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Grundstücksverkauf Wendenschloßstraße 294A

Uwe Doering

Schriftliche Anfrage VIII/0866

  1. Ist dem Bezirksamt der aktuelle Stand zum Grundstücksverkauf Wendenschloßstraße 294A bekannt?
  2. Inwieweit wurde das Bezirksamt durch die BImA (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) in den aktuellen Vorgang einbezogen?
  3. Ist dem Bezirksamt bekannt, ob inzwischen der Grundstücksverkauf vollzogen wurde und, wenn ja, wann wurde der Verkauf zu welchem Zeitpunkt vollzogen?
  4. Ist dem Bezirksamt inzwischen bekannt, was der neue Grundstückseingentümer mit besagter Grundstücksfläche plant, gibt es zum Beispiel eine Bauvoranfrage?
  5. Laut FNP handelt es sich bei besagtem Grundstück um eine gemischte Baufläche und laut Auskunft des Senats (Drs. 17/13574) ist die Fläche im Liegenschaftsbuch als Erholungsfläche ausgewiesen, auf der 27 Kleingärtner Pachtverträge haben.              
    Hat das Bezirksamt Möglichkeiten geprüft, diese Fläche als Erholungsfläche zu erhalten bzw. zu sichern und, wenn ja, welche Möglichkeiten wurden mit welchem Ergebnis geprüft?

gestellt am 04.07.2019

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 19.07.2019

Ist dem Bezirksamt der aktuelle Stand zum Grundstücksverkauf Wendenschloßstraße 294A bekannt?

Der aktuelle Stand zum Grundstücksverkauf Wendenschloßstraße 294A ist dem Bezirksamt nicht bekannt.

Inwieweit wurde das Bezirksamt durch die BImA (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) in den aktuellen Vorgang einbezogen?

Das Bezirksamt wurde durch die BlmA (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) nicht in den aktuellen Vorgang einbezogen.

Ist dem Bezirksamt bekannt, ob inzwischen der Grundstücksverkauf vollzogen wurde und, wenn ja, wann wurde der Verkauf zu welchem Zeitpunkt vollzogen?

Dem Bezirksamt ist nicht bekannt, ob inzwischen der Grundstücksverkauf vollzogen wurde und, wenn ja, wann der Verkauf zu welchem Zeitpunkt vollzogen wurde.

Ist dem Bezirksamt inzwischen bekannt, was der neue Grundstückseingentümer mit besagter Grundstücksfläche plant, gibt es zum Beispiel eine Bauvoranfrage?

Ja, geplant ist eine Wohnbebauung bestehend aus Einfamilien- und Doppelhäusern.

Das Bezirksamt hat am 12.12.2018 einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung von 14 Doppelhäusern und 2 Einfamilienhäusern erteilt.

Gegenwärtig wird die Zulässigkeit einer weiteren Bauvoranfrage zur Errichtung von 16 Doppelhäusern und 4 Einfamilienhäusern geprüft.

Laut FNP handelt es sich bei besagtem Grundstück um eine gemischte Baufläche und laut Auskunft des Senats (Drs. 17/13574) ist die Fläche im Liegenschaftsbuch als Erholungsfläche ausgewiesen, auf der 27 Kleingärtner Pachtverträge haben.              
Hat das Bezirksamt Möglichkeiten geprüft, diese Fläche als Erholungsfläche zu erhalten bzw. zu sichern und, wenn ja, welche Möglichkeiten wurden mit welchem Ergebnis geprüft?

Die Zulässigkeit von Vorhaben auf dem Grundstück Wendenschloßstr. 294a beurteilt sich allein nach § 34 Baugesetzbuch, wonach ein Bauvorhaben sich nach bestimmten gesetzlich definierten Kriterien in die nähere Umgebung einfügen muss.

Weder die Darstellungen im Flächennutzungsplan noch die Inhalte des Liegenschaftsbuchs sind für eine solche Zulässigkeitsprüfung relevant.

Wie schon in der Beantwortung der KA Vll/0547 zu diesem Grundstück ausgeführt, ist die Darstellung der augenscheinlich vorhandenen Nutzung im Liegenschaftsbuch keine baurechtliche Bewertung und hat damit keinerlei Einfluss auf die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Nutzungsänderungen oder Bauvorhaben.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0866

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