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Schule inklusiv – Sonderpädagogische Kleinklassen an Regelschulen in Treptow-Köpenick

Karin Kant

Schriftliche Anfrage

Drucksache Nr. IX/1075 vom 29.09.2025 der Bezirksverordneten Karin Kant – Die Linke.


Ich frage das Bezirksamt:

  1. Wie hoch ist der aktuelle Bedarf an sonderpädagogischen Schulplätzen in den Regelschulen in Treptow-Köpenick?

  2. Wie viele Schüler /-innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und mit welchem Förderschwerpunkt besuchen aktuell in Treptow-Köpenick eine Regelschule?

  3. An welchen Regelschulen in Treptow-Köpenick gibt es aktuell wie viele sonderpädagogische Kleinklassen mit jeweils welchem Förderschwerpunkt für jeweils wie viele Schüler /-innen?

  4. Wie hoch ist der aktuelle Bedarf an Schulplätzen zur Beschulung in sonderpädagogischen Kleinklassen an Regelschulen mit welchen Förderschwerpunkten in Treptow-Köpenick?

  5. Wie wird der aktuelle Bedarf an sonderpädagogischen Schulplätzen an Regelschulen allgemein und für Kleinklassen an Regelschulen im Bezirk ermittelt?

  6. Wird die Anzahl der derzeit zur Verfügung stehenden Plätze an den Regelschulen in sonderpädagogischen Kleinklassen dem aktuellen Bedarf gerecht?

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt:

Zu 1.
Gemäß den Grundsätzen der sonderpädagogischen Förderung nach §§ 36 ff. Schulgesetz Berlin kann sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen oder an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt erfolgen. Sonderpädagogische Förderschwerpunkte sind die Bereiche „Hören und Kommunikation“, „Sehen“, „Sprache“, „Lernen“, „Geistige Entwicklung“, „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Autismus“ sowie „Kranke Schülerinnen und Schüler“. Gemäß § 37 Schulgesetz Berlin haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn die Erziehungsberechtigten dies wünschen. Im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule wird zielgleich oder zieldifferent nach den geltenden Rahmenlehrplänen und Vorschriften unterrichtet. Entsprechend gibt es keine spezifischen sonderpädagogischen Schulplätze in den Regelschulen.

Zu 2.
Dem Schul- und Sportamt steht kein entsprechendes Auswertungsmodul im Rahmen der Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank (LUSD) zur Verfügung. Im Rahmen des Übergangsverfahren zur Sekundarstufe I stehen für den gemeinsamen Unterricht gem. § 20 Sonderpädagogikverordnung - SopädVO (Inklusion) am Gymnasium, der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule je Klasse rechnerisch vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf vorrangig zur Verfügung. Die Platzkontingente waren gesamtbezirklich auskömmlich. Das Schul- und Sportamt hat im Sinne der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage das Übergangsverfahren für das Schuljahr 2025/26 kursorisch ausgewertet. Demnach sind 142 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Jahrgang 7 und Wohnort Treptow-Köpenick an bezirklichen „Regelschulen“ (Gymnasien, Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen) aufgenommen worden.

Förderbedarf Schülerinnen und
Schüler 2025/26
Vergleich: Schülerinnen
und Schüler 2024/25
Hören und Kommunikation15
Sehen1./.
Sprache 1310
Lernen 6461
Geistige Entwicklung./.3
Körperliche und motorische Entwicklung79
Emotionale und soziale Entwicklung4332
Autismus 136
Summe142126

Erziehungsberechtigten, die auf die Geltendmachung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes verzichtet haben und deren Kinder ins Regelverfahren übergehen sowie Schülerinnen und Schüler aus anderen Wohnbezirken, werden nicht erfasst. Die tatsächliche Zahl an Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist daher abweichend. Zum Vergleich: An den bezirklichen Förderzentren lernen in Stufe 7 insgesamt 33 Schülerinnen und Schüler. Schülerinnen und Schüler aus Treptow-Köpenick, die Förderzentren in anderen Berliner Bezirken oder im Land Brandenburg besuchen, werden nicht erfasst. Entsprechend lässt sich ableiten, dass der weit überwiegende Teil von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Regelschulen beschult wird.

 

Zu 3.
Kleinklassen (KK) nach § 4 (3) Sonderpädagogik VO/ Rahmenvorgabe:

Anzahl Kleinklassen (KK) SchulePlätze
2 KK „Emotionale und soziale Entwicklung“ (Projekt Buntstifte)09S06 14 Plätze
1 KK „Emotionale und soziale Entwicklung“09S06im Aufbau mit ca. 6 Plätzen
1 KK „Emotionale und soziale Entwicklung“09G21im Aufbau mit ca. 6 Plätzen
1 KK Förderschwerpunkt „Autismus“09S066 Plätze
2 KK Förderschwerpunkt „Autismus“09S04jeweils 6 Plätze

Zu 4.
Sonderpädagogische Förderung soll vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen. In Regelklassen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet (§ 4 Abs. 1 und 2 SopädVO). Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 SopädVO können Schulen im Rahmen der Vorgaben der Schulaufsicht ausnahmsweise sonderpädagogische Kleinklassen in Kooperation mit bezirklichen Jugendämtern und in Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe einrichten. In Bezug auf sonderpädagogische Kleinklassen führen jeweils Einzelfallentscheidung, die sich an dem Bedarf des jeweiligen Kindes orientieren, zu einer Beschulung in einer sonderpädagogischen Kleingruppe. Auf die spezifischen Regelungen gem. § 4 SopädVO wird hingewiesen. Ein entsprechender allgemeiner Bedarf ist daher nicht bestimmbar.
 

Zu 5. und 6.
Siehe Antwort zu 1. und 4.

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