Planung von Werterhaltungsmitteln für "Kunst im Öffentlichen Raum"

Schriftliche Anfrage VIII/0867

  1. Wie hoch ist der Betrag, der im derzeit gültigen BA-Beschluss 179/18 für die "Erhaltung von Denkmalen im Öffentlichen Raum" vorgesehen ist?
  2. Was umfasst an dieser Stelle der Begriff "Denkmal im Öffentlichen Raum" und kann daraus z. B. auch die Werterhaltung allgemein von "Kunst im Öffentlichen Raum" finanziert werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich "Denkmal-Charakter" hat?
  3. Ist es vorgesehen, angesichts der wachsenden Anzahl baugebundener Kunstwerke im Öffentlichen Raum (z. B. im Rahmen der Schulneubauinitiative oder auch der modularen Ergänzungsbauten für Schulen usw.) oder auch wegen des gestiegenen Bedarfes der Werterhaltung an existierenden Kunstwerken im Öffentlichen Raum – z. B. die Wiederherstellung der gestohlenen und zerstört wieder aufgefundenen Skulptur "Der Schwimmer" – den dafür vorgesehenen Betrag mit einem aus dem Haushaltsplan 2020/2021 zu fassenden diesbezüglichen BA-Beschluss sinnvoller Weise zu erhöhen, etwa auf das Doppelte?
  4. Wäre es darüber hinaus möglich, einen Teil dieses erhöhten Betrages nicht der baulichen Unterhaltung, sondern dem Grünflächenamt zur Verfügung zu stellen, da ein großer Teil der zu erhaltenden Kunstwerke eben nicht zwingend mit baulichen Anlagen verbunden ist (z. B. auch "Die sich Erhebende" von Ingeborg Hunzinger im Luisenhain), da unter Umständen auch die Vergabe von entsprechenden Aufträgen durch das Grünflächenamt unkomplizierter und schneller zu realisieren ist, als Aufträge im Sinne einer baulichen Unterhaltung?

gestellt am 04.07.2019

von Edith Karge

Das Bezirksamt antwortet zum zweiten Mal am 15.07.2019

Wie hoch ist der Betrag, der im derzeit gültigen BA-Beschluss 179/18 für die "Erhaltung von Denkmalen im Öffentlichen Raum" vorgesehen ist?

Es ist für 2018 und 2019 jeweils ein Betrag von 20.000 € vorgesehen.

Was umfasst an dieser Stelle der Begriff "Denkmal im Öffentlichen Raum" und kann daraus z. B. auch die Werterhaltung allgemein von "Kunst im Öffentlichen Raum" finanziert werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich "Denkmal-Charakter" hat?

Der Begriff "Erhalt bezirklicher Denkmäler" beinhaltet die Instandhaltung, die Graffitybeseitigung und Kleinreparaturen an Denkmälern im öffentlichen Raum. Die Mittelveranschlagung erfolgt seit vielen Jahren für die Denkmäler vor allem in Parks und in Freiflächen des Grünflächenamtes, die oftmals kleine Bauwerke sind und deshalb dem
Baulichen Unterhalt zugeordnet wurden.

Ist es vorgesehen, angesichts der wachsenden Anzahl baugebundener Kunstwerke im Öffentlichen Raum (z. B. im Rahmen der Schulneubauinitiative oder auch der modularen Ergänzungsbauten für Schulen usw.) oder auch wegen des gestiegenen Bedarfes der Werterhaltung an existierenden Kunstwerken im Öffentlichen Raum – z. B. die Wiederherstellung der gestohlenen und zerstört wieder aufgefundenen Skulptur "Der Schwimmer" – den dafür vorgesehenen Betrag mit einem aus dem Haushaltsplan 2020/2021 zu fassenden diesbezüglichen BA-Beschluss sinnvoller Weise zu erhöhen, etwa auf das Doppelte?

Die zweckgebundene Zuweisung der Senatsverwaltung für Finanzen für den Baulichen
Unterhalt, getrennt nach Maßnahmen für Schulen und Maßnahmen ohne Schulen, sind
ausschließlich dafür zu verwenden. Grundlage dafür sind die Bauwertbestandslisten für die Gebäude und baulichen Anlagen. Was ein Gebäude und eine bauliche Anlage ist, ist dabei eindeutig definiert.

"Bauunterhaltungsmaßnahmen (z.B. lnstandhaltungsmaßnahmen) dienen dazu,
abgeschlossene Baumaßnahmen einschließlich der Installationen, der zentralen
Betriebstechnik, der betrieblichen Einbauten und der Außenanlagen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten bzw. in ordnungsgemäßen Zustand zu setzen oder die Benutzbarkeit oder Leistungsfähigkeit dieser Anlagen auf Dauer zu sichern oder zu verbessern, ohne dass die bauliche Substanz wesentlich vermehrt oder verändert wird. Siehe auch Haushaltstechnische Richtlinien (HtR) Nr. 15.8."

Kunstwerke gehören nicht dazu, auch wenn diese bei Investitionen von Baumaßnahmen,
ebenso wie eine Grundausstattung, daraus einmalig als Kunstförderung finanziert werden.
Die Pflege und Wartung dafür muss vom jeweiligen Vermögensträger des Kunstwerkes in seinem Haushalt veranschlagt werden.

Wäre es darüber hinaus möglich, einen Teil dieses erhöhten Betrages nicht der baulichen Unterhaltung, sondern dem Grünflächenamt zur Verfügung zu stellen, da ein großer Teil der zu erhaltenden Kunstwerke eben nicht zwingend mit baulichen Anlagen verbunden ist (z. B. auch "Die sich Erhebende" von Ingeborg Hunzinger im Luisenhain), da unter Umständen auch die Vergabe von entsprechenden Aufträgen durch das Grünflächenamt unkomplizierter und schneller zu realisieren ist, als Aufträge im Sinne einer baulichen Unterhaltung?

Die ordnungsgemäße Vergabe von öffentlichen Aufträgen unterliegt einheitlichen Gesetzen und Vorschriften, die zwingend von jedem Amt einzuhalten sind.
Die SE Facility Management hat nichts dagegen einzuwenden, dem Straßen- und
Grünflächenamt Mittel für die Denkmäler im öffentlichen Raum im Rahmen der
Auftragswirtschaft abzugeben.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0867

Das Bezirksamt antwortet am 08.07.2019

Wie hoch ist der Betrag, der im derzeit gültigen BA-Beschluss 179/18 für die "Erhaltung von Denkmalen im Öffentlichen Raum" vorgesehen ist?

Ein Titel für den Erhalt von Denkmalen im Öffentlichen Raum ist im Haushaltplanentwurf des Bezirksamtes nicht enthalten.

Was umfasst an dieser Stelle der Begriff "Denkmal im Öffentlichen Raum" und kann daraus z. B. auch die Werterhaltung allgemein von "Kunst im Öffentlichen Raum" finanziert werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich "Denkmal-Charakter" hat?

Siehe Antwort auf die erste Frage

Ist es vorgesehen, angesichts der wachsenden Anzahl baugebundener Kunstwerke im Öffentlichen Raum (z. B. im Rahmen der Schulneubauinitiative oder auch der modularen Ergänzungsbauten für Schulen usw.) oder auch wegen des gestiegenen Bedarfes der Werterhaltung an existierenden Kunstwerken im Öffentlichen Raum – z. B. die Wiederherstellung der gestohlenen und zerstört wieder aufgefundenen Skulptur "Der Schwimmer" – den dafür vorgesehenen Betrag mit einem aus dem Haushaltsplan 2020/2021 zu fassenden diesbezüglichen BA-Beschluss sinnvoller Weise zu erhöhen, etwa auf das Doppelte?

Siehe Antwort auf die erste Frage

Wäre es darüber hinaus möglich, einen Teil dieses erhöhten Betrages nicht der baulichen Unterhaltung, sondern dem Grünflächenamt zur Verfügung zu stellen, da ein großer Teil der zu erhaltenden Kunstwerke eben nicht zwingend mit baulichen Anlagen verbunden ist (z. B. auch "Die sich Erhebende" von Ingeborg Hunzinger im Luisenhain), da unter Umständen auch die Vergabe von entsprechenden Aufträgen durch das Grünflächenamt unkomplizierter und schneller zu realisieren ist, als Aufträge im Sinne einer baulichen Unterhaltung?

Siehe Antwort auf die erste Frage

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0867