Umstrukturierungen im Kosmosviertel

Uwe Doering

Schriftliche Anfrage VIII/0682

  1. Welche Handlungsoptionen hat die vom Bezirksamt in Auftrag gegebene Studie zur Umsetzung des § 172 BauGB im Kosmosviertel aufgezeigt?
  2. Werden die Ergebnisse der Studie veröffentlicht beziehungsweise den Bezirksverordneten zur Kenntnis gegeben und, wenn ja, wann ist mit der Veröffentlichung zu rechnen?
  3. Welche Handlungsoptionen hat das Bezirksamt, die Schönefeld Wohnen GmbH aufzufordern, die gesetzlich vorgeschriebenen Energieausweise in den entsprechenden Wohnhäusern auszuhängen?
  4. Wird das Bezirksamt gegebenenfalls die möglichen Handlungsoptionen gegen die Schönefeld Wohnen GmbH anwenden?

gestellt am 21.11.2018

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 12.12.2018

zu 1.
Eine Umstrukturierungssatzung, oder auch andere Satzungsarten, sind rechtliche Instrumente, mit denen staatlicherseits regelnd in privates Eigentum eingegriffen werden kann. Ihre Anwendbarkeit ist daher an enge Voraussetzungen gebunden. Aufgrund der Vielzahl an geplanten und sich in der Umsetzung befindlichen öffentlichen und privaten Maßnahmen im Kosmosviertel hat das Bezirksamt ein Kurzgutachten beauftragt, mit welchen rechtlichen Instrumenten eine aufeinander abgestimmte, sozial- und gebietsverträgliche Koordination der Maßnahmen gewährleistet werden kann. Ziel ist die Untersuchung geeigneter rechtlicher Instrumente aus dem Besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuches zum Schutz der Mieter und Mieterinnen vor Verdrängung im Kosmosviertel (Aitglienicke).

Folgende rechtlichen Instrumente hat der Gutachter untersucht:
• Sanierungsgebiet
• Entwicklungsgebiet
• Stadtumbaugebiet
• Städtebauliches Erhaltungsgebiet
• Soziales Erhaltungsgebiet (Milieuschutzsatzung)
• Umstrukturierungsgebiet

Eine abschließende Bewertung zur Umsetzung der Instrumente des Besonderen Städtebaurechts (BauGB) im Kosmosviertelliegt noch nicht vor. Der Fachbereich Stadtplanung befindet sich noch in der Klärung offener Fragen hinsichtlich der Umsetzbarkeit. Da einige der genannten Instrumente in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung liegen, sind auch die Kollegen und Kolleginnen von SenSW in diese Diskussion einbezogen. Bis dahin können noch keine Aussagen zu möglichen Handlungsoptionen gemacht werden.

zu 2.
Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, werden die Ergebnisse der BVV, dem Mieterprotest sowie den Anwohnern und Anwohnerinnen zur Kenntnis gegeben.

zu 3. und 4.
Die Pflicht zum Aushang der Energieausweise betrifft gemäß § 16 EnEV nur öffentliche Gebäude. Für Wohngebäude besteht keine Aushangpflicht.
Mit Schreiben vom 23.11.2018 hat das Bezirksamt die Schönefeld Wohnen GmbH darum gebeten, den Energieausweis auf freiwilliger Basis auszuhängen.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0682