Baumfällungen für Wohnungsbau in Spindlersfeld

Schriftliche Anfrage VIII/1218

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die "degewo" in einem Schreiben an ihre Mieterinnen und Mieter angekündigt hat, dass zum Zwecke der Nachverdichtung durch Wohnungsbau für das Areal Färberstraße / Ottomar-Geschke-Straße Baumfällungen außerhalb der Vegetationszeit im Zeitraum Januar / Februar 2021 möglich sein können, gab es hierzu bauvorbereitende Gespräche mit dem Bezirksamt und wurden diesbezüglich Anträge an das Bezirksamt gestellt?
  2. Wenn ein Antrag auf Baumfällungen gestellt wurde bzw. gestellt wird, welche Ämter / Behörden werden mit der Bearbeitung entsprechender Anträge befasst, was wird hinsichtlich des Natur-, Umwelt- und Artenschutzes geprüft und welche Auflagen können hinsichtlich eines Ausgleiches für gefällte Bäume erteilt werden?
  3. Wie wird bei der Bearbeitung von Baumfällanträgen der beschlossene Antrag der BVV "Sicherung vorhandener grüner und sozialer Infrastruktur bei Nachverdichtungen durch Wohnungsbau bei der "degewo" "(Drs. VIII/0893) und die Feststellung im 2. Zwischenbericht des Bezirksamtes zur beschlossenen Drucksache, in dem es u. a. heißt, dass den Anwohnerinnen und Anwohnern insbesondere Spiel- und Grünflächen, Artenschutz und Bienenfreundlichkeit wichtig sind, berücksichtigt?

gestellt am 06.07.2020

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 20.07.2020

Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die "degewo" in einem Schreiben an ihre Mieterinnen und Mieter angekündigt hat, dass zum Zwecke der Nachverdichtung durch Wohnungsbau für das Areal Färberstraße / Ottomar-Geschke-Straße Baumfällungen außerhalb der Vegetationszeit im Zeitraum Januar / Februar 2021 möglich sein können, gab es hierzu bauvorbereitende Gespräche mit dem Bezirksamt und wurden diesbezüglich Anträge an das Bezirksamt gestellt?

Dem Bezirksamt ist bekannt, dass degewo eine Nachverdichtung ihres Bestandes plant und dass dafür auch Baumfällungen erforderlich sein können.
In den bisher erfolgten Beratungsgesprächen zwischen degewo und dem Bezirksamt (FB Stadtplanung) wurden die Standorte der beiden geplanten Gebäude sowie die grundsätzliche Bebaubarkeil des Innenhofes planungsrechtlich vorabgestimmt. Für die zwei geplanten Neubauten müssen zukünftig weitere konkrete planungsrechtliche und denkmalschutzrechtliche Abstimmungen erfolgen sowie ein Antrags- und Genehmigungsverfahren eingeleitet werden.
Bisher hat die untere Naturschutzbehörde aus Anfragen und Mitteilungen seitens der Anwohner*innen oder der Bürgerinitiative "Lebenswertes Spindlersfeld" Kenntnis, dass es eine Planung zur Bebauung des betreffenden Areals gibt.
Seitens der degewo gibt es zum Thema Baumschutz aufgrundvon geplanten Bauvorhaben noch keine Vorabstimmungen mit der unteren Naturschutzbehörde; es liegen auch keine Stellungnahmeersuchen zu Bauvorhaben inkl. Anträgen zu Baumfällungen vor.
Es wurden aktuell ausschließlich zur Verkehrssicherung Fäll- und Schnittanträge zu genehmigungspflichtigen Maßnahmen gestellt und genehmigt (z. B. Fällung abgestorbene Birke,
Rückschnitt bruchgefährdeter Eschen-Ahorn und Pappeln).

Wenn ein Antrag auf Baumfällungen gestellt wurde bzw. gestellt wird, welche Ämter / Behörden werden mit der Bearbeitung entsprechender Anträge befasst, was wird hinsichtlich des Natur-, Umwelt- und Artenschutzes geprüft und welche Auflagen können hinsichtlich eines Ausgleiches für gefällte Bäume erteilt werden?

Anträge für nach BaumSchVO geschützte Bäume werden ausschließlich durch die Untere Naturschutzbehörde (Umwelt- und Naturschutzamt) bearbeitet.
Bei Bauvorhaben erfolgt die Bearbeitung im Rahmen der Bauantragsbearbeitung durch eine Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde am elektronischen  Baugenehmigungsverfahren.
Ausnahmegenehmigungen nach § 5 BaumSchVO werden unter Bezug auf § 5 Abs.4 BaumSchVO im Falle bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtiger Vorhaben Bestandteil der Baugenehmigung.
Fachlich geprüft werden die in der BaumSchVO unter § 5 Abs.1 benannten Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen eine Ausnahme zu genehmigen ist.
Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich, wenn die Fällung eines geschützten Baumes genehmigt wird. Es gibt jedoch in Abhängigkeit vom Baumzustand auch Tatbestände (§ 5 Abs.1 Nr.1 a bis c BaumSchVO), für die der Verordnungsgeber eine eingeschränkte Verpflichtung festgeschrieben hat. Bei Bauvorhaben (Ausnahmetatbestand nach § 5 Äbs.1 Nr.2 BaumSchVO) gilt die Verpflichtung uneingeschränkt, wenn die Bäume den Schadstufen 0 bis 2 zugeordnet werden können. Hierbei hat der Antragsteller grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen Ersatzpflanzung oder Zahlung einer Ausgleichsabgabe.
Vor Erteilung einer Baugenehmigung haben Bauherrn nur dann Anspruch auf eine direkt durch die untere Naturschutzbehörde zu erteilende Fällgenehmigung, wenn der Bauantrag eingereicht und abschließend als planungsrechtlich zulässig geprüft ist (§ 5 Abs.5 BaumSchVO).
Der Vollzugszeitraum erteilter Fällgenehmigungen richtet sich nach den Vorschriften des § 39 Abs.5 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) und ist auf den Zeitraum zwischen dem
1.0ktober und 28./29.Februar beschränkt, sofern im Einzelfall nicht die gesetzliche Legalausnahme (§ 39 Abs.5 Satz 2 Nr.1 bis 4 BNatSchG} greift.
Weiterhin sind in Bezug auf den Artenschutz die Zugriffsverbote des § 44 Abs.1 Nr.1 bis 3 BNatSchG zu beachten. Es besteht ein Verbot, besonders geschützte Tiere zu töten oder zu beeinträchtigen und es bedarf- unabhängig von der Jahreszeit- einer naturschutzrechtlichen Befreiung für den mit Baumfällungen im Einzelfall einhergehenden Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere besonders geschützter Arten.

Wie wird bei der Bearbeitung von Baumfällanträgen der beschlossene Antrag der BVV "Sicherung vorhandener grüner und sozialer Infrastruktur bei Nachverdichtungen durch Wohnungsbau bei der "degewo" "(Drs. VIII/0893) und die Feststellung im 2. Zwischenbericht des Bezirksamtes zur beschlossenen Drucksache, in dem es u. a. heißt, dass den Anwohnerinnen und Anwohnern insbesondere Spiel- und Grünflächen, Artenschutz und Bienenfreundlichkeit wichtig sind, berücksichtigt?

Die zuständige Behörde kann nur im Rahmen der vorgegebenen gesetzlichen Grundlagen prüfen. Wie in der Antwort zu Frage 2 erläutert, sind bei Vorliegen von Ausnahmetatbeständen gemäß BaumSchVO Genehmigungen zu erteilen. Es handelt sich nicht um eine "Kann"- Bestimmung.
Bei jedem Bauvorhaben prüft die untere Naturschutzbehörde, ob und wie möglichst viel von den vorhandenen, naturschutzfachlich oft wertvollen Strukturen erhalten bleiben kann.
ln Einzelfällen können so zum Erhalt von Bäumen oder Grünflächen Anpassungen der Planung durchgesetzt werden, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (Planungsrecht,
Bauordnungsrecht u.a.) dieses zulassen.

Bei den BW-Anträgen handelt es sich um keine rechtlich belastbaren Vorgaben und sie können daher nur dort Berücksichtigung finden, wo sie gesetzeskonforme Entscheidungen zulassen und geltendes Recht nicht aushebeln.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1218