Kindertagespflege stärken: Großtagespflegestellen sind keine Zweckentfremdung

Interfraktioneller Antrag SPD, Die LINKE

Dem Bezirksamt wird empfohlen sich bei der zuständigen Senatsverwaltung einzusetzen, dass Großtagespflegestellen als Ausnahmetatbestand in die Zweckentfremdungsverbotsverordnung aufgenommen werden sowie das Genehmigungsverfahren (Nutzen von Wohnraum für Tagespflege) zu vereinfachen und positiv zu begleiten.

Begründung:

Die Unterstützung und Ausweitung der Tagespflege stellt in der angespannten Kitaplatz-Situation einen Beitrag für die Stabilisierung des Betreuungssystems dar. Im Gegensatz zu Tagespflegestellen, die tagsüber im Rahmen der eigenen Wohnung bis zu fünf Kinder betreuen, benötigen Verbundtagespflegestellen Wohnraum für die Betreuung von mehreren Kindern.

Neben der finanziellen Zweckentfremdungsabgabe ist ein umfangreiches Genehmigungsverfahren mit der wohnfremden Nutzung der Wohnung verbunden, welches positiv vom Bezirksamt begleitet werden soll. Im Gegensatz zum Recht auf Wohnen (Art. 28 VvB), ist der Kitaplatz grundsätzlich (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) sowie mit Anforderungen wie z. B. Angemessenheit, erreichbar in max. 30 Min. ÖPNV-Fahrtzeit einklagbar (§ 6 VO KitaFöG).

Um Tagespflege hier den Rücken zu stärken und attraktiver zu machen, soll die Ausnahmegenehmigung durch eine Anzeige erleichtert werden.

Ansprechpartner:

Philipp Wohlfeil

Drucksache VIII/0703