Abwendungsvereinbarung / Vorkaufsrecht - Nachfrage zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage VIII/0498

Uwe Doering
Treptow-Köpenick

Schriftliche Anfrage VIII/0570

  1. Welche bezirklichen Prüfkriterien werden im Rahmen eines standardisierten Fragebogens zur Prüfung eines möglichen bezirklichen Vorkaufsrechts beim jeweiligen Immobilienbesitzer abgefragt?
  2. Welche rechtliche Verbindlichkeit entfaltet ein Fragebogen und sind Abweichungen von den Angaben sanktioniert?
  3. Wer kontrolliert die Einhaltung der Angaben und für welchem Zeitraum gilt die Einhaltung der Angaben?

gestellt am 09.08.2018

von Uwe Doring

Das Bezirksamt antwortet am 28.08.2018

Zu 1.
Im Rahmen des Vorkaufsrechtes im Milieuschutz muss nachgewiesen werden, dass der Bezirk dieses zum Wohle der Allgemeinheit ausübt. Hierfür muss ein begründeter Zweifel daran bestehen, dass der zukünftige Eigentümer nicht im Sinne des Milieuschutzes und nicht zum Wohl der Allgemeinheit handelt. Ein solches Handeln kann z.B. die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen sein oder energetische Modernisierungsmaßnahmen, die durch die Modernisierungsumlage starke Auswirkungen auf die Miethöhe haben. Mit Hilfe des Fragebogens sollte in der Anhörung im Rahmen der Prüfung der Ausübung des Vorkaufsrechtes erfragt werden, ob der neue Eigentümer o.g. Veränderungen plant. Dies sollte als Hilfe dienen, um eine Legitimation des Vorkaufsrechtes zu begründen. Außerdem sollte der Fragebogen dazu dienen, mehr über das zu prüfende Gebäude zu erfahren, z.B. Anzahl und Zustand der Wohnung, mögliche Finanzierung durch Fördermittel. ln dem Fragebogen wurden keine expliziten Prüfkriterien abgefragt, sondern es wurde, neben dem existierenden Gebäudezustand, allgemein nach geplanten Umwandlungen, Modernisierungen und Nutzungsänderungen gefragt. Der Fragebogen sollte zudem zur Vorbereitung auf den Gesprächstermin zwischen Käufer und Bezirk dienen und wurde diesem zur Beantwortung zugesandt.
Durch mittlerweile erfolgte Rechtsurteile, welche das Wohl der Allgemeinheit im Milieuschutz durch andere Nachweise begründbar machen, wird seit 2018 von dem Versenden der Fragebögen Abstand genommen.

Zu 2.
Der Fragebogen diente lediglich als Teil der Anhörung im Prüfverfahren des Vorkaufsrechtes und hat keine rechtliche Verbindlichkeit. Unabhängig davon sind für alle Maßnahmen, welche die Prüfkriterien des Milieuschutzes tangieren, wie z.B. die energetischen Sanierungen oder Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen Genehmigungen beim Bezirksamt zu beantragen.

Zu 3.
Der Fragebogen ist ein reines Instrument, um Informationen zur Anhörung zu erhalten und fungiert nicht als Ersatz der Abwendungsvereinbarung. Eine rechtliche Bindung besteht
nicht.

Schiftliche Anfrage - SchA VIII/0570