Umsetzung des "Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung" (Bau-Turbo) und Anwendung des Leitfadens zum Gesetz
Schriftliche Anfrage
Drucksache Nr. IX/1112 vom 09.12.2025 des Bezirksverordneten Uwe Doering – Die Linke.
Ich frage das Bezirksamt:
Wird vom Bezirksamt das "Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung" (Bau-Turbo)und der Leitfaden zum Gesetz bei Bauprojekten angewendet und, wenn ja, wie werden das Gesetz und der Leitfaden umgesetzt?
Wie werden vom Bezirksamt bei Anwendung des Bau-Turbo und des entsprechenden Leitfadens die Interessen der Anwohnenden, die Infrastruktur, Belange des Umweltschutzes und die Anpassung des Bauvorhabens an die Wohnumgebung berücksichtigt?
Wurden von Bauträgern beim Bezirksamt Bauprojekte angemeldet, bei denen der Bau-Turbo angewendet werden soll und, wenn ja, um welche Bauprojekte handelt es sich und wie geht das Amt damit um?
Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:
Zu 1.
Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung ist seit dem 30. Oktober 2025 verbindliches Recht und muss vom Bezirksamt selbstverständlich angewendet werden. Den Berliner Leitfaden zum Gesetz wird das Bezirksamt ebenfalls anwenden. Die Umsetzung der Vorschriften in der Praxis erfolgt nicht anders als die Handhabung der auch bisher schon im BauGB enthaltenen Befreiungs- und Abweichungsvorschriften. Diese wurden durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung erweitert bzw. ergänzt. Wie bislang auch, wendet das Bezirksamt die Vorschriften über Befreiungen und Abweichungen im pflichtgemäßen Ermessen an, wenn die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.
Zu 2.
Befreiungen und Abweichungen nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung sind nur zulässig, wenn sie unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Ob dies der Fall ist, wird in jedem Einzelfall geprüft. Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen von Befreiungen werden im Rahmen dieser Prüfung ermittelt. Außerdem erfolgt eine Prüfung, ob eine Abweichungs- bzw. Befreiungsentscheidung einen zusätzlichen Bedarf an Infrastruktur (z. B. Schul- und Kitaplätze) auslöst. Sollte das der Fall sein, können die daraus resultierenden Kosten dieser über einen Dispensvertrag auf den Bauträger übertragen werden. Das Bezirksamt geht außerdem davon aus, dass in Fällen, die auf die Anwendung des § 246e BauGB abzielen, in der Regel eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange zu erfolgen hat.
Zu 3.
Bei Bauantragstellung wird nicht erfasst, ob ein Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung genehmigt werden soll oder nach dem bisher geltenden Recht. Antragstellende sind zudem nicht verpflichtet, im Bauantrag eine Norm zu benennen, aus der sich die Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens ergibt. Soweit bislang ersichtlich, gibt es derzeit nur einen Fall, in dem ein Antragsteller erwägt, einen Bauantrag zu stellen, der explizit auf die Anwendung des novellierten Baugesetzbuchs abzielt. Das Bezirksamt wird dazu demnächst ein Gespräch mit dem Antragsteller führen. Abgesehen davon kommt es vor allem im Rahmen der Bauberatung zu Beantwortungen der entsprechenden Nachfragen nach Genehmigungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Bauturbo.

