Anwendung des Vorkaufsrechts für die Wohnhäuser Schnellerstraße 105 und Hainstraße 58

Schriftliche Anfrage VIII/1188

  1. Kann das Bezirksamt Pressemeldungen bestätigen, wonach die Deutsche Wohnen SE die im Milieuschutzgebiet Niederschöneweide liegenden Wohnhäuser Schnellerstraße 105 und Hainstraße 58 aufkaufen will?
  2. Wenn ja, wird das Bezirksamt in beiden Fällen eine Abwendungsvereinbarung anstreben bzw. das Vorkaufsrecht nutzen?
  3. Wie würden dann in diesen Fällen die Mieterinnen und Mieter der betreffenden Wohnhäuser durch das Bezirksamt informiert und einbezogen werden?

gestellt am 08.06.2020

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 19.06.2020

Kann das Bezirksamt Pressemeldungen bestätigen, wonach die Deutsche Wohnen SE die im Milieuschutzgebiet Niederschöneweide liegenden Wohnhäuser Schnellerstraße 105 und Hainstraße 58 aufkaufen will?

Dem Bezirksamt liegt ein Kaufvertrag für die Wohnhäuser Schnellerstraße 105/Hainstraße 58 (ein Grundstück) vor. Der Käufer kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht genannt werden, da im laufenden Verfahren keine kaufvertragsinternen Informationen weitergegeben werden können.

Wenn ja, wird das Bezirksamt in beiden Fällen eine Abwendungsvereinbarung anstreben bzw. das Vorkaufsrecht nutzen?

Das Vorgehen und die Prüfung laufen bei jedem potentiellen Vorkaufsfall identisch ab. Der Bezirk kann das Vorkaufsrecht zugunsten eines geeigneten Dritten ausüben und diesen auf die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung verpflichten. Die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften sind geeignete Dritte. Im Fall Schnellerstraße 105/ Hainstraße 58 prüfen landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften als kaufberechtige Dritte derzeit den vorliegenden Kaufvertrag. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Bezirksamt mit Hilfe der Unterz!lichnung einer Abwendungsvereinbarung verhindern. Bei jedem Vorkaufsfall wird eine  Anhörung mit dem Käufer durchgeführt, um zu klären, ob eine Abwendungsvereinbarung abgeschlossen wird. Da die Fristen in einem Vorkaufsfall äußerst knapp bemessen sind, wurde der Abstimmungsprozess der Abwendungsvereinbarung bereits angestoßen. Die Abwendungsvereinbarung des Bezirksamts wurde dem Käufer bei Kenntnisnahme des Kaufvertrags bereits zugestellt.

Wie würden dann in diesen Fällen die Mieterinnen und Mieter der betreffenden Wohnhäuser durch das Bezirksamt informiert und einbezogen werden?

Die Mieterinnen und Mieter des Wohnhauses Schnellerstraße 105/Hainstraße 58 wurden über den Verkauf mit einem Schreiben vom 26.05.2020 durch das Bezirksamt informiert und angeregt, sich bei Fragen an das Bezirksamt, Fachbereich Stadtplanung zu wenden.

Schriftliche Anfrage -SchA VIII/1188