Gewerbliche Nutzung von Steganlagen; hier Verleihung von Partyflößen
Schriftliche Anfrage VIII/0971
- Muss die gewerbliche Nutzung von Steganlagen zur Vermietung von Partyflößen angezeigt und genehmigt werden?
- Gibt es Auflagen für die unter 1 genannten Nutzung und, wenn ja, welche bauordnungsrechtlichen Auflagen gibt es, auch hinsichtlich der Müllentsorgung der Aufstellung von Toiletten und dem Lärmschutz und wie bzw. durch wen wird die Einhaltung der Auflagen kontrolliert?
- Wie wird die Einhaltung des Alkoholverbotes am Steuer der Partyflöße durch wen kontrolliert?
gestellt am 23.09.2019
von Uwe Doering
Das Bezirksamt antwortet am 02.10.2019
Muss die gewerbliche Nutzung von Steganlagen zur Vermietung von Partyflößen angezeigt und genehmigt werden?
Durch den Fachbereich Umweltschutz wird die Errichtung von Sportbootstegen genehmigt, aber nicht deren Nutzung.
Ist mit der gewerblichen Nutzung von Steganlagen zur Vermietung von Partyflößen eine nichtverfahrensfreie Nutzungsänderung verbunden, so ist eine Baugenehmigung erforderlich.
Eine nichtverfahrensfreie Nutzungsänderung liegt dann vor, wenn andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu prüfen sind, welche für die bisherige Nutzung nicht von Relevanz waren. Diese können sich z. B. aus dem Planungsrecht-und hier speziell aus dem Gebot der Rücksichtnahme- ergeben. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage einer Betriebsbeschreibung.,
Gibt es Auflagen für die unter 1 genannten Nutzung und, wenn ja, welche bauordnungsrechtlichen Auflagen gibt es, auch hinsichtlich der Müllentsorgung, der Aufstellung von Toiletten und dem Lärmschutz und wie bzw. durch wen wird die Einhaltung der Auflagen kontrolliert?
Nein, bei zulässiger gewerblicher Nutzung von Steganlagen zur Vermietung von Partyflößen werden keine bauordnungsrechtlichen Auflagen, auch nicht hinsichtlich Müllentsorgung, Aufstellung von Toiletten und Lärmschutz verfügt und kontrolliert, da diese gemäß Bauordnung Berlin nicht Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren sind.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren beinhaltet lediglich ein stark eingeschränktes Prüfprogramm: die Prüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeil baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs und die vom Bauherrn beantragten Zulassungen von bauordnungsrechtlichen Abweichungen.
Auflagen zur Nutzung können sich beispielsweise aus den Verbotstatbeständen des Naturschutzrechtes ergeben, z.B. keine Motorboote o.ä, was im Einzelfall zu prüfen wäre.
Hinsichtlich Müllentsorgung greift bei Gewerbebetrieben die Gewerbeabfallverordnung, nach der ein Gewerbetreibender verpflichtet ist, die einzelnen Abfallfraktionen getrennt zu erfassen und den Entsorgungsträgern anzudienen.
Der Betrieb von Tonwiedergabegeräten und die Durchführung von Partys auf Booten bzw. Schiften führen insbesondere im Innenstadtbereich aber auch am Stadtrand zu Beschwerden wegen der hierdurch hervorgerufenen Geräuschimmissionen.
Um Lösungsmöglichkeiten für diese Problemlage zu finden, wurde seitens der Bezirksämter schon· vor fünf Jahren eine Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschlagen, um die Lärmbelästigungen zu minimieren. Eine Gesetzesänderung ist in Abwägung des tatsächlichen Bedarfs mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bisher aber nicht erfolgt. Dem Fachbereich Umweltschutz Treptow-Köpenick lagen im Jahr 2016 drei, 2017 drei, 2018 fünf und 2019 bis jetzt vier Beschwerden bzw. Anzeigen von Ruhestörungen ausgehend von Booten oder Fahrgastschiffen vor.
Lärmbeschwerden außerhalb der üblichen Dienstzeit des Umweltund Naturschutzamtes können beim Ordnungsamt bzw. der Polizei angezeigt werden, um den Verursacher zu ermitteln und Verfahren durch den Fachbereich Umweltschutz einleiten zu können. Eine diesbezügliche Kontrolle und Verfolgung von Verstößen auf den Gewässern ist nur durch die Wasserschutzpolizei möglich.
Wie wird die Einhaltung des Alkoholverbotes am Steuer der Partyflöße durch wen kontrolliert?
Das Alkoholverbot wird durch die Wasserschutzpolizei kontrolliert.

