Bauruine Regattastraße Ecke Wassersportallee
Schriftliche Anfrage VIII/1379
- Handelt es sich bei der Bauruine Regattastraße Ecke Wassersportallee um ein Wohnhaus?
- Wenn ja, was hat das Bezirksamt bisher unternommen, um den nunmehr jahrelangen Wohnungsleerstand zu beenden bzw. was wird das Bezirksamt gegen den Wohnungsleerstand unternehmen?
- Was hat das Bezirksamt unternommen bzw. was wird das Bezirksamt unternehmen, um die Bauruine vor unbefugtem Zutritt abzusichern?
gestellt am 20.01.2021
von Uwe Doering
Das Bezirksamt antwortet am 29.01.2021
Handelt es sich bei der Bauruine Regattastraße Ecke Wassersportallee um ein Wohnhaus?
Nein, im rechtlichen Sinne handelt es sich nicht um ein Wohnhaus. Am 09.12.2011 wurde eine Baugenehmigung zur Modernisierung und Instandsetzung des Wohn- und Geschäftshauses, DG-Ausbau, Neubau Townhaus (Az. 2011/776) erteilt. Der Baubeginn wurde zum 15.04.2013 angezeigt. Die Baumaßnahme ist nicht fertiggestellt.
Wenn ja, was hat das Bezirksamt bisher unternommen, um den nunmehr jahrelangen Wohnungsleerstand zu beenden bzw. was wird das Bezirksamt gegen den Wohnungsleerstand unternehmen?
Entfällt, siehe oben.
Was hat das Bezirksamt unternommen bzw. was wird das Bezirksamt unternehmen, um die Bauruine vor unbefugtem Zutritt abzusichern?
Der behördliche Handlungsspielraum ist in Fällen wie diesen sehr begrenzt. Die Bauaufsicht kann die Anpassung rechtmäßig bestehender oder- wie hier- nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnener baulicher Anlagen nur fordern, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere von Leben oder Gesundheit, erforderlich ist. Das bedeutet, dass das Gebäude lediglich grundsätzlich gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern ist. Somit besteht keine Rechtsgrundlage für ein Einschreiten "gegen den Stillstand der Bauarbeiten". Der Grundstückseigentümer ist selbst in der Verantwortung.
Gleichwohl habe ich als zuständiger Bezirksstadtrat im November 2020 an den Eigentümer geschrieben und mit aller Eindringlichkeit gebeten, das Haus kurzfristig ordnungsgemäß zu sichern und die Bauarbeiten möglichst bald wieder aufzunehmen. Neben dieser Bitte habe ich auch meine Unterstützung angeboten. Leider habe ich bislang auf dieses Schreiben keine Reaktion erhalten.
Daraufhin schrieb die Bauaufsicht den Eigentümer mit Schreiben vom 13.01.2021 an (Anhörung zur Sicherung einer baulichen Anlage) und forderte nunmehr förmlich zur Beseitigung der Mängel auf. Um dem nachzukommen, wurde vorgeschlagen, das Gebäude durch geeignete Maßnahmen so zu verschließen (zum Beispiel zu vermauern), dass das Betreten Unbefugter verhindert wird, einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten. Dem Eigentümer wurde eine Frist von vier Wochen eingeräumt, geeignete Sicherungsmaßnahmen vorzuschlagen. Sollte der Eigentümer sich weder äußern noch eine Sicherung veranlassen, kann die Mängelbeseitigung angeordnet werden.
Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1379

