Blumenkübel in der Altstadt Köpenick

Schriftliche Anfrage VIII/0777

  1. Trifft es zu, dass die Blumenkübel in der Altstadt Köpenick reduziert werden sollen?
  2. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass es auf dem Bürgersteig in der Köpenzeile, Höhe Kietz Klub Köpenick (Haus Nr. 117), immer wieder zu gefährlichen Situationen kommt, weil Autos dort auf dem Bürgersteig fahren und Schulkinder in Bedrängnis bringen?
  3. Kann das Bezirksamt dafür sorgen, dass gegebenenfalls überzählige Blumenkübel dort aufgestellt werden (Patenschaften zur Pflege sind gesichert), um den Schulweg auf dem Bürgersteig für die Kinder sicherer zu machen?

gestellt am 27.02.2019

von Petra Reichardt

Das Bezirksamt antwortet am 16.05.2019

Trifft es zu, dass die Blumenkübel in der Altstadt Köpenick reduziert werden sollen?

Nein.

Ist dem Bezirksamt bekannt, dass es auf dem Bürgersteig in der Köpenzeile, Höhe Kietz Klub Köpenick (Haus Nr. 117), immer wieder zu gefährlichen Situationen kommt, weil Autos dort auf dem Bürgersteig fahren und Schulkinder in Bedrängnis bringen?

Nein, dem Bezirksamt ist dies nicht bekannt.
Diese Kraftfahrzeugführer verhalten sich grob verkehrswidrig. Dieses Verhalten muss durch Polizei und Ordnungsamt geahndet werden.

Kann das Bezirksamt dafür sorgen, dass gegebenenfalls überzählige Blumenkübel dort aufgestellt werden (Patenschaften zur Pflege sind gesichert), um den Schulweg auf dem Bürgersteig für die Kinder sicherer zu machen?

Nein.
Blumenkübel sind keine Bestandteile des öffentlichen Straßenlandes. Sie stellen eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Sondernutzungen dürfen Straßenbau und die Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen. Dies wäre hier nicht der Fall. lm Gehweg befinden sich Leitungen (z. B. Strorn für Straßenlaternen). Schon deshalb darf der Gehweg nicht rnit Aufbauten versehen werden.

Hinzu kornmt, dass Blumenkübel geeignet sind, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen. Sie können umgekippt oder verrückt werden (im Gehweg- als auch im Fahrbahnbereich).

Allein aus diesen Gründen sind Blumenkübel als Sondernutzung an dieser Stelle nicht genehmigungsfähig.

Außerdem sind Gehwege grundsätzlich barrierefrei zu halten, d. h., dass so wenig wie möglich Hindernisse auftauchen sollen, die einem Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, einem Sehschwachen oder Blinden zum "Verhängnis" werden könnten, da dieser Personenkreis solche Hindernisse auf Gehwegen nicht erwarten kann.

Eine Minimierung von verkehrswidrigem Verhalten bzw. die Durchsatzung der StVO auf
Gehwegen sollte möglichst nicht mit Pollern oder Blumenkübeln erfolgen, sondern sollte
durch die Ordnungsbehörden geahndet werden.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0777