Ausstattung der Jugendarbeit nach §11 des SGB VIII in Treptow-Köpenick in 2025
Schriftliche Anfrage
Drucksache Nr. IX/0905 vom 17.01.2025 der Bezirksverordneten Karin Kant – Die Linke.
Ich frage das Bezirksamt:
1.
Wie sind die Projekte und Jugendfreizeiteinrichtungen nach §11 des SGB VIII (kommunale Einrichtungen und freie Träger) in den Angebotsformen (AF) 1, 2, 4 und 5 im Bezirk Treptow-Köpenick im Jahr 2025 finanziell und personell, inklusive einer zusätzlichen gesonderten Darstellung der gesamtstädtischen Mittel (bitte getrennt darstellen: bezirkliche Förderung, gesamtstädtische Mittel), in welcher Höhe in den einzelnen Posten der Finanzpläne für 2025, ausgestattet?
Bitte um Zuordnung AF1, 2, 4 und 5 und um tabellarische Darstellung für:
- Gesamtfinanzierung des Projektes, der Einrichtung
- Anzahl Personalstellen (lt. Finanzierungsplan), bitte getrennt nach Sozialpädagoginnen- bzw. Sozialpädagogen- und Erzieher- bzw. Erzieherinnenstellen und sonstiges Personal
- Personal in Wochenarbeitsstunden, bitte getrennt nach Sozialpädagoginnen- bzw. Sozialpädagogen- und Erzieher- bzw. Erzieherinnenstellen und sonstiges Personal
- Finanzielle Mittel für
- Personalkosten
- Verwaltungskosten
- Honorare
- Sachmittel
- Betriebskosten
- Gesamtausgaben
- Eigenmittel / Einnahmen
2.
Welche Projekte und Einrichtungen nach §11 des SGB VIII, AF1, 2, 4 und 5 erhalten in 2025 weitere Mittel, z.B. Mittel aus dem Fonds für Integration und Partizipation, in welcher Höhe und mit welcher Zielsetzung?
3.
Welche Zielgruppen besuchen die einzelnen Projekte und Einrichtungen der Jugendarbeit nach §11 des SGB VIII AF1 und AF2?
4.
Wie werden die im Jugendförderplan des Bezirks festgelegten Öffnungszeiten im Verhältnis zur Personalausstattung und Zielgruppe in den einzelnen Projekten und Einrichtungen der Jugendarbeit nach §11 des SGB VIII, in AF1 (bitte einrichtungsgenau) aktuell umgesetzt?
5.
Wie hoch ist der derzeit gültige Plausibilitätskostensatz, die unterste Grenze der Leistungsstundenfinanzierung?
6.
Wie ist die derzeitige Personalausstattung der einzelnen Projekte und Einrichtungen der Jugendarbeit nach §11 des SGB VIII AF1 im Vergleich zur jeweiligen Platzzahl (qualitative Platzzahl)?
Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:
Zu 1., 2., 3. und 4.
Siehe Anlagen 1, 2 und 3
Die Personalkosten bei den kommunalen Jugendfreizeiteinrichtungen in der Anlage 1 wurden mit den Durchschnittssätzen berechnet. Die Gebäudekosten der kommunalen Jugendfreizeiteinrichtungen waren aufgrund der personellen Situation in der Verwaltung in der Bearbeitungszeit nicht darstellbar. Aus Vereinfachungsgründen wird der Förderbetrag der kommunalen Einrichtungen auch unter dem Begriff „Zuwendung“ dargestellt, obwohl es sich haushaltsrechtlich nicht um Zuwendungen im Sinne der §§ 23 und 44 LHO handelt.
Für einige Projekte lagen bei Beantwortung dieser Anfrage noch keine auf die jeweilige Zuwendungshöhe abgestimmten Finanzierungspläne vor. Dies ist in der Übersicht kenntlich gemacht und es wurde der Finanzierungsplan aus 2024 genutzt.
Zu 2.
Siehe Anlage 4
Zum Zeitpunkt der Beantwortung lagen für die Projekte zur „Verstärkung der Flüchtlingsangebote beim Landesprogramm Jugendarbeit an Schulen“ sowie für die Maßnahme „Offene Jugendarbeit und Sportangebote für junge Geflüchtete“ noch keine Schreiben zur Auftragswirtschaft und auch keine Trägerunterlagen zur Durchführung der Projekte vor. Daher können für 2025 aktuell nur die Projekte im Rahmen des Integrationsfonds dargestellt werden.
Zu 5.
Der aktuelle Plausibilitätskostensatz beträgt für kommunale Projekte der standortgebundenen Jugendarbeit 54,23 € und für die standortgebundenen Projekte der Träger der freien Jugendhilfe 47,13 €.
Der Plausibilitätskostensatz erfährt seine unmittelbare Anwendung im Budgetierungsverfahren und hier als plausible Kostenuntergrenze für den Preis der Leistungsstunde im Rahmen dieses berlinweiten Finanzierungsverfahrens. Es ist zu beachten, dass im Budgetierungsverfahren grundsätzlich alle bezirklich finanzierten Projekte in Summe betrachtet werden, der Plausibilitätskostensatz also jeweils auf die bezirklich summierten Mengen (Leistungsstunden) und Ausgaben in den Produkten der standortgebundenen Jugendarbeit angewendet wird. Es ist demnach möglich, dass einzelne Einrichtungen aufgrund einrichtungsspezifischer Gründe weiterhin unter diesem Plausibilitätskostensatz finanziert werden können und andere darüber, ohne dass der Plausibilitätskostensatz in der bezirklichen Gesamtbetrachtung, welche für die Refinanzierung der Angebote der Jugendarbeit maßgeblich ist, unterschritten wird.
Zu 6.
Siehe Anlage 5

