Brandschutz, Gefahrgut und Umgang mit Havariefällen
Schriftliche Anfrage
Drucksache Nr. IX/1230 vom 12.08.2026 der Bezirksverordneten Karin Kant – Die Linke.
Ich frage das Bezirksamt:
Handelt es sich bei dem Entwicklungszentrum von Tesla aufgrund der dort vorgesehenen Tätigkeiten, Stoffe und Mengen um eine Betriebsstätte mit besonders hoher oder erhöhter Brand- bzw. Explosionsgefährdung?
Welche Gefahrgüter bzw. gefährlichen Stoffe werden vor Ort verarbeitet, verwendet, gelagert bzw. müssen angeliefert werden?
Gibt es für das Labor bzw. den Standort entsprechende Rettungs-, Havarie- oder Einsatzpläne, die auch den Umgang mit gefährlichen Stoffen im Falle einer Havarie regeln?
Ist für den Standort eine Werksfeuerwehr vorhanden bzw. vorgesehen und, wenn nicht, welche Feuerwehr ist für den Standort zuständig?
Wurde die Feuerwehr über den Zweck und die Nutzung des Entwicklungszentrums sowie den Umgang mit gefährlichen Stoffen und insbesondere über mögliche Gefahren und notwendige Maßnahmen im Falle einer Havarie informiert?
Wie viel Wasser steht für einen Brandfall als Löschwasser zur Verfügung, an welchen Stellen auf dem Gelände befindet sich dieses und wo verbleibt das bei einem Brand anfallende möglicherweise mit Gefahrstoffen kontaminierte Löschwasser?
Ist ein Löschwasserrückhaltebecken vorgesehen und, wenn ja, welche Kapazität ist hierfür vorgesehen?
Wie wird verhindert, dass im Falle eines Brandes oder einer Havarie kontaminiertes Löschwasser auf dem Gelände in den Boden versickert, in die Kanalisation gelangt oder über die Entwässerung in die Spree eingeleitet wird?
Auch im regulären Betrieb ist davon auszugehen, dass giftige bzw. gefährliche Abfälle anfallen. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um diese Abfälle auf dem Gelände – insbesondere im Hinblick auf die Nähe zum Gewässer – sicher zu lagern und wie wird verhindert, dass von der Lagerung eine Gefahr für Boden, Grundwasser oder die Spree ausgeht?
Wie erfolgt der Abtransport dieser gefährlichen Abfälle, handelt es sich dabei um Gefahrguttransporte und welche entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen sind für den Transport vorgesehen?
Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:
Zu 1.
Gemäß § 2 (4) Nr. 19 BauO Bln ist die bauliche Anlage als ein Sonderbau zu klassifizieren, deren
Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr
verbunden ist. Dies wurde im Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten insbesondere bei der
Brandschutzprüfung berücksichtigt.
Zu 2.
Ausweislich der Betriebsbeschreibung kommen „in den Laboren Laborchemikalien in
labortypischem Umfang zum Einsatz. Sie werden an den Orten des Einsatzes in Kleingebinden (z.
B. Kanistern) in Gefahrstoffschränken gelagert. […] Die Labore sind mit Anlagen wie Batterie-
Zyklisierern, Klimakammern und hochauflösenden Mikroskopen ausgestattet. Sie verfügen zudem
über Sicherheitstechnik, um thermisches Durchgehen von Batterien rechtzeitig zu erkennen und
bei entsprechenden (erwarteten) Ereignissen sachgerecht und sicher zu reagieren. […] Im Rahmen
des Betriebs fallen Abfälle an, die gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften
ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies schließt auch gefährliche Abfälle ein, die in den Laboren
anfallen. Die Handhabung, Lagerung und Entsorgung dieser Abfälle erfolgt unter Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben sowie der einschlägigen Verordnungen, um Umwelt- und
Gesundheitsrisiken auszuschließen. Für die Entsorgung werden ausschließlich zugelassene
Entsorgungsfachbetriebe beauftragt. Anfallende Abfälle werden vor Ort nicht behandelt. Sie
werden bis zu ihrem regelmäßigen Abtransport durch zugelassene Fachbetriebe
zwischengelagert. […]“ Bei den Entwicklungstätigkeiten anfallende nicht gefährliche Abfallarten
sind nachfolgend beispielhaft aufgezählt: Innenraumteile / Sitze / Kunststoffe / Textilien,
Glasabfälle, Metallabfälle, Reifen, Verpackungsabfälle. Bei den Labortätigkeiten anfallende
gefährliche Abfallarten sind nachfolgend beispielhaft aufgezählt: Wischtücher, defekte Zellen,
fehlerhafte Lithium-Batteriepacks, Elektrolyt, kontaminiertes Wasser, Laborchemikalienreste
(flüssig/fest). Für die Sammlung gefährlicher Abfälle werden in den betreffenden Laboren
gesicherte Sammelstellen eingerichtet. Dazu dienen zugelassene dichte, gedeckelte bzw.
verschließbare Sammelbehälter, die die einschlägigen Anforderungen der Technischen Regeln
für Gefahrstoffe (TRGS) erfüllen. Die ordnungsgemäße Abfallsammlung wird durch qualifiziertes
Personal überwacht.
Die gesammelten Abfälle werden abhängig von der Abfallart und -menge in regelmäßigen oder
bedarfsabhängigen Abständen von den Sammelstellen durch zugelassene
Entsorgungsfachbetriebe abgeholt. Das beantrage Vorhaben „umfasst keine Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. In den Laboren werden wassergefährdende
Einsatzstoffe nur in laborüblichen Mengen eingesetzt und vorgehalten. Ihre Lagerung erfolgt in
Gefahrstoffschränken mit integrierter Auffangwanne, die jeweils den Inhalt des größten
vorgehaltenen Gebindes auffangen kann. Die Lagermenge wassergefährdender Stoffe beträgt in
jedem Gefahrstoffschrank unter 220 l. Aus Arbeitsschutzgründen muss dem offenen Kühlkreislauf
der Rückkühlanlagen ein Biozid zugesetzt werden zur Unterdrückung von Bakterien. Das Gemisch
aus Wasser und Biozid, das im offenen Kreislauf zirkuliert, (…) ist nicht wassergefährdend.“
Zu 3.
Entsprechend dem Brandschutznachweis zum Vorhaben wurde für das gesamte Werksgelände in
Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle (Berliner Feuerwehr) ein Feuerwehrplan erstellt und
ein Brandschutzbeauftragter benannt. Des Weiteren war eine übergeordnete Brandschutzordnung
(Teil A-C) für das Werksgelände zu erstellen. Alle Mitarbeitenden des Werkes sind regelmäßig zu
unterweisen.
Zu 4.
Entsprechend der Aussage des Bauherrenvertreters ist keine Werksfeuerwehr vorgesehen. Gemäß
dem Brandschutznachweis zum Vorhaben ist die zuständige Feuerwehr die Feuerwache Köpenick,
Katzengraben 1, 12555 Berlin.
Zu 5.
Im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung war ein Brandschutznachweis für das Vorhaben zu
erstellen, der von einem Prüfingenieur für Brandschutz geprüft wurde. Dazu wurde auch die
Berliner Feuerwehr um Stellungnahme gebeten.
Zu 6.
Ausweislich des Brandschutznachweises im Baugenehmigungsverfahren beträgt nach Nr. 5.1
MIndBauRL die erforderliche Löschwassermenge mit selbsttätiger Feuerlöschanlage mind. 96
m³/h über einen Zeitraum von 1 Stunde. Zur Kompensation der übergroßen
Brandabschnittsflächen werden 192 m³/h für 2 Stunden zur Verfügung gestellt. Die erforderliche
Löschwassermenge wurde bereits im Bestand genehmigt.
Zu 7.
Nein, ein Löschwasserrückhaltebecken ist nicht vorgesehen.
Zu 8.
s. Beantwortung zu 2.
Zu 9.
s. Beantwortung zu 2.
Zu 10.
s. Beantwortung zu 2.

