Was gibt es Neues auf dem Bürgerbräu-Areal?
Schriftliche Anfrage VIII/0307
- Gibt es einen neuen Sachstand zum Bürgerbräu-Areal?
- Sind Pläne der Eigentümer zum Umgang mit dem Areal bekannt und wie weit ist gegebenenfalls die Umsetzung vorangeschritten?
- Wie schätzt das Bezirksamt diese Pläne ein beziehungsweise welche Entwicklung kann sich das Bezirksamt auf dem Bürgerbräu-Areal vorstellen?
- Wie werden bei der Entwicklung des Bürgerbräu-Areals die Belange des Denkmalschutzes berücksichtigt?
gestellt am 30.10.2017
von Uwe Doering
Das Bezirksamt antwortet am 10.11.2017
Zu 1.:
Für ein Grundstück auf dem Bürgerbräu-Areal erfolgte ein erneuter Eigentümerwechsel.
Zu 2.:
Da es sich um 4 Grundstücke mit jeweils unterschiedlichen Eigentümern auf dem Bürgerbräu-Areal handelt, sind nur einzelne, noch nicht konkrete bzw. abgestimmte Entwicklungs-absichten (überwiegend Wohnnutzung, teilweise Gewerbe) von einigen Eigentümern angedeutet worden. Es erfolgten also diesbezüglich noch keine Abstimmungen mit dem Bezirk
bzw. sind Realisierungszeiträume bekannt.
Zu 3.:
Grundsätzlich werden im Interesse einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung auf dem größtenteils ungenutzten denkmalgeschützten Bürgerbräu-Areal die Entwicklungsabsichten begrüßt. Allerdings ist unter Beachtung der unterschiedlichen Interessen der einzelnen Eigentümer die erforderliche Abstimmung der einzelnen Vorhaben, auch durch die damit zu bewältigenden Konflikte zur Sicherung einer nachhaltigen Gesamtentwicklung des denkmalsgeschützten Bereiches im Planverfahren des vorhabenbezogenen B-Pians 9-36 VE schwierig.
Zu 4.:
Das Bürgerbräu-Areal wird in der Denkmalliste Berlin als Denkmalbereich (Gesamtanlage) Berliner Bürgerbräu, um 1900, Umbauten um 1925, mit Bürogebäude; Maschinenhaus,
Lagergebäude; Altes Sudhaus mit technischer Einrichtung; Kesselhaus, Kohlenbunker, Elevator-Turm; Wirtschaftsgebäude; Gaststätte Bräustübl mit Saalanbau (Obj. Nr. 09045747) geführt. Bei einer Gesamtanlage sind alle Gebäude im Inneren wie im Äußeren mitsamt ihrer Ausstellung geschützt. Damit sind sämtliche Maßnahmen am Denkmal und ihrer unmittelbaren Umgebung (Umgebungsschutz) gemäß § 11 Abs. 1 und 2 DSchG Bln denkmalrechtlich genehmigungspflichtig.
Die o.g. erforderlichen Abstimmungen in Vorbereitung und Durchführung des Planverfahrens werden gemeinsam mit der Unteren Denkmalschutzbehörde durchgeführt.

