Novellierung der Straßenverkehrsordnung und die Einrichtung von "Tempo-30-Zonen" in Treptow-Köpenick
Schriftliche Anfrage
Drucksache Nr. IX/1013 vom 30.06.2025 des Bezirksverordneten Uwe Doering – Die Linke.
Ende 2024 wurde auf Bundesebene die Straßenverkehrsordnung (StVO) novelliert. Danach können Tempo-30-Zonen auch ohne eine Gefahrenlage an Fußgängerüberwegen oder an Straßen, in deren Umfeld sich zum Beispiel Spielplätze oder hochfrequentierte Schulwege befinden, angeordnet werden.
Ich frage das Bezirksamt:
Wie wurden bisher und wie werden zukünftig die neuen Möglichkeiten zur Einrichtung von "Tempo-30-Zonen" genutzt und umgesetzt?
Wo wurden bisher auf Grundlage der novellierten Straßenverkehrsordnung "Tempo-30-Zonen" eingeführt?
Gibt es zur Einrichtung von "Tempo-30-Zonen" auf Hauptverkehrsstraßen mit der zuständigen Senatsverwaltung Gespräche oder Absprachen und, wenn ja, welche?
Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:
Das Straßen- und Grünflächenamt geht davon aus, dass sich die schriftliche Anfrage auf streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen (Tempo 30–Zeichen 274-53) bezieht.
Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) nach § 45 Abs. 1c Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) konnten bereits vor Novellierung der StVO ohne besondere Gefahrenlage angeordnet werden.
Zu 1.
Mit der Novellierung der StVO wurden die Voraussetzungen für die Anordnung von streckenbezogener Geschwindigkeit (Tempo 30–Zeichen 274-53) insbesondere vor sozialen Einrichtungen wie unter anderem Kitas, Schulen, Spielplätzen, Fußgängerüberwege, Seniorenheime und Krankenhäusern gem. § 45 Abs. 9 StVO erleichtert. Die streckenbezogene Geschwindigkeit auf Tempo 30-Zeichen 274-53 - kann grundsätzlich nur im übergeordneten Straßennetz von Berlin angeordnet werden. Im untergeordneten Straßennetz befinden sich grundsätzlich Tempo 30-Zonen – Zeichen 274.1 -, weshalb eine weitere Anordnung von streckenbezogener Geschwindigkeit (Tempo 30-Zeichen 274-53) hinfällig ist. Für das übergeordnete Straßennetz liegt die Zuständigkeit zentral bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU). Die Prüfung auf Anordnung von streckenbezogenen
Geschwindigkeitsbeschränkungen erfolgt anlassbezogen im Einzelfall auf Grundlage der StVO.
Das Bezirksamt regt regelmäßig Geschwindigkeitsanpassung auf Tempo 30–Zeichen 274-53 bei der Senatsverwaltung an.
Zu 2.
Im Rahmen der Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung vor einer Kita wurde ein sogenannter „Lückenschluss“ auf Grundlage der StVO-Novellierung (§ 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 4 StVO) im Bruno-Bürgel-Weg angeordnet.
Zu 3.
Siehe Antwort zu 1.

