Zukunft der landeseigenen Kleingartenanlagen in Treptow-Köpenick
Schriftliche Anfrage
Drucksache Nr. IX/1231 vom 14.08.2026 des Bezirksverordneten Uwe Doering – Die Linke.
Ich frage das Bezirksamt:
Wie bewertet das Bezirksamt den Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 26.06.2026 für ein "Kleingartenflächensicherungsgesetz" (Drs. 19 /2822) und dessen Umsetzung im Bezirk?
Welche Veränderungen haben sich im Bestand der bezirklichen landeseigenen Kleingartenanlagen (KGA) seit dem Senatsbeschluss zum Kleingartenanlagenentwicklungsplan 2030 vom August 2020 ergeben?
Für welche landeseigenen Kleingartenanlagen gibt es im Bezirk bereits aufgestellte oder beschlossene Bebauungspläne, die eine andere Nutzung beinhalten, und wie wird das Bezirksamt die Anlagen vor künftigen Nutzungsänderungen zur Sicherung des vorhandenen Grüns schützen (bitte Aussage zur jeweiligen KGA)?
In welchen Größenordnungen können im Bezirk Ersatzflächen für KGA bereitgestellt werden, die für soziale Infrastruktur (Kita, Schule, Sport) aufgegeben werden sollen?
Wie viele landeseigene Kleingartenanlagen gibt es im Bezirk, die kleiner als 0,5 ha sind und nach dem Kleingartenflächensicherungsgesetz ohne Zustimmung des Berliner Abgeordnetenhauses umgenutzt werden können?
5.1. Wie können diese Kleingartenanlagen durch den Bezirk gesichert werden?
Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:
Zu 1.
Das Straßen- und Grünflächenamt (SGA) begrüßt den Abschluss des
„Kleingartenflächensicherungsgesetzes“.
Zu 2.
Seit dem Beschluss sind in der KGA Treptow im Jahr 2020 insgesamt sieben Kleingartenparzellen
für den Erweiterungsstandort der Anna-Seghers-Schule entfallen. Im Ortsteil Köpenick sind keine
Kleingartenflächen entfallen.
Zu 3.
Die Kleingartenanlage ‚Ehrliche Arbeit‘ in Adlershof ist die einzige landeseigene
Kleingartenanlage, die sich in einem aufgestellten Bebauungsplan befindet und die einer
anderen Nutzung zugeführt werden soll. Gemäß dem im Verfahren befindlichen Bebauungsplan
9-77 ist es vorgesehen, diese Fläche künftig als Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“ der Anna-
Seghers-Schule zuzuordnen, um hier dringend notwendige Sport- und Freiflächen realisieren zu
können. Diese Kleingartenanlage ist entsprechend des Kleingartenentwicklungsplans auch der
Kategorie 4 - bauliche Entwicklung von Kleingärten - zugeordnet.
Bei landeseigenen Kleingartenanlagen hat es das Land Berlin grundsätzlich selbst in der Hand,
ob sie erhalten oder zugunsten anderer Nutzungen aufgegeben werden, dies sind dann in der
Regel politische Entscheidungen.
Zu 4.
Im Ortsteil Treptow exisitiert derzeit eine Fläche, welche als KGA-Ersatzfläche vom SGA
vorgehalten wird. Im Ortsteil Köpenick existieren mehrere Kleinstflächen, welche als Ersatzflächen
genutzt werden könnten. Zu beachten ist jedoch, dass die Ersatzflächen im nahen Umkreis der
entfallenden Flächen liegen müssen.
Zu 5.
Im Ortsteil Treptow sind alle landeseigenen KGA größer als 0,5 Hektar. Eine Ausnahme bildet die
bereits teilentwidmete KGA „Ehrliche Arbeit.“ Für die Restfläche dieser KGA wird gerade ein
Bebauungsplan (9-77) aufgestellt, da auch diese Restfläche (13 Parzellen) für die Erweiterung der
Anna-Seghers-Schule beansprucht wird. Ersatzparzellen werden aus dem Bestand, durch
Parzellenteilung bei Pächterwechsel oder durch Neuschaffung einer Ersatzfläche (Vorhaltefläche
des SGA) zur Verfügung gestellt.
Für das Planungsgebiet Späthswalde werden im Projekt bereits Ersatzflächen mitgeplant.
In der Ortslage Köpenick gibt es sechs landeseigene Kleingartenanlagen, die kleiner als 0,5
Hektar sind.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass es auf die Größe der KGA nicht ankommt, denn es ist
durchaus möglich, auch von größeren KGA Teilflächen für Bauprojekte in Anspruch zu nehmen,
die kleiner als 0,5 Hektar sind.
Zu 5.1.
Siehe oben: Nr. 5 entfällt für Ortslagen Treptow. In Köpenick liegen davon zwei der KGA in
Gebieten, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wurde. Betroffen sind die KGA „Zum Steingarten“
und die KGA „Mühlenfließ“ (Friedrichshagener Str. 8 b), wobei beide Verfahren ruhen. Für den
Fall einer Inanspruchnahme sieht das Kleingartenflächensicherungsgesetz den vollständigen
Flächenersatz vor. Die landeseigenen Kleingartenflächen bleiben somit, wenn auch an anderer
Stelle, erhalten.

