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Grünanlagengesetz – GrünanlG

Petra Reichardt
Petra Reichardt

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0461  

  1. Wo befindet sich für jedermann einsehbar das Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen in Treptow-Köpenick?
  2. Welche Parkpflegewerke beziehungsweise Pflegerichtlinien gibt es für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen im Bezirk?
  3. Wie schätzt das Bezirksamt den Pflegestand der bezirklichen Grünanlagen ein?
  4. Bei welchen (ehemals) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen wurde durch das Bezirksamt vollständig oder teilweise die jeweilige Nutzungsart verändert und was waren die Gründe dafür?
  5. Nach welchen Kriterien hat das Bezirksamt für den Luisenhain die Benutzung und gegebenenfalls Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten festgelegt?
  6. Kann sich das Bezirksamt eine weitere Aufwertung des Luisenhains vorstellen oder hält es diese für abgeschlossen?
  7. Welches sind die Gründe, eine Zuwegung für das WeinKulturHaus von der Wasserseite aus zu versagen, obwohl es links und rechts des Grundstückes durchaus sauber angelegte Zuwegungen zu anderen gastronomischen Einrichtungen gibt?
  8. Welcher Anblick oder welches schützenswerte Grün würde mit einer weiteren Zuwegung zerstört, zumal sich etwa 2 m daneben statt Rasen eine große gepflasterte Fläche befindet, auf der jährlich bei diversen bezirklichen Festen ein Bühnenprogramm stattfindet?
  9. Warum kann das Bezirksamt nicht die Ansicht teilen, dass mit einer sauberen Zuwegung zum WeinKulturHaus weder der Anblick des Luisenhains noch schützenswertes Grün zerstört, sondern der Gesamteindruck aufgewertet und noch erlebbarer wird?

gestellt am 05.04.2018

von PETRA REICHARDT

Das Bezirksamt antwortet am 27.04.2018

Zu 1.
Das Verzeichnis der gewidmeten öffentlichen Grünanlagen ist beim Straßen- und Grünflächenamt einsehbar.

Zu 2.
Ein vollständiges Parkpflegewerk gibt es nur für den Treptower Park. Für andere Grünanlagen gibt es teilweise Pläne für die Pflege (z.B. Wuhlheide), jedoch keine Parkpflegewerke.
Pflegepläne gibt es für diverse Grünanlagen bzw. Teile davon, insbesondere unter dem Aspekt der naturschutzfachlichen Pflege.
Darüber hinaus entscheidet der jeweilige Revierleiter/die jeweilige Revierleiterin über notwendige Pflegemaßnahmen, die sich aus der Struktur der Grünanlage und dem aktuellen
Zustand ergeben.

Zu 3.
Der Pflegezustand in den öffentlichen Grünanlagen hat sich in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert. Dies war bei den rigiden Personaleinsparungen auch nicht anders zu
erwarten. Es wird noch einige Jahre dauern, bis ein zufriedenstellender Pflegezustand in allen Grünanlagen wiederhergestellt ist. Das Bezirksamt geht davon aus, dass mit dem
Thema Wachsende Stadt auch bald die Straßen- und Grünflächenämter mit einer höheren Personal- bzw. Finanzausstattung versehen werden (können).

Zu 4.
Es gibt keine öffentliche Grünanlage, die vollständig in den vergangenen 15 Jahren entwidmet wurde. Ein Teil der Grünanlage Frauentog wurde entwidmet, um die Voraussetzungen
für die Entwicklung des Wassertourismus zur Altstadt Köpenick zu ermöglichen.
Ansonsten gab es Entwldmungen und Widmungen von kleinen Teilflächen im Zusammenhang mit Grundstückskorrekturen.

Zu 5.
Im Luisenhain gibt es keine Einschränkungen in der Benutzung der öffentlichen Grünanlage.Im Gegenteil. Durch Verwaltungsakt wurde das Radfahren auf dem Uferweg zugelassen und eine Festfläche definiert. Die Festfläche war eine Forderung im Rahmen der Sanierung des Luisenhains, um die Zerstörungen der Rasenfläche bei kulturellen Veranstaltungen im Luisenhain einzuschränken. Seitdem ist die Festfläche ausschließlicher Standort für die Bühne bei den traditionellen bezirklichen Festen im Luisenhain. Grundlage hierfür ist§ 6 (2) Grünanlagengesetz Berlin.

Zu 6.
Die Strukturierung des Luisenhains ist mit der Umsetzung des Konzepts "Harfe" abgeschlossen.

Zu 7.
Die Rechtsgrundlage ist das Grünanlagengesetz Berlin, das für alle öffentlichen Grünanlagen -so auch für den Luisenhain- verbindlich ist.
Nach dem Grünanlagengesetz hat eine Grünanlage ausschließlich der Erholung zu dienen bzw. hat sie Stadtbild- und umweltfördernde Funktionen.
Es ist gerade nicht die Aufgabe einer öffentlichen Grünanlage, private Grundstücke zu erschließen. Um eine solche Erschließung handelt es sich, wenn ein Zugang von der Grünanlage auf das private Grundstück der Weinhandlung Schliwa geschaffen werden würde.
Die Erschließung eines Anliegergrundstückes über eine Grünanlage übersteigt den Allgemeingebrauch einer öffentlichen Grünanlage und bedarf somit einer Ausnahmegenehmigung
nach dem Grünanlagengesetz. Eine solche Ausnahmegenehmigung kann hier nicht erteilt werden, da bereits das öffentliche Interesse an einer solchen Erschließung nicht vorliegt und somit erstrecht nicht das erforderliche überwiegende öffentliche Interesse. Die Erschließung liegt ausschließlich im privaten (wirtschaftlichen) Interesse.
Es ist ein Irrtum, dass die vorhandenen Durchwegungen zwischen Uferpromenade und der Straße Alt Köpenick der Erschließung anliegender gastronomischer Einrichtungen dienen.
Es handelt sich hierbei um die Nachbildung der ehemaligen historischen Gassen als Bestandteil des künstlerischen Konzeptes für den Luisenhain. Der Landschaftsarchitekt hat das
Konzept für den Luisenhain "Harfe" genannt und die ehemaligen Wassergassen stellen die Saiten der Harfe dar.
Die gastronomischen Einrichtungen liegen zufälligerweise an diesen Wassergassen. Oder die gastronomischen Einrichtungen haben seit Jahrzehnten direkten Zugang zur Grünanlage gehabt, der auch baulich seit Jahrzehnten so besteht.
Eine Genehmigung des Zugangs zur Weinhandlung vom Luisenhain aus hätte zur Folge, dass alle anderen anliegenden Grundstückseigentümer gleichermaßen eine solche Erschlie-
ßung erhalten müssten, wenn sie dies fordern. Dies ist schon aus gestalterischer Sicht eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Grünanlage und des künstlerischen Konzeptes, da eigene Gestaltungsmöglichkeiten auf ein Minimum eingeschränkt wären. Die vorhandenen Rasenflächen wären an jedem Grundstückszugang durch einen Weg zerschnitten. Es gäbe keine zusammenhängende Rasenfläche mehr.

Nicht zuletzt entsprechen weitere Wege im Luisenhain nicht dem Iandschaftsplanerischen Konzept zur Umgestaltung des Luisenhains. Lediglich die historischen Wassergassen sollen den Luisenhain hin zur Straße Alt Köpenick öffnen. Soweit die anliegenden Grundstückseigentümer zugestimmt haben, sind die Wassergassen auch für die Allgemeinheit nutzbar.

Zu 8.
Wie bereits unter 5. dargelegt, handelt es sich bei der mit Platten versehenen Fläche um einen Bestandteil des Iandschaftspianerischen Konzeptes für den Luisenhain und dementsprechend wurde die Plattenfläche als Festfläche gemäß Grünanlagengesetz festgesetzt.
ln der Entscheidung, ob ein Weg durch die Rasenfläche gebaut wird oder nicht, geht es nicht allein um diesen einen Weg. Das Fachamt muss in der Abwägung auch die Folgen einer
Genehmigung im Einzelfall prüfen. Da eine Genehmigung im Rahmen des öffentlichen Rechts erfolgt und die Verwaltung an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist, wäre
die Genehmigung in diesem Einzelfall Basis für Anträge weiterer Anlieger, ihr Grundstock hin zum Luisenhain zu öffnen.
Insofern geht es nicht um die visuelle Wirkung eines weiteren Weges, sondern um mögliche 5 oder mehr weitere Wege.

Zu 9.
Wegen der insbesondere unter 5.dargelegten Rechtsgrundlagen steht die Frage nicht, ob die gewünschte Erschließung/der gewünschte Weg Schützenswertes Grün zerstört. Da das
Hauptkriterium für eine Ausnahmegenehmigung- das öffentliche Interesse an einer solchen Erschließung- bereits nicht erfüllt ist, muss letztlich auch keine Abwägung gegenüber dem Interesse am Schutz der Grünanlage erfolgen. Im vorliegenden Text wurde trotzdem auf die möglichen Folgen für die landschaftsgestaltende Struktur des Luisenhains eingegangen. Nur ergänzend sei bemerkt, dass ein sauberer Zugang, wie immer dieser aussieht, nicht ausreichend ist. Ein Erschließungsweg im öffentlichen Raum muss Kriterien erfüllen, damit die Verkehrssicherheit hergestellt ist- eine bestimmte Breite, eine vorgegebene bauliche Ausführung (z.B. frostfreie Gründung usw.).

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0461

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