Ehemaliges Samsung-Gelände

Schriftliche Anfrage VIII/1193

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt bzw. trifft es zu, dass es auf Landesebene derzeit Bestrebungen gibt, auf dem ehemaligen Samsung-Gelände weitere Gebäude als bisher unter Denkmalschutz zu stellen und ist die Untere Denkmalschutzbehörde darin involviert?
  2. Wenn ja bei Frage 1, wie beurteilt das Bezirksamt Zeitpunkt und Erfolgsaussichten dieser Bestrebungen mitten in einem B-Plan-Verfahren und welche Konsequenzen würden sich daraus im weiteren Verfahren ergeben?

gestellt am 10.06.2020

von Petra Reichardt

Das Bezirksamt antwortet am 19.06.2020

Ist dem Bezirksamt bekannt bzw. trifft es zu, dass es auf Landesebene derzeit Bestrebungen gibt, auf dem ehemaligen Samsung-Gelände weitere Gebäude als bisher unter Denkmalschutz zu stellen und ist die Untere Denkmalschutzbehörde darin involviert?

Ja, die Bestrebungen weitere Gebäude auf dem ehemaligen Samsung-Gelände unter Denkmalschutz zu stellen, sind bekannt. Das Berliner Landesrecht führt eine nachrichtliche Denkmalliste. Eine bauliche Anlage kann ein Denkmal sein, auch ohne dass sie in der Berliner Denkmalliste verzeichnet ist. Die Jnventarisierung und abschließende Prüfung der Denkmaleigenschaft obliegt dem Landesdenkmalamt Bereits im Februar 2015 und seitdem mehrfach fragte die Untere Denkmalschutzbehörde des Bezirksamtes Treptow-Köpenick beim Landesdenkmalamt die Überprüfung des Denkmalwertes weiterer baulicher Anlagen auf dem Gelände des ehemaligen Werks für Fernsehelektronik Ostendstr. 1-14b an.

Wenn ja bei Frage 1, wie beurteilt das Bezirksamt Zeitpunkt und Erfolgsaussichten dieser Bestrebungen mitten in einem B-Plan-Verfahren und welche Konsequenzen würden sich daraus im weiteren Verfahren ergeben?

Das landesrechtliche Denkmalrecht und das bundesrechtliche Verfahrensrecht für die Aufstellung von Bebauungsplänen stehen parallel nebeneinander. Denkmale sind nachrichtlich im Bebauungsplan zu kennzeichnen. Formal hat die späte Eintragung der genannten Objekte in die Denkmalliste also keine Auswirkungen. Praktisch ist der Grundstückseigentümer jedoch zu einer Anpassung seines städtebaulichen Konzepts gezwungen. Erfolgt dies bereits zu Beginn des Verfahrens hat dies auf das Bebauungsplanverfahren und dessen Dauer keine weiteren Auswirkungen. Die Abstimmungen zum städtebaulichen Konzept dauern unabhängig von der Eintragung noch an.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1193