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Wie viele Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen sind von einer erhöhten Grundsteuer betroffen?

Uwe Doering

Schriftliche Anfrage

Drucksache Nr. IX/0915 vom 23.01.2025 des Bezirksverordneten Uwe Doering – Die Linke.


Anfang 2025 ist die neu berechnete Grundsteuer in Kraft getreten. Für viele Grundstücksbesitzer, darunter auch Betriebe und Vereine, ergeben sich daraus massive Steuererhöhungen.

Ich frage das Bezirksamt:

  1. Hat das Bezirksamt Kenntnis darüber, welche Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen von einer massiven Grundsteuererhöhung betroffen sind, wenn ja, wie viele, und in welchem prozentuellen Rahmen bewegen sich die Steuererhöhungen?

  2. Hat das Bezirksamt Kenntnis darüber, ob auch Betriebe und Vereine von einer Grundsteuererhöhung betroffen sind?

  3. Haben sich Betroffene hilfesuchend an das Bezirksamt gewandt und, wenn ja, wie viele?

  4. Bietet das Bezirksamt Beratungen und Unterstützung für betroffene Grundsteuerschuldner und Grundsteuerschuldnerinnen an oder hat das Bezirksamt Kenntnis darüber, ob das Finanzamt oder andere Stellen Beratung und Hilfe für Betroffene anbieten?

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Zu 1. und 2.

Das Bezirksamt hat keine umfassenden Kenntnisse darüber, ob und in welchem Umfang private Grundstückseigentümer und –eigentümerinnen, juristische Personen oder Unternehmen von einer Grundsteuererhöhung betroffen sind.

Zu 3.
Es haben sich vier Betroffene hilfesuchend an das Bezirksamt gewandt. Das Bezirksamt bietet keine Beratungen und Unterstützung für betroffene Grundsteuerschuldner und Grundsteuerschuldnerinnen an, weil dies nicht zulässig wäre. Gemäß § 5 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) dürfen andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Überdies hat das Bezirksamt auch keine personellen Ressourcen für entsprechende Beratungen. Betroffene können sich an das für sie zuständige Finanzamt oder an den zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personenkreis (insbes. Steuerberaterinnen und -berater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte) wenden.

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