Nachfragen zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage "Umwandlung von Mietwohnungen in möbliertes Wohnen auf Zeit" (Drs IX/0819)
Schriftliche Anfrage
Drucksache Nr. IX/0911 vom 22.01.2025 des Bezirksverordneten Uwe Doering – Die Linke.
Ich frage das Bezirksamt:
Was hat die interne Prüfung bzw. die Auswertung des Gutachtens des BA Charlottenburg-Wilmersdorf ergeben, wonach in Milieuschutzgebieten die Umwandlung von dauerhaften Mietwohnungen in möblierte Wohnungen bzw. in möblierte Wohnungen auf Zeit genehmigungspflichtig ist?
Teilt das Bezirksamt die Auffassung des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg, wonach gemäß § 172 BauGB in Milieuschutzgebieten eine Untersagung bei der Nutzungsänderung von dauerhaftem Wohnen in möbliertes und befristetes Wohnen möglich ist?
Stimmt das Bezirksamt der Auffassung zu, dass bei einer Nutzungsänderung von dauerhaft bewohnten Mietwohnungen in möbliertes Wohnen bzw. möbliertes Wohnen auf Zeit den Zielen der Erhaltungssatzung in den Milieuschutzgebieten unterlaufen wird? Wenn nein, warum nicht? Und wenn ja, was folgt daraus?
Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:
Zu 1. und 2.
Aus Sicht des Bezirksamts Treptow-Köpenick ist es nicht ganz eindeutig zu sagen, ob unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage planungsrechtlich ein Unterschied zwischen dauerhaftem Wohnen und möbliertem Wohnen zu machen ist. Beide Nutzungsarten können grundsätzlich dem „Wohnen“ zugeordnet werden. Eine eigenständige Kategorie „möbliertes Wohnen“ existiert in der Baunutzungsverordnung nicht. Ggf. wäre jeweils der Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen. Es ist fraglich, ob eine Genehmigungspflicht für die Umwandlung von dauerhaftem Wohnen in möbliertes Wohnen angenommen werden kann. Bisher sind dazu in Treptow-Köpenick keine Anträge gestellt worden. Ein Fall ist dem Bezirksamt konkret bekannt gemacht worden. Dieser befindet sich aktuell in Prüfung.
Zu 3.
Die Ziele der Erhaltungssatzung in den Milieuschutzgebieten können unterlaufen werden, da möbliertes Wohnen häufig zu deutlich höheren Mietkosten führt. Dies ist insbesondere auf Möblierungszuschläge zurückzuführen, die die Mieten über das übliche Niveau hinaus erhöhen und Verdrängungseffekte begünstigen. Es besteht Handlungsbedarf auf Bundesebene, gesetzliche Regelungen einzuführen, um diesen Entwicklungen entgegenzuwirken.

