Dahlwitzer Landstraße 103 - Bauantrag und Anordnung der Beseitigung einer baulichen Anlage (Einfamilienhaus)

Schriftliche Anfrage VIII/0820

  1. Seit wann laufen die Verfahren zum Bauantrag?
  2. Seit wann gibt es die Anordnung zur Beseitigung einer baulichen Anlage?
  3. Welche Gründe sprechen für diese Anordnung?
  4. Welche Gründe führten bisher zur zeitlichen Verzögerung der Verfahren?
  5. Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren?
  6. Wie könnte aus Sicht des Bezirksamtes eine gütliche Einigung bezüglich der Sanierung des Hauses nach Schadstoffbeseitigung mit dem Grundstücksbesitzer aussehen?
  7. Wann erhält der Grundstücksbesitzer zur Klärung des Vorganges den bereits vor längerer Zeit avisierten Termin mit der Verwaltung?

gestellt am 18.04.2019

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 30.04.2019

Seit wann laufen die Verfahren zum Bauantrag?

Der Antrag vom 18.11.2017 zur nachträglichen Genehmigung eines Einfamilienhauses (inkl. Flüchtlingsunterkunft im Dachgeschoss) ging am 27.11.2017 beim Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht ein.

Das ordnungsbehördliche Verfahren wegen Bauens ohne Baugenehmigung wurde bereits im August 2015 eingeleitet. Die Anordnung eines Baustopps erging am 27.08.2015.

Seit wann gibt es die Anordnung zur Beseitigung einer baulichen Anlage?

Die Beseitigungsanordnung erging nach intensiven Verhandlungen und Versagung des Bauantrags zur nachträglichen Genehmigung am 07.02.2018.

Welche Gründe sprechen für diese Anordnung?

Der ursprünglich vorhandene Baukörper ist durch Neuerrichtung wesentlicher Bauteile im baurechtlichen Sinne "untergegangen". Die Erweiterung des ursprünglichen Gebäudes bzw. teilweise Neuerrichtung ist im Außenbereich unzulässig.

Welche Gründe führten bisher zur zeitlichen Verzögerung der Verfahren?

Die zeitlichen Verzögerungen resultierten bisher aus den diversen Gesprächswünschen der Bauherren, den Verzögerungen vor Bauantragstellung, den im Zusammenhang mit der Schließung des Bauaktenarchivs zeitweise nicht durchführbaren Akteneinsichtnahmen vor Widerspruchsbegründung und dem Personalmangel im Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht.

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren?

Mit Schreiben vom 19.03.2019 wurden die Bauherren darüber informiert, dass das Bezirksamt beabsichtigt die noch anhängigen Widerspruchsverfahren durch Erteilung von Widerspruchsbescheiden abzuschließen und den Bauherren damit die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte ggf. auf dem Klageweg weiter zu verfolgen. Aus der umfangreichen Widerspruchsbegründung war ersichtlich, dass die Rechtsauffassungen von Bauherr und Behörde stark voneinander abweichen. Ein nochmaliges Gespräch im Stadtentwicklungsamt wurde abgelehnt. Die abschließende Widerspruchsbescheidung sollte bis Ende April 2019 erfolgen. Daraufhin stellte der Rechtsanwalt der Bauherren einen Antrag auf Ergänzung der Widerspruchsbegründung bis zum 15.05.2019. Über diesen Antrag wurde nicht entschieden, Ablehnungsgründe sind nicht ersichtlich. Unabhängig davon wird weiter an der Erarbeitung der Widerspruchsbescheidentwürfe gearbeitet.

Wie könnte aus Sicht des Bezirksamtes eine gütliche Einigung bezüglich der Sanierung
des Hauses nach Schadstoffbeseitigung mit dem Grundstücksbesitzer aussehen?

Aus jetziger Sicht ist keine Möglichkeit der gütlichen Einigung ersichtlich, da die Bauherren nicht zu einem umfangreichen Rückbau bereit sind.

Wann erhält der Grundstücksbesitzer zur Klärung des Vorganges den bereits vor längerer Zeit avisierten Termin mit der Verwaltung?

Einen weiteren Gesprächstermin mit der Verwaltung wird es vor Widerspruchsbescheidung nicht geben (siehe 5.).

Im Übrigen soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass bereits in den Jahren
2012/2013 der Bauherr mehrfach- sowohl auf Sachbearbeiter- als auch auf Leitungsebene im Bezirksamt beraten wurde.
Der Bauherr hat sich sogar an den Bezirksbürgermeister Igel gewandt. Der Bauherr wurde stets darauf hingewiesen, dass das Bauen im Außenbereich -denn dort befindet sich die genannte bauliche Anlage zweifelsfrei - unzulässig ist. Die rechtliche Situation wurde ihm ausführlich erläutert. Gleichwohl hat sich der Bauherr entschieden, das (nicht zu Wohnzwecken zugelassene) Gebäude in einem Zwangsversteigerungsverfahren zu erwerben, zu sanieren und auszubauen bzw. zu erweitern. Die baurechtliche Situation
wurde in dem Expose zur Zwangsversteigerung vom 25.02.2013 ausführlich dargestellt und dementsprechend bei der Ermittlung des Verkehrswertes berücksichtigt.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0820