Nachfrage zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage "Wohnungsbauvorhaben in der Tabbertstraße 1 und öffentlicher Zugang zum Ufer (IX/1103)"
Schriftliche Anfrage
Drucksache Nr. IX/1155 vom 17.02.2026 des Bezirksverordneten Uwe Doering – Die Linke.
Laut Beantwortung der SchA IX/1103 entsprechen die eingereichten Planunterlagen den Zielen der Uferkonzeption.
Ich frage das Bezirksamt:
Wie verträgt sich das Bauvorhaben bezüglich eines öffentlichen Zugangs zum Ufer mit den Vorgaben des Uferwegkonzeptes Treptow-Köpenick?
Warum wurde keine konkrete Vereinbarung über den öffentlichen Zugang zum Ufer mit dem Bauherren im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens getätigt?
Wie wird künftig in vergleichbaren Fällen in Treptow-Köpenick bezüglich des Uferwegkonzeptes verfahren?
Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:
Zu 1.
Die Uferkonzeption Treptow-Köpenick, Teilplan der bezirklichen Bereichsentwicklungsplanung, Fachplan „Grün- und Freiraum“, Bezirksamtsbeschluss Nr. 496/16 vom 18.10.2016 und Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick Nr. 0066/06/17 vom 30.03.2017, sieht die Entwicklung von Ufergrünzügen und die Verknüpfung von Uferbereichen sowie die Ermöglichung mindestens eines Uferzugangs in angemessenen Abständen für die Allgemeinheit an allen Gewässern vor. Für das angefragte Grundstück ist hier die Entwicklung eines Uferweges beziehungsweise einer Grünverbindung als übergeordnetes planerisches Ziel verankert, ein öffentlicher Uferzugang ist an dieser Stelle nicht vorgesehen.
In der Abstimmung zur Bebauung Tabbertstraße 2, 3 wurde dem Bauherrn mitgeteilt, dass der Uferbereich mit etwa 11 m Tiefe freigehalten werden soll, damit eine Entwicklung eines Uferweges oder einer Grünverbindung möglich bleibt. Die eingereichten Planunterlagen entsprechen diesen Zielen.
Zu 2.
Es wurden keine konkreten Vereinbarungen bezüglich eines freien und öffentlichen Zugangs zum Ufer mit dem Bauherrn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens getroffen, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Ob ein solcher Zugang ermöglicht werden soll, obliegt den jeweiligen Eigentümer/innen der Grundstücke.
Zu 3.
Die Entwicklung von Ufergrünzügen, die Verknüpfung von Uferbereichen sowie die Sicherstellung mindestens eines öffentlichen Uferzugangs in angemessenen Abständen an allen Gewässern stellen auf bezirklicher Ebene zentrale Planungsziele dar. Vor diesem Hintergrund werden Bauherr/innen im Rahmen von Abstimmungen zu Bebauungsmöglichkeiten von Ufergrundstücken innerhalb des Geltungsbereichs der Uferkonzeption auf diese Zielsetzungen hingewiesen und entsprechend beraten. Die Realisierung dieser Planungsziele setzt jedoch die Mitwirkungsbereitschaft der Grundstückseigentümer/innen voraus, da eine rechtliche Grundlage für eine verbindliche Durchsetzungsverpflichtung nicht besteht. Aus planungsrechtlicher Sicht wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Uferbereich in einer Tiefe von etwa 11 Metern von einer Bebauung freizuhalten ist. Zudem müssen sich die geplanten Gebäudetiefen in die vorhandene städtebauliche Umgebung einfügen.

