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Parkplatz Hufeweg (B-Plan XV-70a "Bohnsdorf / Altglienicke")

Uwe Doering

Schriftliche Anfrage VIII/0932

  1. Wie wurden die Vorgaben aus dem B-Plan XV-70a hinsichtlich der Begrünung des Lärmschutzdammes und der blendfreien Ausleuchtung des Parkplatzes umgesetzt?
  2. Gab es dazu eine Beauflagung / Vorgabe in der Baugenehmigung und, wenn ja, wie wurden die Auflagen umgesetzt und wer kontrolliert die Umsetzung der Auflagen?

gestellt am 27.08.2019

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 20.09.2019

Wie wurden die Vorgaben aus dem B-Plan XV-70a hinsichtlich der Begrünung des Lärmschutzdammes und der blendfreien Ausleuchtung des Parkplatzes umgesetzt?

Bestandteil des Bebauungsplans XV-70a ("Bohnsdorf West") ist die Festsetzung Nr. 19, die innerhalb einer bestimmten Fläche ABCDEFA die Errichtung eines mindestens 4,0 m hohen Lärmschutzwalls fordert. Dieser ist dicht mit Laubgehölzen zu bepflanzen, die Bepflanzungen sind zu erhalten. Festsetzungen zur Beleuchtung der Baugebiete sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans XV-70a.
Der Nachweis der Einhaltung dieser Festsetzungen des Bebauungsplans XV-70a zur Verortung, Gestaltung und Bepflanzung des Lärmschutzwalls auf dem Grundstück Grünbergallee 281/Hufenweg 16 durch den Bauantragsteller war Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens. Die Bauantragsunterlagen beinhalten ein Lärmgutachten, erstellt durch einen Schallgutachter gemäß § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG), in dem die durch den Bebauungsplan geforderte Einhaltung der festgesetzten Geräuschkontingentierung gemäß Textlicher Festsetzung Nr. 18 aus dem Bebauungsplan nachgewiesen wird. Das Gutachten wurde durch das Bezirksamt geprüft. Die Prüfung der Einhaltung der grünplanarischen Festsetzungen des Bebauungsplans war ebenfalls Teil der Prüfung der Bauantragsunterlagen.
Gemäß den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauvorlagen ist von einer blendfreien Beleuchtung auszugehen.
Zur Umsetzung der diesbezüglichen Maßnahmen ist der Bauantragsteller verpflichtet.

Gab es dazu eine Beauflagung / Vorgabe in der Baugenehmigung und, wenn ja, wie wurden die Auflagen umgesetzt und wer kontrolliert die Umsetzung der Auflagen?

Separate Auflagen in der Baugenehmigung diesbezüglich sind nicht eingeflossen, da die Maßnahme zum Immissionsschutz bzgl. den Schallschutz über die Betriebsbeschreibung
und das Schallschutzgutachten, welche Gegenstand der Baugenehmigung sind, vollumfänglich beschrieben und behördlich geprüft wurden. Bezüglich des Immissionsschutzes der Beleuchtung gilt das Bundesimmissionschutzgesetz {BimSchG). Diese Prüfung ist nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens, gleichwohl muss sich jeder an die allgemein
rechtlichen gesetzlichen Regelungen halten.

Eine Bauabnahme nach Umsetzung des Lärmschutzwalls einschließlich Begrünungsmaßnahmen vor Ort erfolgte nicht.

Durch die politisch gewollte Liberalisierung des Baurechts und die verheerende Personalsparpolitik wäre eine solche örtliche Kontrolle auch mehr als unüblich.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0932
 

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