Schönefelder Chaussee 116 - 135

Uwe Doering

Schriftliche Anfrage VIII/0683

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass ein Investor das Grundstück Schönefelder Chaussee 116 - 132 unter anderem mit Wohnungen bebauen willund, wenn ja, wie ist der aktuelle Stand?
  2. Ist es richtig, dass das o. g. Grundstück im FNP als "Grünfläche / Friedhof" ausgewiesen ist und, wenn ja, wer müsste wie aktiv werden, um eine entsprechende Änderung des FNP, die einen Wohnungsbau ermöglichen würde, zu erreichen?

gestellt am 21.11.2018

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 03.12.2018

zu 1.
Im II. Quartal dieses Jahres gab es lediglich eine Anfrage mit einem Konzept Wohnen/ Seniorenwohnen/Kita für das Grundstück Schönefelder Chaussee 116 und einer diesbezüglichen Genehmigung auf der Grundlage des § 34 BauGB.

Da eine Genehmigung nach § 34 BauGB und auch nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht in Aussicht gestellt werden konnte, gab es seitens des Vorhabenträgers keine weiteren Aktivitäten
hinsichtlich einer Entwicklung dieses Grundstücks.

Weitere Anfragen im Umfeld (Schönefelder Chaussee 117,119,134,135) sind nicht bekannt.

zu 2.
Es wird davon ausgegangen, dass das Areal Schönefelder Chaussee 116/132 gemeint ist. Unter dieser Maßgabe kann bestätigt werden, dass die Grundstücke Schönefelder Chaussee 116 /132 im FNP Berlin Bestandteil der Darstellung einer Grünfläche sind. Zudem findet sich das Lagesymbol "Friedhof" als Zweckbestimmung für das vorhandene Friedhofsareal als Nutzungsschwerpunkt Die Iandesplanerische Zielsetzung orientiert daher auf eine Freiraumentwicklung.
Im Zusammenhang mit dem Bau der BAB 113 wurde der größte Teil dieses im FNP als Grünfläche dargestellten Areals als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme planfestgestellt (Ver
öffentlichung im Amtsblatt Berlin am 17.09.1999 S. 3885, 3886)) und ist als Bestandteil des Landschaftsparks Rudow-Aitglienicke bereits Eigentum des Bundes.

Gemäß Entwicklungsgrundsatz 6 (AV FNP) können aus Frei- und Grünflächen grundsätzlich keine Baugebiete und andere bauliche Nutzungen entwickelt werden. Damit wird die 3-ha-Regel für Frei- und Grünflächen ausgeschlossen. Da die Planfeststellung rechtsverbindlich ist, greift für die planfestgestellte Fläche auch keine der Ausnahmeregelungen, auch nicht im Zusammenhang mit einer verbindlichen Bauleitplanung.
Damit fehlt für den überwiegenden Teil des Grundstücks insgesamt die Voraussetzung für eine bauliche Entwicklung bzw. eine FNP-Änderung.

Zu prüfen wäre lediglich, ob eine untergeordnete Grenzkorrektur des FNP für die verbliebene private Teilfläche außerhalb des Landschaftsparks Rudow-Altglienicke (Schönefelder
Chaussee 116, Flurstück 3792) sinnvoll und möglich ist. Für eine bauliche Entwicklung wären im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung Lösungen zu entwickeln. Dazu müssten
sich Eigentümer und Bezirksamt im Vorfeld verständigen. Dies wäre Voraussetzung, um die Möglichkeit einer FNP-Änderung mit der zuständigen Senatsverwaltung abklären zu können.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0683