B-Plan XVI-17 "Am Generalshof", Köpenick
Schriftliche Anfrage VIII/0940
- Wann wurde für das Grundstück "Am Generalshof" gemäß B-Plan XVI-17 ein Bauantrag gestellt und wann wurde dieser genehmigt?
- Sind dem Bezirksamt die Gründe bekannt, warum das Areal nicht gemäß B-Plan und Baugenehmigung bebaut wird und, wenn ja, welche bzw. steht ein Baubeginn in Aussicht?
- Kann das Bezirksamt den Eigentümer auffordern, das Grundstück gemäß B-Plan und Baugenehmigung zu bebauen (Bebaugebot) und, wenn ja, wann wird diese Aufforderung erfolgen?
- Ist dem Bezirksamt bekannt, dass das in Rede stehende Areal einen verwahrlosten Eindruck macht und was wird das Bezirksamt dagegen unternehmen?
gestellt am 30.08.2019
von Uwe Doering
Das Bezirksamt antwortet am 16.09.2019
Wann wurde für das Grundstück "Am Generalshof" gemäß B-Plan XVI-17 ein Bauantrag gestellt und wann wurde dieser genehmigt?
Am 18.09.2014 wurde ein Antrag für den Neubau einer Wohnanlage mit 76 Eigentumswohnungen, 10 Gewerbeeinheiten Haus 6a und 6b (ca. 110 Arbeitsplätze), einem Cafe oder Bistro mit max. 40 Plätzen sowie einer Tiefgarage mit 36 PKW-Stellplätzen eingereicht und am 05.02.2016 beschieden. Das Vorhaben wurde bis dato nicht ausgeführt und die Baugenehmigung auf Antrag des Bauherren bis zum 10.02.2020 verlängert.
Am 14.08.2019 ist ein neuer Bauantrag für Errichtung eines Wohnparks (83 WE) mit Hotelnutzung (51 Zimmer), Tiefgarage (43 Stellplätze) Cafe/Bistro (60 Sitzplätze) und Außenanlagen eingegangen und befindet sich derzeit in der Bearbeitung.
Sind dem Bezirksamt die Gründe bekannt, warum das Areal nicht gemäß B-Plan und Baugenehmigung bebaut wird und, wenn ja, welche bzw. steht ein Baubeginn in Aussicht?
Nein, es sind keine Gründe bekannt, warum das Vorhaben gemäß Baugenehmigung bisher nicht umgesetzt wurde und nunmehr ein geänderter Bauantrag eingereicht wurde.
Kann das Bezirksamt den Eigentümer auffordern, das Grundstück gemäß B-Plan und Baugenehmigung zu bebauen (Bebaugebot) und, wenn ja, wann wird diese Aufforderung erfolgen?
Die erteilte Baugenehmigung wurde auf Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplans XVI-17 erteilt.
Die Festsetzung eines Angebotsbebauungsplans bedeutet nicht zwangsläufig die sofortige anschließende Umsetzung des Vorhabens. Die rechtlichen Hürden für den Erlass eines Baugebots sind sehr hoch.
Das Baugebot ist im verwaltungsrechtlichen Sinne ein Verwaltungsakt (§ 176 Abs. 1 BauGB und § 35 VwVfG)- also eine Zwangsmaßnahme, die in die Verfügungsfreiheit der Eigentümerin oder des Eigentümers eingreift und somit der Grundsatz der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein muss. Dessen Anwendung setzen zeitliche, finanzielle und personelle Ressourcen voraus, die gegenwärtig nicht vorhanden sind- und dies nicht nur in Hinblick auf die zu erwartenden gerichtlichen Verfahren, sondern bereits in der Vorbereitung und Durchführung mit dem Bestreben, das Verfahren rechtssicher zu gestalten. Hinzu kommt die Prüfung der objektiven Wirtschaftlichkeit. Bis zur Vollstreckung des Gebots können Jahre vergehen. Der Aufwand für die Bebauung eines einzelnen Grundstückes zur Deckelung des Wohnraumbedarfs ist unverhältnismäßig und stellt eine Ungleichbehandlung dar. Die Prüfung der objektiven wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist mit großem Aufwand verbunden. Im Falle von subjektiv wirtschaftlicher Unzumutbarkeit kann es außerdem passieren, dass das Grundstück an die Gemeinde geht und diese dann entschädigen muss, was möglicherweise eine hohe finanzielle Belastung für Bezirk mit sich brächte. Im vorliegenden Fall ist das laufende Baugenehmigungsverfahren als Bestreben des Eigentümers zu werten, das Grundstück in absehbarer Zeit entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans zu bebauen.
Vor diesem Hintergrund wird das Bezirksamt kein Baugebot verfügen können.
Ist dem Bezirksamt bekannt, dass das in Rede stehende Areal einen verwahrlosten Eindruck macht und was wird das Bezirksamt dagegen unternehmen?
Solange von dem Grundstück keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, besteht
kein Handlungsbedarf.
Der aktuelle Zustand des Grundstücks ist aufgrund seiner exponierten Lage kein schöner Anblick aber zugleich auch keine Gefahrenquelle.

