Software zur Erleichterung der Arbeit und Kommunikation für Mitarbeitende und Eltern in Kitas und der Ergänzenden Förderung und Betreuung in Schulen
Schriftliche Anfrage
Drucksache Nr. IX/0943 vom 04.03.2025 der Bezirksverordneten Karin Kant – Die Linke.
Ich frage das Bezirksamt:
Kennt das Bezirksamt Treptow–Köpenick die Software HortPRO und deren vielfältige Funktionen?
An welchen Kindertagesstätten und Schulen wird im Bezirk bereits mit dieser Software gearbeitet und mit welchen Funktionen (bitte tabellarisch je Einrichtung)?
Wie sind die Erfahrungen in der Arbeit mit dieser Software, die freie Träger bereits seit 2021/2022 nutzen?
Sieht das Bezirksamt vor, diese Software auch in kommunalen Einrichtungen (Kita-Eigenbetrieb, eFöB in kommunaler Trägerschaft) einzusetzen und, wenn nicht, wie lautet die Begründung?
Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:
Zu 1. bis 4.
Das Jugendamt hat zur Anfrage eine Fehlmeldung abgegeben.
Dem Schul- und Sportamt ist die Software HortPRO dem Grunde nach bekannt. Der bezirkliche Schulträger ist allerdings für die Fachverfahren in der ergänzenden Förderung und Betreuung (eFöB) nicht zuständig und kann daher keine Bewertung vornehmen. Grundsätzlich besitzt die Schule keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, daher wäre eine Beauftragung nur über den Schulträger möglich. Voraussetzung dafür ist, dass entsprechende Mittel bereitstünden. Die bezirklichen Schulen erhalten gemäß § 7 Abs. 5 Schulgesetz Berlin finanzielle Mittel für Lehr- und Lernmittel sowie Sachausgaben, u. a. Spiel- und Beschäftigungsmaterial für die ergänzende Förderung und Betreuung.
HortPRO stellt weder ein digitales Lehr- und Lernmittel dar, noch gehört sie zum Spiel- und Beschäftigungsmaterial. Es handelt sich hier um ein digitales Fachverfahren zur Unterstützung von administrativen Prozessen. Die Umstellung und Digitalisierung der Verwaltungsverfahren obliegen der zentralen IKT-Steuerung des Landes Berlin sowie der jeweils fachlich zuständigen Senatsverwaltung. Zentraler Dienstleister für die IKT der Berliner Verwaltung ist das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ). Auf die Regelung gemäß §§ 20 ff. E-Government-Gesetz Berlin wird hingewiesen. Der Schulträger weist vorsorglich ebenfalls darauf hin, dass der Einsatz einer solchen Software grundsätzlich unter dem Vorbehalt datenschutzrechtlicher Vorgaben und der Beteiligung der Beschäftigtenvertretung steht.

