Zum Hauptinhalt springen

Status des Uferweges an der Spree im Plänterwald

Edith Karge
Edith Karge

Schriftliche Anfrage VIII/0150

Im Zwischenbericht zum Beschluss 00770/44/16 (Drs.Nr. VII/1206 – Benennung des Schöneweider Uferweges nach Jan Czochralski) wird darauf verwiesen, dass eine solche Benennung nicht erfolgen kann, weil (unter Bezugnahme auf das Berliner Grünanlagengesetz) gemäß BA-Beschluss Nr. 333/2009 vom 28.04.2009 gewidmete Grün- und Erholungsanlagen nicht benannt werden.

  1. Wie genau ist die Formulierung des BA-Beschlusses Nr. 333/2009 vom 28.04.2009, wonach gewidmete Grün- und Erholungsanlagen nicht benannt werden sollen?
  2. Auf welche Bestimmung/en (§§) des Grünanlagengesetzes genau stützt sich dieser BA-Beschluss?
  3. Welche sachlichen Gründe ließen darüber hinaus einen solchen BA-Beschluss erforderlich erscheinen?
  4. Handelt es sich bei der Uferpromenade / Ufergrünzug des Plänterwaldes (oder  bei Teilen dieses Weges) an der Spree um eine solche öffentliche Grün- und Erholungsanlage nach dem Grünanlagengesetz und fällt deshalb ebenfalls unter den o.g. BA-Beschluss?
  5. Sind unter bestimmten Voraussetzung Ausnahmen von diesen Festlegungen möglich und welche wären das?

gestellt am 10.05.2017

von Edith Karge

Das Bezirksamt antwortet am 31.05.2017

Zu 1.
Nachfolgend sind aus dem BA-Beschluss Nr. 333/2009 vom 28.04.2009 der Beschlusstext und die Begründung abgedruckt:

Beschlusstext
Das Bezirksamt beschließt, dass eine Benennung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die nach dem Grünanlagengesetz gewidmet sind, nicht vorgenommen wird. Eine Benennungspflicht ist für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen nach dem GrünanlG nicht gegeben; eine analoge Anwendung oder Benennungspflicht für öffentliche Straßen kommt nicht in Betracht.

Begründung:
Das Grünanlagengesetz des Landes Berlin sieht keine ausdrückliche Benennungspflicht für öffentliche Grünanlagen vor, wie dies für öffentliche Straßen gemäß § 5 des Berliner Stra-
ßengesetzes der Fall ist. Da die Benennung öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen nicht vorgeschrieben ist, muss eine solche auch nicht erfolgen. Demgegenüber stehen jedoch
einige Ersuchen aus der Bevölkerung sowie aus politischen und auch weltanschaulichen Aspekten heraus zur Benennung von Grünanlagen, so dass die Beschlussfassung erforderlich ist, um einheitlich und zweifelsfrei festzustellen, dass keine Benennungen von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vorgenommen werden. Weder für die betreffende Grünanlage noch für die zuständige Behördenstelle würden sich durch eine Benennung Vorteile ergeben, es entstünden jedoch unangemessene Verwaltungskosten, insbesondere bei Benennungen nach Personen.

Zu 2.
Wie bereits der Begründung unter 1. entnommen werden kann, hat der Gesetzgeber im Grünanlagengesetz keine Benennungspflicht verankert.

Zu 3.
Die Gründe, gewidmete öffentliche Grün- und Erholungsanlagen nicht zu benennen oder auch umzubenennen, sind vielfältig. Ein Namensgebungsverfahren ist überdies sehr zeit-aufwändig und bindet jeweils erhebliche Kapazitäten mit weitreichenden Ermittlungen und Nachfragen. Schlussendlich wird dann im BA durch alle Abteilungen und somit alle Diensteinheiten das Ergebnis auf Zulässigkeil und auch Angemessenheil geprüft. Dieser Aufwand sollte anderen Objekten, die zu benennen sind, also beispielsweise Straßen und Plätzen oder auch Schulen, vorbehalten bleiben.
Öffentliche Grünanlagen mit Namen zu versehen, ist nach wie vor keine regulär zu absolvierende Verwaltungsaufgabe. Deshalb erhält der Bezirk kein Budget für diese Aufgabe, weder für die zeitaufwändige Vorbereitung einer Benennung, die Benennung selbst und auch nicht für die Pflege und Unterhaltung der Ausschilderung.

Zu 4.
Der Uferweg am Plänterwald ist nicht nach dem Grünanlagengesetz Berlin gewidmet, weil er Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes ist. Aber er wird in nahezu allen Belangen, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung der Pflege einer gewidmeten Grünanlage gleichgestellt. Somit ist der unter 1. genannte BA-Beschluss auch für den Uferweg anzuwenden.

Zu 5.
Ausnahmen zu der für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen getroffenen Regelung sind im Beschluss Nr. 333/2009 vom 28.04.2009 nicht vorgesehen. Für sonstige öffentliche Flä-
chen, Teilgrundstücke oder einzelne Wege wird weder die Erforderlichkeil gesehen noch sind Kapazitäten aus Pflichtaufgaben abzuziehen, um Aufgaben zu erledigen, für die keine
Pflichtenlage gegeben ist.

Schriftliche Anfrage - KA VIII/0150
 

 

Zurück zum Kopf der Seite