Bauvorhaben in Friedrichshagen

Treptow-Köpenick

Schriftliche Anfrage VIII/1319

  1. Welche Bauvorhaben gibt es im Bereich zwischen Bölschestraße und Scharnweberstraße in Friedrichshagen, insbesondere in Höhe der Klutstraße?
  2. Für welche Bauvorhaben hat das Bezirksamt Treptow-Köpenick bereits Baugenehmigungen erteilt, welche befinden sich in Vorbereitung?
  3. Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die jeweiligen Baugenehmigungen erteilt?
  4. Wie sind die Grundstücke jeweils an das öffentliche Straßen- und Versorgungsnetz angeschlossen?
  5. Welche Abwägungen und Vorgaben hat das Bezirksamt Treptow-Köpenick zu den Bauvorhaben jeweils hinsichtlich Zulässigkeit, Ausgleichsmaßnahmen, Stadtbild, Abstandsvorgaben und Einschränkungen für Mieterinnen und Mieter durch verdichtete Bebauung getroffen?
  6. Welche Ausgleichsmaßnahmen gibt es für Grünflächen, die bebaut werden sollen?
  7. Welche Bebauung ist im genannten Bereich prinzipiell zulässig?

gestellt am 19.10.2020

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 03.11.2020

Welche Bauvorhaben gibt es im Bereich zwischen Bölschestraße und Scharnweberstraße in Friedrichshagen, insbesondere in Höhe der Klutstraße?

Den in der Frage nur grob beschriebenen Bereich hat das Bezirksamt zur Beantwortung der Frage wie folgt definiert:

Bölschestraße 45 - 54
Schamweberstraße 75- 82
Dachholzstraße 1 - 5

In diesem Bereich gibt es die folgenden Bauvorhaben, diese sind bereits genehmigt:

Schamweberstraße 83: Neubau von Dachgauben und einer Dachterrasse
Schamweberstraße 85: Errichtung eines Einfamilienhauses
Schamweberstraße 79: Errichtung eines Doppelhauses (zwei Wohneinheiten)

Es gab darüber hinaus telefonische Abstimmungen zu Umbaumaßnahmen in der Bölschestraße 46 und in der Scharnweberstraße 80. Hierfür liegen keine Anträge vor.

Für welche Bauvorhaben hat das Bezirksamt Treptow-Köpenick bereits Baugenehmigungen erteilt, welche befinden sich in Vorbereitung?

Siehe Antwort zur ersten Frage

Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die jeweiligen Baugenehmigungen erteilt?

Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben auf den genannten Grundstücken beurteilt sich nach $ 34 BauGB in Verbindung mit der städtebaulichen Erhaltungsverordnung Friedrichshagen. Zu beachten sind des Weiteren denkmalrechtliche Vorgaben.

Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die jeweiligen Baugenehmigungen erteilt?

Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dessen Erschließung gesichert ist. Sofern ein Bauvorhaben nicht unmittelbar an eine öffentlich-gewidmete Verkehrsfläche grenzt, bedarf es einer Baulast zur Sicherung der Erschließung.

Welche Abwägungen und Vorgaben hat das Bezirksamt Treptow-Köpenick zu den Bauvorhaben jeweils hinsichtlich Zulässigkeit, Ausgleichsmaßnahmen, Stadtbild, Abstandsvorgaben und Einschränkungen für Mieterinnen und Mieter durch verdichtete Bebauung getroffen?

Eine Abwägung wird nicht vorgenommen. Ein Bauherr hat Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn die zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind.

Zu der planungsrechtlichen Zulässigkeit - siehe Antwort zur Frage: Welche Bebauung ist im genannten Bereich prinzipiell zulässig?
Im Rahmen der planungsrechtlichen Prüfung erfolgt auch die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots.
Zu Ausgleichsmaßnahmen -  siehe Antwort zur Frage: Welche Ausgleichsmaßnahmen gibt es für Grünflächen, die bebaut werden sollen?
Zum Ortsbild - siehe Antwort zur Frage: Welche Bebauung ist im genannten Bereich prinzipiell zulässig?

Zum Abstand:
Das Abstandsflächenrecht ist im Wesentlichen in $ 6 BauO Berlin geregelt. Im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach $ 63 BauO Berlin prüft die Bauaufsicht die Einhaltung des Abstandsflächenrechts nicht. Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrenschaft und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Welche Ausgleichsmaßnahmen gibt es für Grünflächen, die bebaut werden sollen?

Im unbeplanten Innenbereich sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nur erforderlich für Eingriffe in den Arten- und in den Baumschutz.

Welche Bebauung ist im genannten Bereich prinzipiell zulässig?

Gemäß $ 34 BauGB ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Vorgaben der Erhaltungsverordnung und die denkmalrechtlichen Anforderungen müssen eingehalten werden. Konkret kann diese Frage nur grundstücksbezogen beantwortet werden.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1319