Erlass einer städtebaulichen Erhaltungssatzung (Drs. VIII/0531), II. Teil

Schriftliche Anfrage VIII/1069

  1. Warum hat das Bezirksamt bis heute keinen Beschluss zur Erhaltungsverordnung für die Wohnanlage Mahlsdorfer Straße 54-61 / Genovevastraße 2 gefasst, obwohl eine solche Beschlussfassung für September 2019 angekündigt war (Beantwortung der SchA VIII/0923)?
  2. Was waren die Gründe, die bisher eine Beschlussfassung zum Erlass einer Erhaltungsverordnung verhindert haben?
  3. Wann rechnet das Bezirksamt nunmehr mit einer entsprechenden Beschlussfassung?
  4. Wie wird sichergestellt, dass die zur Zeit laufenden Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten für die unter Punkt 1 genannte Wohnanlage einer zukünftigen Erhaltungssatzung nicht zuwiderlaufen?

gestellt am 07.01.2020

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 10.01.2020

Warum hat das Bezirksamt bis heute keinen Beschluss zur Erhaltungsverordnung für die Wohnanlage Mahlsdorfer Straße 54-61 / Genovevastraße 2 gefasst, obwohl eine solche Beschlussfassung für September 2019 angekündigt war (Beantwortung der SchA VIII/0923)?

Was waren die Gründe, die bisher eine Beschlussfassung zum Erlass einer Erhaltungsverordnung verhindert haben?

Das Bezirksamt hatte den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens, welches die Schutzwürdigkeit der Anlage bestätigt und das rechtliche Voraussetzung für den geplanten Erlass einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung ist, an einen externen Gutachter vergeben.
Leider hat der vom Bezirksamt beauftragte Gutachter das Projekt zunächst aus familiären Gründen im Sommer 2019 über 2 Monate ruhen lassen und später auf die Aufforderung zur Nachbesserung rechtlicher Mängel gar nicht mehr reagiert. Das Bezirksamt hatte keine Möglichkeit der Beschleunigung und sich dann zur Kündigung des Vertrags entschieden.
Nunmehr muss die Schlussbearbeitung durch "Bordmittel", d.h. mit den bestehenden und ohnehin bereits überlasteten Personal parallel zu fristbehafteten Bauantragsprüfungen geleistet werden. Das führte und führt weiterhin zu Verzögerungen. Das Bezirksamt bedauert dies sehr.

Wann rechnet das Bezirksamt nunmehr mit einer entsprechenden Beschlussfassung?

Die Aufgabe kann nicht prioritär bearbeitet werden, daher kann hier keine sichere Prognose über die weitere Dauer abgegeben werden. Es kann aber im I. Quartal damit gerechnet
werden.

Wie wird sichergestellt, dass die zur Zeit laufenden Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten für die unter Punkt 1 genannte Wohnanlage einer zukünftigen Erhaltungssatzung nicht zuwiderlaufen?

Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage kann dies nicht sichergestellt werden.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1069