Soziale Verdrängung von Mieterinnen und Mietern verhindern

Schriftliche Anfrage VIII/1039

  1. Wie oft wurde in den Milieuschutzgebieten das Vorkaufsrecht genutzt beziehungsweise eine Abwendungserklärung abgeschlossen (bitte nach Milieuschutzgebieten aufschlüsseln)?
  2. Wie viele Verträge wurden zum Verkauf von Wohnhäusern in Milieuschutzgebieten geprüft (bitte nach Milieuschutzgebieten aufschlüsseln)?
  3. Wer führte die Prüfung der Kaufverträge durch und was wurde geprüft (Prüfkriterien)?
  4. Welche weiteren Maßnahmen wurden in den Milieuschutzgebieten vom Bezirksamt – zusätzlich zur Finanzierung einer Mieterberatung ergriffen beziehungsweise können vom Bezirksamt ergriffen werden, um Mieterinnen und Mieter vor sozialer Verdrängung in den Milieuschutzgebieten zu schützen?
  5. Warum ist es mit der Erteilung von Baugenehmigungen für den Bau von Wohnungen in Milieuschutzgebieten nicht möglich, außerhalb von Bebauungspläne den Bau von einer bestimmten Anzahl von Sozialwohnungen vorzugeben?

gestellt am 25.11.2019

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 10.12.2019

Wie oft wurde in den Milieuschutzgebieten das Vorkaufsrecht genutzt beziehungsweise eine Abwendungserklärung abgeschlossen (bitte nach Milieuschutzgebieten aufschlüsseln)?

Soz. Erhaltungsgebietgeprüfte
Kaufverträge
VorkaufAbwendungs
vereinbarung
Alt-Treptow511
Niederschöneweide1801
Oberschöneweide2215


Wie viele Verträge wurden zum Verkauf von Wohnhäusern in Milieuschutzgebieten geprüft (bitte nach Milieuschutzgebieten aufschlüsseln)?

Siehe Tabelle

Wer führte die Prüfung der Kaufverträge durch und was wurde geprüft (Prüfkriterien)?

Die Prüfung der Kaufverträge erfolgt durch die Sachbearbeiterlnnen, welche mit der Durchführung des sozialen Erhaltungsrechts betraut sind. Die Kaufverträge selbst werden in einem ersten Schritt auf ihre Vollständigkeit und somit dem Vorliegen aller für das Vorkaufsrecht prüfungsrelevanten Unterlagen geprüft. Ist dies erfüllt, erfolgt die Überprüfung des Vorhandenseins der in § 24 BauGB festgesetzten Rahmenbedingungen, welche einen Vorkauf durch den Bezirk ermöglichen.

Welche weiteren Maßnahmen wurden in den Milieuschutzgebieten vom Bezirksamt – zusätzlich zur Finanzierung einer Mieterberatung ergriffen beziehungsweise können vom Bezirksamt ergriffen werden, um Mieterinnen und Mieter vor sozialer Verdrängung in den Milieuschutzgebieten zu schützen?

Die grundlegenden Maßnahmen, die durch das Bezirksamt erfüllt werden können, welche einer Verdrängung der Bevölkerung in den sozialen Erhaltungsgebieten entgegenwirken sollen, werden durch das soziale Erhaltungsrecht selbst vorgegeben. Die Einschränkung von baulicchen Tätigkeiten, der Genehmigungsvorbehalt der Umwandlung, sowie die Prüfung zur Möglichkeit von Vorkäufen sind der eigentliche Grundstein zur Vermeidung der Verdrängung. Der Einsatz einer Mieterberatung dient als zusätzliches lnformationsangebot, um einerseits das Bewusstsein für das Instrument Milieuschutz zu schärfen und andererseits eine Hilfestellung für rechtliche Belange jedes einzelnen Mieters bereitzustellen. Des Weiteren bemüht sich das Bezirksamt durch das Erstellen und Verteilen von Flyern in den jeweiligen Erhaltungsgebieten über die Möglichkeiten des sozialen Erhaltungsrechtes zu informieren.

Warum ist es mit der Erteilung von Baugenehmigungen für den Bau von Wohnungen in Milieuschutzgebieten nicht möglich, außerhalb von Bebauungspläne den Bau von einer bestimmten Anzahl von Sozialwohnungen vorzugeben?

Die Vorgabe einer bestimmten Zahl mietpreis- und belegungsgebundener Wohnungen ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, die in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum (Art. 14 GG) eingreifen würde. Dies bedarf einer gesonderten Legitimierung durch Gesetz. Die Festsetzung der Schaffung von mietpreisgebundenem oder belegungsgebundenem Wohnraum außerhalb von Bebauungsplänen ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen und kann daher von Eigentumerlnnen und Investorinnen nicht eingefordert werden.
In einem sozialen Erhaliungsgebiet geht es, (ähnlich wie im städtebaulichen Erhaltungsgebiet) um die Wahrung eines Bestandzustandes. Die Erhaltung der zum Zeitpunkt der Aufstellung bestehenden Bevölkerungsstruktur steht hier im Fokus. Die Neuschaffung von Wohnraum unterliegt nicht dem sozialen Erhaltungsrecht nach BauGB.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1039