01.01.2026 wurden beim Bezirksamt Treptow-Köpenick zwei Genehmigungen zur
Begründung von Wohnungs- und Teileigentum gemäß § 250 Abs. 1 BauGB erteilt. In beiden
Fällen waren keine Bestandswohnungen betroffen, da es sich entweder um einen
Dachgeschossausbau oder um Gewerbeflächen handelte.
 

Zu 2.
In Fällen, in denen eine Genehmigung erforderlich war, wurde noch nie die Umwandlung von
Miet- in Eigentumswohnungen genehmigt. Seite 2021 wurden insgesamt sechs Genehmigungen
nach § 250 BauGB erteilt. Die erteilten Genehmigungen betrafen entweder Neubauten, bereits aufgeteilte Gebäude oder Dachgeschossausbauten, sodass kein bestehender Mietwohnraum
betroffen war.
 

Zu 3.
Es kam bisher einmal zur Ablehnung eines Antrages nach § 250 BauGB. Dieser Fall wurde aber
später genehmigt, da § 250 BauGB mit der Novellierung des BauGB im Oktober 2025 geändert
wurde. Mietwohnungen waren nicht betroffen, es handelte sich um einen Dachgeschossausbau.
Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Genehmigung nach § 250 Abs. 1 BauGB nur in bestehenden
Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohnungen zu beantragen/zu erteilen ist (Vgl. § 250 Abs. 1
Satz 2 BauGB). Die Umwandlung findet daher am häufigsten bei Wohngebäuden mit weniger als
fünf Wohneinheiten statt, welche keiner Genehmigung bedarf.
 

Zu 4.
Die Kontrolle erfolgt im Wesentlichen durch das Grundbuchamt. Die Eigentümer/innen werden
spätestens durch das Grundbuchamt über die Genehmigungspflicht nach § 250 BauGB
informiert. Das Grundbuchamt vollzieht keine Aufteilung oder Umwandlung ohne Vorliegen einer
Genehmigung oder eines Negativattestes nach § 250 BauGB. Dieses Dokument muss durch das
Stadtentwicklungsamt ausgestellt und gesiegelt an das Grundbuchamt gegeben werden. Insofern
ist ein Umgehen der Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB, bspw. im Unterschied zum
Baugenehmigungsverfahren, so gut wie ausgeschlossen.

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