Standort Eichbuschallee 9

Schriftliche Anfrage VIII/1118

  1. Trifft es zu, dass es für den Standort Eichbuschallee 9 ein vom Investor und der Wohnungsbau-Genossenschaft "Treptow Nord" eG gemeinsam entwickeltes Projekt zur Bebauung unter Einbeziehung des Einkaufsmarktes gab?
  2. Trifft es zu, dass dieses Projekt vom Bezirksamt abgelehnt wurde wegen der Höhe der Bebauung (1,70 m über Nachbargrundstücke), wegen zu hoher baulicher Dichte und der Größe des Marktes (passt nicht zum Zentrenkonzept)?
  3. Wenn ja, hält das Bezirksamt diese Ablehnung aus heutiger Sicht im Zusammenhang mit den verschiedenen Nachverdichtungsprojekten, inklusive Aufstockungen, im Bezirk für eine hilfreiche und weitsichtige Entscheidung?
  4. Was hat das Bezirksamt in dem damaligen Diskussionsprozess außer der Ablehnung unternommen, um den Markt an dieser Stelle im Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner zu erhalten und den gleichzeitig dringend notwendigen Wohnungsbau am Standort zu ermöglichen?

gestellt am 27.02.2020

von Petra Reichardt

Das Bezirksamt antwortet am 11.03.2020

Trifft es zu, dass es für den Standort Eichbuschallee 9 ein vom Investor und der Wohnungsbau-Genossenschaft "Treptow Nord" eG gemeinsam entwickeltes Projekt zur Bebauung unter Einbeziehung des Einkaufsmarktes gab?

Dem Bezirksamt wurde im Jahr 2015 eine gemeinsame Planung für eine Wohnbebauung auf den Grundstücken Eichbuschallee 9 und 9A vom Investor des Grundstückes Eichbuschallee 9 und der Wohnungsbaugenossenschaft "Treptow Nord" vorgestellt. Die vorgestellte Planung beinhaltete ausschließlich Wohnungsbau und keinen Einzelhandelsbetrieb.
Im Jahr 2017 wurde dem Bezirksamt eine Planung für ein Wohngebäude mit einem Einzelhandelsbetrieb im Erdgeschoss vorgestellt. Diese Planung betraf jedoch nur das Grundstück Eichbuschallee 9.

Trifft es zu, dass dieses Projekt vom Bezirksamt abgelehnt wurde wegen der Höhe der Bebauung (1,70 m über Nachbargrundstücke), wegen zu hoher baulicher Dichte und der Größe des Marktes (passt nicht zum Zentrenkonzept)?

Die im Jahr 2017 vorgestellte Planung, welche ein Wohngebäude mit einem Einzelhandelsbetrieb im Erdgeschoss vorgesehen hatte, wurde vom Bezirksamt als planungsrechtlich nicht zulässig eingestuft. Gründe für diese Entscheidung waren die zu große Grundfläche des Gebäudes im Verhältnis zur Grundstücksfläche, die Gebäudehöhe (ca. 2 m höher als die Umgebungsbebauung) und die Größe des Einzelhandelsbetriebes- mit 1.018 m2 Verkaufsfläche großflächig und etwa eine Verdoppelung des Bestandes.
Ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m2 wurde vom Bezirksamt, unter Berücksichtigung des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes, als planungsrechtlich zulässig eingestuft. Auch dies bedeutet bereits einen Zuwachs zum ursprünglichen Angebot.

Wenn ja, hält das Bezirksamt diese Ablehnung aus heutiger Sicht im Zusammenhang mit den verschiedenen Nachverdichtungsprojekten, inklusive Aufstockungen, im Bezirk für eine hilfreiche und weitsichtige Entscheidung?

Die Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Zulässigkeil von Vorhaben am Standort Eichbuschallee 9 hat sich seit der Entscheidung im Jahr 2017 nicht geändert. Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens würde daher auch heute zu einem identischen Ergebnis kommen.

Was hat das Bezirksamt in dem damaligen Diskussionsprozess außer der Ablehnung unternommen, um den Markt an dieser Stelle im Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner zu erhalten und den gleichzeitig dringend notwendigen Wohnungsbau am Standort zu ermöglichen?

Das Bezirksamt hat bereits in den ersten Gesprächen im Rahmen der Bauberatung zu einer künftigen Neubebauung des Grundstücks Eichbuschallee 9 im April 2014 darauf hingewiesen, dass dem Bezirksamt der Erhalt des Einzelhandels am Standort sehr wichtig ist. Diese Bitte wurde auch in den Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeil der eingereichten Bauvoranfragen stets wiederholt.
Es wird auch nochmals betont, dass das Bezirksamt einem Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m2 am Standort zugestimmt hat. Die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses bestehend aus Wohneinheiten und einem Einzelhandelsbetrieb im Erdgeschoss wird und wurde vom Bezirksamt an diesem Standort schon immer begrüßt.
Darüber hinausgehend kann das Bezirksamt jedoch keine aktive Ansiedlungspolitik für privat geführte Einzelhandelsgeschäfte betreiben und hat auch keine rechtliche Handhabe den Erhalt des Supermarktes zu sichern.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1118