Baumarbeiten in der Vegetationsperiode

Schriftliche Anfrage VIII/1123

  1. Was ist passiert, nachdem am 2. März 2020 über die auf der Internetseite angegebene E-Mailadresse angezeigt wurde, dass vor den Häusern Wendenschloßstraße 94, 96 und 98 radikale Baumschnittarbeiten durchgeführt wurden?
  2. Wurden für diese und weitere Baumschnittarbeiten in den nachfolgenden Tagen Ausnahmegenehmigungen erteilt und, wenn ja, mit welcher Begründung?
  3. Wie beurteilt das Bezirksamt das zum jetzigen Zeitpunkt (05.03.2020) "auf Stock setzen" der beiden Bäume an der Wendenschloßstraße / Ecke Müggelheimer Straße (siehe Foto)?

gestellt am 05.03.2020

von Petra Reichardt

Das Bezirksamt antwortet am 18.03.2020

Was ist passiert, nachdem am 2. März 2020 über die auf der Internetseite angegebene E-Mailadresse angezeigt wurde, dass vor den Häusern Wendenschloßstraße 94, 96 und 98 radikale Baumschnittarbeiten durchgeführt wurden?

Bereits am 26.02.2020 wurde durch die Untere Naturschutzbehörde festgestellt, dass Aufgrabungen im geschützten Wurzelbereich der beiden Bäume ohne Genehmigung stattgefunden hatten. Ein entsprechendes Bußgeldverfahren wurde noch am gleichen Tag eingeleitet.

Wurden für diese und weitere Baumschnittarbeiten in den nachfolgenden Tagen Ausnahmegenehmigungen erteilt und, wenn ja, mit welcher Begründung?

Aufgrund der massiven Wurzelverletzungen war die Standsicherheit der beiden Bäume nicht mehr gegeben. Die Fällung der Bäume wurde daher angeordnet und eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt. Mit der Ausnahmegenehmigung wurde ökologischer Ersatz in Form von 3 Ersatzbäumen festgesetzt. Zwei der drei Ersatzbäume werden am gleichen Standort der beseitigten Bäume gepflanzt.

Wie beurteilt das Bezirksamt das zum jetzigen Zeitpunkt (05.03.2020) "auf Stock setzen" der beiden Bäume an der Wendenschloßstraße / Ecke Müggelheimer Straße (siehe Foto)?

Die Fällung beider Bäume wurde aus Gründen der Gefahrenabwehr durch die Untere Naturschutzbehörde angeordnet. Eine Fällung aus Gründen der Gefahrenabwehr ist auch im Zeitraum des Sommerrodungsverbotes umsetzbar.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1123