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Nachfragen zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage "Umsetzung des 'Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung' (Bau-Turbo) und Anwendung des Leitfadens zum Gesetz (Drs IX/1112)"

Uwe Doering

Schriftliche Anfrage

Drucksache Nr. IX/1176 vom 31.03.2026 des Bezirksverordneten Uwe Doering – Die Linke.


Ich frage das Bezirksamt

  1. Wie viele und welche Bauvoranfragen und Bauanträge wurden im Sinne des Bauturbo-Gesetzes seit der Beantwortung der SchA IX/1112 beim Bezirksamt eingereicht?

  2. Inwieweit wird bei der Bearbeitung der Bauvorhaben darauf geachtet, dass die Bebauung auf bereits versiegelten Flächen oder auf bereits erschlossenen und entwickelten Grundstücken erfolgt?

  3. Inwieweit werden bei den Planungen bereits vorliegende Planungskonzepte berücksichtig?

  4. Inwieweit wird bei den Bauvorhaben auf eine sozialräumlich angemessene Nachverdichtung bestehender Wohnquartiere geachtet?

  5. Wird mit den jeweiligen Bauvorhabenträgern ein Abschluss städtebaulicher Verträge zur Erstellung von mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnraum angestrebt und, wenn ja, bei welchen Bauvorhaben?

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Zu 1.
Bei Bauantragstellung wird nicht erfasst, ob ein Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung genehmigt werden soll oder nach dem bisher geltenden Recht. Antragstellende sind zudem nicht verpflichtet, im Bauantrag eine Norm zu benennen, aus der sich die Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens ergibt. Soweit bislang ersichtlich, wurde bislang keine Bauvoranfrage (bzw. kein Antrag auf Baugenehmigung) gestellt, die (bzw. der) auf die Anwendung des novellierten Baugesetzbuchs abzielt. Abgesehen davon kommt es vor allem im Rahmen der Bauberatung zu Beantwortungen der entsprechenden Nachfragen nach Genehmigungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Bauturbo.

Zu 2., 3. und 4.
Der sog. Bauturbo beinhaltet Änderungen des Baugesetzbuchs in den §§ 31 und 34 sowie die Neuaufnahme des § 246e BauGB. Allen neu aufgenommenen Regelungen ist gemein, dass eine Zulassungsvoraussetzung die Würdigung nachbarlicher Interessen und die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ist. Bei den Fragen 2-4 genannten Punkten handelt es sich um solche öffentlichen Belange.

Zu 5.
Entfällt.

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